Während andere Weihnachtsgeschenke besorgen, stehen viele Beschäftigte im Handel an der Kassa oder beraten Kunden. Doch den Einsatz am 8. Dezember müssen sie nicht einfach hinnehmen: Es gibt ein besonderes Ablehnungsrecht. Wer davon Gebrauch machen möchte, sollte bereits im November aufmerksam sein.
Der 8. Dezember fällt 2026 auf einen Dienstag. Mariä Empfängnis bleibt ein gesetzlicher Feiertag, allerdings dürfen Verkaufsstellen im Handel unter besonderen Voraussetzungen Personal beschäftigen. Dabei gelten klare Regeln für die Information, die Ablehnung und die Vergütung.
Bis 10. November muss die Information kommen
Arbeitgeber, die Beschäftigte aufgrund der Sonderregelung am 8. Dezember einsetzen möchten, müssen sie darüber spätestens am 10. November informieren. Nach Zugang dieser Mitteilung haben Beschäftigte eine Woche Zeit, die Arbeit abzulehnen.
Wichtig: Die Frist läuft ab der jeweiligen Information. Wer früher verständigt wird, muss entsprechend früher reagieren. Der 17. November ist deshalb keine allgemeine Ablehnungsfrist für alle.
Ein Nein braucht keine Begründung
Das Arbeitsruhegesetz erlaubt die Ablehnung ausdrücklich ohne Angabe von Gründen. Beschäftigte müssen weder fehlende Kinderbetreuung noch einen Familienbesuch oder religiöse Verpflichtungen nachweisen. Wegen der Weigerung dürfen sie nicht benachteiligt werden.
Um Missverständnisse zu vermeiden, empfiehlt sich eine schriftliche Mitteilung samt Nachweis über die Übermittlung. Eine mögliche Formulierung lautet: „Hiermit lehne ich die angekündigte Beschäftigung am 8. Dezember 2026 ab. Bitte bestätigen Sie den Erhalt dieser Mitteilung.“
Zusätzliche Bezahlung und Freizeit
Wer arbeitet, erhält neben dem Dezembergehalt für jede geleistete Normalarbeitsstunde den Normalstundenlohn zusätzlich. Nach der einschlägigen Handelsregelung kommt außerdem bezahlte Freizeit hinzu: Bei einem Einsatz von bis zu vier Stunden stehen vier Stunden zu, bei mehr als vier Stunden sind es acht Stunden.
Ein Beispiel: Wer drei Stunden arbeitet, bekommt vier Stunden zusätzliche Freizeit. Bei fünf Stunden Arbeit entstehen acht Stunden Freizeitanspruch.
Der Zeitpunkt ist mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Die Freizeit muss bis 31. März 2027 verbraucht werden. Bei aufrechtem Arbeitsverhältnis darf sie nicht einfach durch eine Geldzahlung ersetzt werden.
Was für Lehrlinge und Überstunden gilt
Auch Lehrlinge können am 8. Dezember eingesetzt werden. Für ihre Feiertagsarbeitsvergütung legt der Handelsangestellten-Kollektivvertrag eine besondere Berechnungsgrundlage fest: Maßgeblich ist die Beschäftigungsgruppe C, Stufe 1.
Für tatsächlich anfallende Überstunden sieht dieser Kollektivvertrag am Feiertag einen Zuschlag von 100 Prozent vor. Allerdings ist nicht jede geleistete Feiertagsstunde automatisch eine Überstunde.
Verkaufszeiten sind nicht die ganze Arbeitszeit
Die besondere Beschäftigungsmöglichkeit im Handel gilt grundsätzlich zwischen 10 und 18 Uhr. Unbedingt erforderliche Vor- und Abschlussarbeiten sind auch außerhalb dieses Zeitraums zulässig.
Die Sonderregelung betrifft Verkaufsstellen und damit zusammenhängende Tätigkeiten. Sie erlaubt nicht pauschal jede Arbeit in Büros oder Lagern. Für Beschäftigungen, die bereits aufgrund anderer Vorschriften am Feiertag zulässig waren, können abweichende Regeln gelten.
Diese Unterlagen solltet ihr aufheben
Bewahrt die Information über den geplanten Einsatz, eine allfällige Ablehnung und den Dienstplan auf. Wer arbeitet, sollte die tatsächlichen Stunden dokumentieren und anschließend die Abrechnung sowie die zusätzliche Freizeit kontrollieren.
Bei Druck wegen einer Ablehnung oder Unklarheiten zur Vergütung helfen Betriebsrat, Arbeiterkammer oder Gewerkschaft. Das besondere Ablehnungsrecht im Handel lässt sich nicht automatisch auf andere Branchen übertragen.