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Auslandsschutz

Krank beim Familienbesuch am Balkan: Wo eure e-card allein nicht reicht

Krank beim Familienbesuch am Balkan: Wo eure e-card allein nicht reicht
FOTO: chipkarte.at
5 Min. Lesezeit |

Beim Familienbesuch in Bosnien, Serbien oder Kroatien plötzlich zum Arzt? Die österreichische e-card kann helfen, doch nicht überall funktioniert die Abrechnung direkt in der Praxis. Wer die Unterschiede kennt, kann unnötige Wege und unerwartete Kosten vermeiden.

Fieber beim Kind, ein Unfall oder plötzlich starke Beschwerden: Auch ein kurzer Besuch bei der Familie kann einen Arztbesuch notwendig machen. Für Menschen, die in Österreich gesetzlich krankenversichert sind, ist dabei die Rückseite der e-card entscheidend. Dort befindet sich die Europäische Krankenversicherungskarte, kurz EKVK.

Sie dient bei vorübergehenden Aufenthalten in zahlreichen Ländern als Anspruchsnachweis. Allerdings unterscheiden sich die Abläufe: In Bosnien und Herzegowina sowie Serbien ist grundsätzlich ein örtlicher Behandlungsschein erforderlich. In Kroatien kann die EKVK direkt bei Vertragspartnern der gesetzlichen Krankenversicherung verwendet werden.

Bosnien: Zuerst den Behandlungsschein besorgen

Wer während eines vorübergehenden Aufenthalts in Bosnien und Herzegowina medizinische Hilfe benötigt, legt die gültige EKVK oder eine provisorische Ersatzbescheinigung grundsätzlich beim zuständigen Krankenversicherungsträger am Aufenthaltsort vor. Dieser stellt einen örtlichen Behandlungsschein aus, der anschließend beim Arzt oder im Krankenhaus vorgelegt wird.

Die zuständige Stelle hängt vom Aufenthaltsort ab. In der Republika Srpska ist die örtlich zuständige Organisationseinheit des Fond zdravstvenog osiguranja Republike Srpske die Anlaufstelle. Der Fonds bestätigt ausdrücklich, dass österreichisch Versicherte den Behandlungsschein auf Grundlage ihrer EKVK erhalten können.

Behandlungen im Rahmen dieser Regelung erfolgen bei Einrichtungen, die einen Vertrag mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger haben. Der Leistungsumfang richtet sich nach dem Sozialversicherungsabkommen und den geltenden örtlichen Bestimmungen.

Serbien: Behandlungsschein bei der RFZO

Auch in Serbien führt der reguläre Weg zunächst zum zuständigen Krankenversicherungsträger. Österreichisch Versicherte können bei der örtlich zuständigen Stelle des Republički fond za zdravstveno osiguranje, kurz RFZO, mit ihrer EKVK oder Ersatzbescheinigung einen Behandlungsschein erhalten.

Dieser heißt INO-1 und wird anschließend bei der behandelnden Einrichtung vorgelegt. Die österreichisch-serbische Vereinbarung sieht auch einen nachträglichen Weg über die Gesundheitseinrichtung vor, wenn medizinische Leistungen bereits erbracht wurden.

Bei einem akuten medizinischen Notfall darf die Versorgung nicht durch die Suche nach einem Behandlungsschein verzögert werden. Die Unterlagen dienen dem Nachweis des Anspruchs und der Abrechnung.

Kroatien: Direkt zum Vertragspartner

In Kroatien kann die gültige EKVK direkt bei Ärzten und Einrichtungen vorgelegt werden, die einen Vertrag mit der kroatischen gesetzlichen Krankenversicherung HZZO haben. Ein vorheriger Umtausch in einen Behandlungsschein ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich.

Abgedeckt sind medizinisch notwendige Leistungen, die unter Berücksichtigung der Erkrankung und der geplanten Aufenthaltsdauer nicht bis zur Rückkehr warten können. Das beschränkt sich nicht auf lebensbedrohliche Notfälle: Auch notwendige Versorgung bei bestehenden oder chronischen Erkrankungen kann darunterfallen.

Wer regelmäßig bestimmte Behandlungen benötigt, etwa Dialyse, sollte diese vor der Reise mit einer geeigneten Einrichtung vereinbaren. Für die Suche nach Vertragspartnern bietet die HZZO auf ihrer Website eine entsprechende Suchfunktion an.

Kassenversorgung ist nicht automatisch kostenlos

Die Behandlung erfolgt nach den Regeln des jeweiligen Landes. Vorgesehene Selbstbehalte können deshalb auch österreichisch Versicherte treffen. In Kroatien gelten bei der Nutzung der EKVK grundsätzlich dieselben Bedingungen wie für dort gesetzlich Versicherte.

Vor einem regulären Arztbesuch lohnt sich außerdem die Frage, ob die Praxis die konkrete Leistung über die gesetzliche Krankenversicherung abrechnet. Eine Empfehlung von Verwandten bedeutet nicht automatisch, dass eine Kassenabrechnung möglich ist. Rein private Leistungen werden nicht automatisch über die EKVK übernommen.

Sternchen auf der Karte? Vor der Abreise prüfen

Kontrolliert vor der Fahrt das Ablaufdatum und die Datenfelder auf der Kartenrückseite. Ist die EKVK abgelaufen oder sind ihre Felder mit Sternchen ausgefüllt, gilt sie nicht als gültiger Anspruchsnachweis.

Sternchen bedeuten allerdings nicht automatisch, dass keine Krankenversicherung besteht. Versicherte können beim zuständigen österreichischen Krankenversicherungsträger eine provisorische Ersatzbescheinigung, kurz PEB, beantragen.

Bei der ÖGK ist das mit ID Austria auch online beziehungsweise über die Meine-ÖGK-App möglich. Prüft den Nachweis für jedes mitreisende Familienmitglied: Auch mitversicherte Kinder benötigen ihren eigenen gültigen Anspruchsnachweis.

Selbst bezahlt? Diese Unterlagen aufbewahren

Wer eine Behandlung zunächst selbst bezahlen muss, sollte eine detaillierte Rechnung verlangen. Darauf sollten die behandelte Person, Diagnose, Art, Umfang und Datum der Behandlung sowie die einzelnen Leistungen und Kosten erkennbar sein. Auch den Zahlungsnachweis und medizinische Unterlagen aufbewahren.

Die Rechnung kann beim zuständigen österreichischen Versicherungsträger zur Prüfung einer Kostenerstattung eingereicht werden. Eine vollständige Rückzahlung ist nicht garantiert. Die Erstattung richtet sich nach den anwendbaren Regeln und Tarifen. Darüber hinausgehende Kosten können bei den Patienten verbleiben.

Rücktransport und geplante Behandlung sind eigene Fälle

Eine wichtige Lücke betrifft den Heimtransport: Die ÖGK übernimmt keine Krankenrückholkosten aus dem Ausland, etwa für einen Ambulanzjet oder einen Rücktransport im Rettungswagen. Eine zusätzliche Reiseversicherung kann solche Kosten abdecken. Entscheidend sind deren konkrete Versicherungsbedingungen.

Andere Regeln gelten außerdem, wenn jemand gezielt für eine Behandlung ins Ausland reist. Ein bewusst eingeplanter Eingriff fällt nicht automatisch unter die Absicherung für eine unerwartete Erkrankung beim Familienbesuch. Dafür können gesonderte Voraussetzungen und vorherige Genehmigungen erforderlich sein.

Vor der nächsten Reise sollten deshalb drei Dinge geklärt sein: Ist der Auslandsnachweis gültig, wo befindet sich die zuständige Anlaufstelle und welche zusätzlichen Kosten deckt die eigene Versicherung? Diese Vorbereitung kann im Krankheitsfall unnötige Wege und finanzielle Überraschungen ersparen.

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KO KOSMO-Redaktion
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