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CORONA

Ab heute öffnen die Bordelle: Maske und Lecktuch sind Pflicht

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Foto: iStockPhoto

Heute können die 8.000 registrierten SexarbeiterInnen in Österreich wieder ihre Tätigkeit aufnehmen.

Das Gesundheitsministerium hat nun auch die genauen Maßnahmen veröffentlicht, welche von Bordellen und ihren ArbeiterInnen befolgt werden müssen.

Das Gesundheitsministerium veröffentlichte nun die genauen Corona-Maßnahmen, die in Bordellen bei der Sexarbeit befolgt werden müssen. In den offiziellen Empfehlungen des Ministeriums wird erklärt, wie die Dienstleistungen genau vor sich gehen müssen in Zeiten von Corona. Eine genaue und detaillierte Auflistung aller Spielregeln, auch derer für die Bordellbetreiber selbst, findet ihr im PDF des Gesundheitsministeriums.

Die neuen Spielregeln im Bordell:

 • Der Körperkontakt ist auf das notwendige Maß zu beschränken.

 • Aufgrund der Virusübertragung durch Speicheltröpfchen wird empfohlen, auf jegliche Formen des Speichelaustauschs, Küssen und Oralsex sowie einander zugewandte Sexpositionen zu verzichten. Wird dennoch Oralsex praktiziert, soll ein Kondom oder Seite 4 Empfehlungen für die Sexarbeit Lecktuch verwendet werden und sind in der Folge Gesicht und Körperteile, die miteinander in Kontakt gekommen sind, zu waschen.

• Sexuelle Kontakte sollen lediglich zwischen zwei Personen stattfinden, von Gruppensex wird abgeraten. Beachtung des Gesundheitszustands und Tests

• Ein Covid-19 Test kann eine mögliche Infektion lediglich zum Testzeitpunkt feststellen. Negative Ergebnisse können ein falsches Sicherheitsgefühl vermitteln und sollen nicht zur Vernachlässigung der empfohlenen Maßnahmen führen. Ein Ansatz zur Risikominderung bzw. Information und Sensibilisierung wird daher gegenüber der regelmäßigen Testung von symptomfreien Sexarbeiter*innen bevorzugt.

• Sexarbeiter*innen werden ermutigt, den Gesundheitszustand ihrer Kund*innen vor Beginn der Sexdienstleistung zu überprüfen (Fehlen von Covid-19-Symptomen, z.B. Husten, Fieber, Kurzatmigkeit) und im Falle der Wahrnehmung von Symptomen jedenfalls auf die Durchführung der Sexdienstleistung mit dieser/diesem Kundin/Kunden zu verzichten und Abstand zu halten.

• Beim Auftreten von bzw. Verdacht auf Covid-19-spezifische/n Symptomen darf jedenfalls keine Art von Sexdienstleistung (auch keine sexuellen Massagen) geleistet werden. In diesem Fall ist eine Teststelle aufzusuchen oder 1450 anzurufen.

• Es wird dringend empfohlen für den Fall des Auftretens eines Infektionsfalls Kontaktdaten der möglichen Kontaktpersonen zur Verfügung zu haben, um die Erhebungen der Behörde zu beschleunigen und damit einen wesentlichen Beitrag zur Verringerung des Ausbreitungsrisikos zu leisten.