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NIEDERÖSTERREICH

Verfassungsgerichtshof: Mindestsicherungsregel aufgehoben

Mindestsicherung aufgehoben VfGH 2
(FOTO: VfGH/Achim Bieniek, oeaab-ktn.at)

Die Regelungen, dass die Wartefrist von der Aufenthaltsdauer abhängig ist, sowie die Deckelung der Höhe wurden als verfassungswidrig erklärt.

Vergangenen November wurde eine Novelle des Mindestsicherungsgesetzes im niederösterreichischen Landtag beschlossen. Diese trat mit Jänner 2017 in Kraft. Hierbei handelte es sich um eine Reaktion des Bundeslandes auf die Tatsache, dass es zu keiner bundesweiten einheitlichen Reform gekommen war.

Seit Anfang 2017 gingen insgesamt 160 Beschwerden über die neuen Regelungen beim Landesverwaltungsgericht ein. Diese richteten vor allem gegen folgende zwei Punkte:

• Personen, die sich innerhalb der letzten sechs Jahre weniger als fünf in Österreich aufgehalten haben, bekommen geringere Leistungen, nämlich maximal 522,50 Euro.
• Leben mehrere Personen in einem Haushalt oder einer Wohngemeinschaft dürfen sie zusammen höchstens 1.500 Euro aus der Mindestsicherung beziehen.

Das österreichische Verfassungsgericht beschloss nun, dass diese zwei Bestimmungen mit sofortiger Wirkung nicht mehr anzuwenden sind. Im Entscheid vom 7. März 2018 wurde festgehalten, dass die von der Aufenthaltsdauer abhängige Wartefrist, sowie die Deckelung der Höhe „unsachlich und daher verfassungswidrig“ sind.

Entscheidungsbegründung
„Das mit § 11b NÖ MSG geschaffene System [Deckelung, Anm.] nimmt keine Durchschnittsbetrachtung vor, sondern verhindert die Berücksichtigung des konkreten Bedarfes von in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen. Dadurch verfehlt dieses System der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab einer bestimmten Haushaltsgröße seinen eigentlichen Zweck, nämlich die Vermeidung und Bekämpfung von sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen.“

„Die Differenzierung nach der Aufenthaltsdauer kann auch nicht mit einem Anreiz zur Arbeitsaufnahme begründet werden: ‚Für den Verfassungsgerichtshof ist nicht erkennbar, weshalb österreichische Staatsbürger, die innerhalb der letzten sechs Jahre weniger als fünf Jahre in Österreich aufhältig waren, einen stärkeren Arbeitsanreiz benötigten, zumal der bloße Aufenthalt im In- oder Ausland keinerlei Rückschluss auf die Arbeitswilligkeit der Person zulässt.‘“

Diese Regelung führe daher zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung österreichischer Staatsbürger untereinander je nach Aufenthaltsdauer in Österreich innerhalb der letzten 6 Jahre. In der offiziellen Presseaussendung ist zudem zu lesen, dass eine Anknüpfung an die Aufenthaltsdauer bezogen auf Asylberechtigte „unsachlich“ sei:

„Asylberechtigte mussten ihr Herkunftsland wegen „wohl begründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden“ verlassen und können aus denselben Gründen (derzeit) nicht dorthin zurückkehren. Asylberechtigte können daher im vorliegenden Zusammenhang nicht mit anderen Fremden (Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen), denen es frei steht, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, gleichgestellt werden.“

Offizielle Presseaussendung des VfGH
Entscheid vom 7.3.2018