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Handy-Tarife: Gute Nachrichten für Kunden

(FOTO: iStock Photo/Andreas Steidlinger)

Tarife in der Handybranche ändern sich rasant. Weniger schnell ging bis­lang das Aussteigen aus Handyverträge: Bei älteren Verträgen (Ab­schluss vor 26. Februar 2016) betrugen die Kündigungsfristen bei A1 und Drei (Hutchison) bis vor kurzem drei Monate.

Die Arbeiterkammer (AK) hat dagegen erfolgreich geklagt, und zwar durch alle Instanzen, und schließlich vom Obersten Gerichtshof Recht bekommen: Kündigungsfristen von 3 Monaten sind bei Handyverträgen unzulässig. Kunden können jetzt Altverträge (bei einem Abschluss ab 26. Februar 2016) von A1 und Hutchinson („Drei”) unter Einhaltung einer einmonatigen Künd­ig­ungs­frist zum Monatsletzten kündigen. T-Mobile kündigte an, die dreimonatige Kündigungsfrist aufzugeben. Sogar für Altverträge (Abschluss vor 26. Februar 2016) kommt eine ein­monat­ige Kündigungsfrist für die Kundinnen und Kunden.


Die Urteile beziehen sich zwar nur auf Handyverträge, es wird aber davon ausgegangen, dass man es auch auf andere Telekommunikationsverträge übertragen kann, z. B. für Internet oder Festnetz.


Eine Kündigung bleibt während einer vereinbarten Mindestvertragsdauer ausge­schlossen. Zum Ende der Mindestvertragsdauer kann der Vertrag dann unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten ge­kündigt werden.
Verträge ohne Bindung haben teilweise auch verkürzte Kündigungsfristen von einem Monat.

Gratis Rufnummernmitnahme


Seit 1. November 2021 darf in Österreich für die Rufnummernmitnahme kein Entgelt mehr verrechnet werden. Diese Änderung bringt § 120 „Entgeltansprüche bei der Nummernübertragung” des Telekommunikationsgesetz es (TKG) 2021 mit sich. Damit fällt eine weitere Wechselbarriere für Kunden.


Bisher durften hierfür bis zu 10 Euro pro zu portierender Telefonnummer verlangt werden. „Die Rechtslage ist zwar an sich klar. Die Telekomregulierungsbehörde RTR hat sich aber entschlossen, zeitnah zum Inkrafttreten des neuen TKG 2021 dafür zu sorgen, dass dieser Sachverhalt einheitlich im Sektor verstanden wird. Mit der heute im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Novelle zur Nummernübertragungsverordnung wird nun unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sowohl Verbraucher als auch Geschäftskunden das Recht haben, ihre Telefonnummern kostenlos auf ein neues Vertragsverhältnis bei einem anderen Anbieter zu übertragen”, klärt Dr. Klaus M. Steinmaurer, Geschäftsführer der RTR für den Fachbereich Telekommunikation und Post, auf. „Damit sollten für alle Betroffenen eventuell noch offene Punkte zu dieser kurzfristig zu klärenden Auslegungsfrage zweifelsfrei geklärt sein”, ergänzt Steinmaurer.


Die Telekomregulierungsbehörde RTR berät derzeit, ob und inwieweit das bestehende Regime der Rufnummernübertragung in Zukunft breiter abzuändern ist. Diese Überlegungen werden anschließend im Rahmen einer Konsultation der Öffentlichkeit vorgestellt. Interessierte können hierzu dann Stellung nehmen.

Kündigung bei Tarif­er­höhungen


Wenn der Mobilfunkanbieter die Tarife erhöht oder neue Gebühren einführt, muss er seine Kunden über die geplante Änderung informieren, und zwar schriftlich und mindestens einen Monat, bevor der Tarif erhöht wird. Der Telefonbetreiber muss die Kunden auch darüber aufklären, dass sie ein außer­ordent­liches Kündigungsrecht haben, und zwar so lange, bis die Änderung in Kraft tritt. Das heißt, die Konsumenten können kostenlos aus dem bestehenden Vertrag aus­steigen, bis die Preiserhöhung wirksam wird.