Ein EuGH-Urteil erschüttert das kirchliche Arbeitsrecht – und könnte Hunderttausende Beschäftigte betreffen.
Der Europäische Gerichtshof hat kirchlichen Arbeitgebern enge Grenzen gesetzt: Eine Kündigung allein wegen des Austritts aus der Kirche ist nicht zulässig, wenn die Religionszugehörigkeit für die ausgeübte Tätigkeit keine wesentliche Voraussetzung darstellt. Ausgangspunkt des Verfahrens ist der Fall von Judith Bleser aus Wiesbaden in Deutschland, die nach ihrem Kirchenaustritt ihre Stelle bei der Caritas verlor. Der EuGH stellte fest, dass die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche für ihre Arbeit als Schwangerschaftsberaterin keine berufliche Grundvoraussetzung darstellte.
Im konkreten Fall hatte die Caritas Bleser nach ihrem Austritt entlassen, obwohl die Kirchenzugehörigkeit keine formale Bedingung für die Stelle war. Zum Zeitpunkt der Kündigung gehörten dem Beratungsteam auch zwei Mitglieder der evangelischen Kirche an. Die Kirche vertrat die Auffassung, ein Austritt sei nicht gleichzusetzen mit dem Umstand, nie Mitglied gewesen zu sein.
„Aus der Kirche austreten ist ein bewusster Akt der Distanzierung“, erklärte deren Vertreter und Bonner Professor für Arbeitsrecht Gregor Thüsing. Aus kirchlicher Sicht stelle dies bei katholischen Arbeitnehmern einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Loyalitätspflicht dar. Nach kanonischem Recht zählt der Kirchenaustritt zu den gravierendsten Vergehen gegen den Glauben und die Einheit der Kirche.
Blesers Beweggründe
Bleser hatte wiederholt darauf hingewiesen, dass sich an ihrer inneren Überzeugung und ihrer Haltung zu christlichen Werten nichts verändert habe. „Ich wollte gar nicht austreten. Ich war und bin ein sehr gläubiger Mensch“, teilte sie mit. Den Anlass für ihren Austritt habe das sogenannte besondere Kirchgeld gegeben, das die Diözese Limburg erhebt.
Diese Abgabe betrifft Kirchenmitglieder, deren Ehepartner einer anderen Konfession angehört oder konfessionslos ist, und wird auf Basis des gemeinsamen Einkommens berechnet. Für Bleser hätte das nach eigenen Angaben auch während der Eltern- und Teilzeit eine jährliche Belastung von mehr als 2.000 Euro bedeutet. Ihr Ehemann war zuvor wegen der Finanzaffäre rund um den Luxussitz des früheren Bischofs von Limburg aus der Kirche ausgetreten und wollte dieser Institution keine finanziellen Mittel zukommen lassen – auch nicht mittelbar über das Kirchgeld.
Weiterer Rechtsweg
Die zuständige Generalanwältin am EuGH hatte in ihrem Gutachten bereits eine Diskriminierung in der Kündigung erkannt. Sei die Kirchenmitgliedschaft für die jeweilige Stelle nicht erforderlich und habe der betroffene Arbeitnehmer nicht offen gegen das Ethos der Kirche gehandelt, lasse sich die unterschiedliche Behandlung gegenüber anderen Beschäftigten nach der EU-Gleichbehandlungsrichtlinie nicht rechtfertigen, so ihre Einschätzung.
Bleser hatte gegen die Kündigung vor deutschen Gerichten geklagt und in den unteren Instanzen Recht bekommen. Das Verfahren gelangte schließlich vor das Bundesarbeitsgericht, das seinerseits den EuGH in Luxemburg um eine Auslegung ersuchte. An diese Auslegung ist das Bundesarbeitsgericht bei seiner abschließenden Entscheidung nun gebunden.
Nach Angaben von Bleser geht es in dem Verfahren neben der Frage der Wirksamkeit der Kündigung auch um eine Entschädigung für die „deswegen erlittene Diskriminierung“. Abhängig vom weiteren Ausgang könnte der Fall noch vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gelangen, das erst vor wenigen Monaten ein bedeutendes Urteil zum kirchlichen Arbeitsrecht gesprochen und darin das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen hervorgehoben hatte.
„Erfreulich deutlich“ sei das Urteil des EuGH, teilte Bleser am Dienstag auf Anfrage des Hessischen Rundfunks mit. Sie sehe ihre Position damit bestätigt. „Das Urteil wird über meinen Fall hinaus für viele Menschen wichtig sein, die im Gesundheits- und Sozialsektor bei kirchlichen Einrichtungen beschäftigt sind“, so Bleser.
Wie weit die Entscheidung tatsächlich über ihren Einzelfall hinaus Rechtsklarheit schaffe, werde sich aus der vollständigen Urteilsbegründung genauer ablesen lassen. Kirchen zählen in Deutschland zu den größten Arbeitgebern überhaupt. Beim Wohlfahrtsverband Caritas sind nach eigenen Angaben knapp 771.000 Menschen beschäftigt.