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Anspruch auf Konto

Schlechte Bonität? Dieses Konto dürfen Banken in Österreich nicht einfach verweigern

Schlechte Bonität? Dieses Konto dürfen Banken in Österreich nicht einfach verweigern
(FOTO: iStock/AdrianHancu)
4 Min. Lesezeit |

Schulden, Arbeitslosigkeit oder Privatkonkurs: Finanzielle Probleme bedeuten nicht, dass ihr ohne Bankkonto bleiben müsst. In Österreich gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf ein Basiskonto. Es zeigt sich allerdings, dass Banken darüber nicht immer ausreichend informieren.

Das Gehalt empfangen, die Miete überweisen, Rechnungen bezahlen: Ohne Konto wird der Alltag schwierig. Gerade wer finanziell unter Druck steht, braucht deshalb Zugang zum Zahlungsverkehr. Eine schlechte Bonität allein ist kein ausreichender Grund, ein Basiskonto abzulehnen.

Der Rechtsanspruch besteht in Österreich bereits seit dem 18. September 2016. Er gilt unabhängig von der neuen Verbraucherkreditreform, die im November 2026 in Kraft tritt.

AK-Test bei Wiener Banken zeigt Informationslücken

Dass Anspruch und Beratungspraxis auseinanderliegen können, zeigt ein am 18. Februar 2026 veröffentlichter Mystery-Shopping-Test der Arbeiterkammer bei zehn Wiener Banken. Eine Testperson wollte ein gewöhnliches Konto eröffnen und gab an, arbeitslos zu sein.

Vier Banken verweigerten die Kontoeröffnung, ohne von sich aus auf das Basiskonto hinzuweisen. In keiner der getesteten Filialen lagen Informationen dazu zur freien Entnahme auf. Die Ergebnisse beschreiben eine begrenzte Wiener Stichprobe und sind keine österreichweite Ablehnungsquote.

Wer hat Anspruch auf ein Basiskonto?

Grundsätzlich können Privatpersonen mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union ein Basiskonto beantragen. Eine österreichische Staatsbürgerschaft ist nicht erforderlich. Auch Menschen ohne festen Wohnsitz können anspruchsberechtigt sein; benötigt wird eine Zustelladresse.

Die Bank muss die Identität prüfen und ihre gesetzlichen Pflichten zur Verhinderung von Geldwäsche erfüllen. Dafür ist ein geeigneter Identitätsnachweis notwendig. Für Asylwerber und geduldete Personen nennt die Finanzmarktaufsicht besondere Dokumente, die dafür verwendet werden können.

Banken, die Verbrauchern Girokonten anbieten, müssen auch Basiskonten anbieten. Zusätzliche Produkte wie Versicherungen dürfen nicht zur Voraussetzung gemacht werden.

Was bietet das Konto?

Das Basiskonto ermöglicht die wesentlichen Bankgeschäfte: Geld empfangen, Überweisungen und Daueraufträge durchführen, Lastschriften bezahlen sowie Bargeld einzahlen und beheben. Auch Zahlungen mit einer Bankomatkarte sind möglich. Onlinebanking gehört dazu, wenn die Bank es grundsätzlich anbietet.

Nach Informationen der Arbeiterkammer darf das Basiskonto nach außen nicht durch eine besondere Kontonummer oder Kontokarte von gewöhnlichen Konten unterschieden werden.

Ein Überziehungsrahmen gehört allerdings nicht dazu. Ausgaben müssen durch vorhandenes Guthaben gedeckt sein. Aus dem Anspruch auf ein Basiskonto entsteht kein Anspruch auf einen Kredit oder eine Kreditkarte.

Was gilt, wenn bereits ein Konto besteht?

Wer bereits ein vollständig nutzbares Girokonto in Österreich besitzt, kann mit einem Antrag auf ein zusätzliches Basiskonto abgewiesen werden. Ein Wechsel zum Basiskonto ist jedoch möglich.

Anders kann die Situation sein, wenn das bisherige Konto wegen einer Insolvenz oder offener Schulden nicht mehr oder nur eingeschränkt nutzbar ist. Laut österreichischem Konsumentenschutzportal kann dann auch ohne vorherige Schließung des alten Kontos ein Basiskonto eröffnet werden.

Die bisherigen Schulden werden dadurch nicht gelöscht. Auch ist das Basiskonto kein pauschaler Schutz vor Pfändungen. Bei laufenden Exekutionen sollte eine Schuldenberatung klären, wie der gesetzlich geschützte Teil des Einkommens verfügbar bleibt.

Wie viel kostet ein Basiskonto in Österreich?

Die Entgelte für die gesetzlichen Basisleistungen dürfen nach den aktuellen Informationen von Arbeiterkammer und Konsumentenschutzportal höchstens 83,45 Euro pro Jahr betragen.

Für sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftige Menschen gilt auf Antrag eine ermäßigte Obergrenze von 41,73 Euro jährlich. Dazu gehören unter anderem Personen im Privatkonkurs sowie bestimmte Menschen mit besonders niedrigem Einkommen.

Diese Beträge sind Höchstgrenzen. Banken können günstigere Angebote machen. Wer eine Ermäßigung beanspruchen möchte, sollte ausdrücklich danach fragen und sich erklären lassen, welche Nachweise erforderlich sind.

Wann darf die Bank ablehnen?

Neben einem bereits vorhandenen, nutzbaren Zahlungskonto in Österreich können bestimmte vorsätzliche Straftaten zum Nachteil der Bank oder ihrer Beschäftigten einen Ablehnungsgrund darstellen. Voraussetzung ist dabei eine entsprechende Anklage oder eine nicht getilgte Verurteilung.

Arbeitslosigkeit, Zahlungsprobleme oder Privatkonkurs allein rechtfertigen dagegen keine Ablehnung. Die gesetzlichen Identitäts- und Geldwäscheprüfungen bleiben erforderlich.

So stellt ihr den Antrag

Fragt ausdrücklich nach einem „Basiskonto“ beziehungsweise einem „Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen nach dem Verbraucherzahlungskontogesetz“. Eine mögliche Formulierung lautet:

„Ich beantrage ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen nach dem Verbraucherzahlungskontogesetz. Bitte bestätigen Sie den Eingang meines vollständigen Antrags.“

Gebt wahrheitsgemäß an, ob bereits ein Konto besteht und ob dieses noch nutzbar ist. Bewahrt eine Kopie des Antrags und die Eingangsbestätigung auf. Nach vollständigem Antrag muss die Bank grundsätzlich innerhalb von zehn Geschäftstagen die Eröffnung ermöglichen oder den Antrag ablehnen.

Bei einer Ablehnung verlangt eine schriftliche Begründung. Die Bank muss auch auf Beschwerdemöglichkeiten hinweisen. Ansprechpartner sind die Finanzmarktaufsicht und die zuständige Bankenschlichtungsstelle.

Unterstützung bieten außerdem Arbeiterkammer und staatlich anerkannte Schuldenberatungen.

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KO KOSMO-Redaktion
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