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Rückfahrt

Suho meso, Käse, Rakija: Was nach dem Familienbesuch nicht einfach mit darf

Suho meso, Käse, Rakija: Was nach dem Familienbesuch nicht einfach mit darf
(Foto: Pexels)
4 Min. Lesezeit |

Die Familie packt noch schnell Essen für die Rückfahrt ein – doch manche Mitbringsel dürfen nicht über die EU-Grenze. Wer aus Bosnien, Serbien oder Montenegro nach Österreich zurückkehrt, sollte bei Fleisch, Käse und anderen Lebensmitteln genau hinschauen.

Ein Stück Suho meso, etwas Kajmak und eine Flasche Rakija: Nach den Feiertagen reist oft ein Stück Heimat im Kofferraum mit. Was als Geschenk oder Proviant gedacht ist, unterliegt allerdings Einfuhrregeln. Dabei macht es einen entscheidenden Unterschied, ob die Lebensmittel innerhalb der EU mitgenommen oder aus einem Nicht-EU-Land eingeführt werden.

Fleisch und Milchprodukte: Grundsätzlich nicht erlaubt

Bei der gewöhnlichen privaten Einreise aus Bosnien und Herzegowina, Serbien oder Montenegro in die EU dürfen Fleisch, Milch und daraus hergestellte Produkte grundsätzlich nicht mitgebracht werden. Darunter fallen beispielsweise Wurst, Speck, Suho meso und Pršut sowie Käse und Kajmak.

Die Begründung „Das ist nur für unsere Familie“ schafft keine Ausnahme. Die Beschränkungen betreffen ausdrücklich Lebensmittel im persönlichen Reisegepäck. Auch eine kleine Menge für die Fahrt ist deshalb nicht automatisch erlaubt.

Die Kontrolle beginnt nicht erst in Österreich

Wer aus Bosnien über Kroatien nach Österreich fährt, erreicht die EU bereits an der kroatischen Grenze. Die kroatische Zollverwaltung nennt Bosnien, Serbien und Montenegro ausdrücklich unter den Ländern, für deren Fleisch- und Milchprodukte die entsprechenden Beschränkungen gelten.

Wer dagegen aus Kroatien oder Slowenien innerhalb der EU nach Österreich reist, kann Fleisch- und Milchprodukte für den persönlichen Verbrauch grundsätzlich mitnehmen. Bei örtlichen Tierseuchen können zusätzliche Einschränkungen gelten.

Ein Zwischenstopp in Kroatien macht zuvor unzulässig eingeführte Lebensmittel aus einem Nicht-EU-Land nicht nachträglich erlaubt.

Unter 300 Euro heißt nicht automatisch zulässig

Viele Reisende kennen die Warenfreigrenze für Einkäufe außerhalb der EU. Sie beantwortet jedoch die Frage nach möglichen Einfuhrabgaben – nicht, ob ein Lebensmittel überhaupt eingeführt werden darf.

Auch ein Stück Käse oder Fleisch mit geringem Wert wird durch eine Zollfreigrenze nicht zulässig. Einfuhrverbote und Beschränkungen müssen unabhängig vom Warenwert eingehalten werden.

Honig, Fisch und Süßigkeiten: Andere Regeln

Nicht alle tierischen Lebensmittel sind gleich zu behandeln. Für bestimmte andere Erzeugnisse wie Honig und Eier gilt bei der entsprechenden Einreise grundsätzlich eine gemeinsame Grenze von zwei Kilogramm pro Person.

Für bestimmte Fischereierzeugnisse sind grundsätzlich bis zu 20 Kilogramm beziehungsweise das Gewicht eines einzelnen Fisches zulässig, wenn dieser schwerer ist. Frischer Fisch muss dabei ausgeweidet sein.

Bei Gebäck, Keksen und Schokolade bestehen ebenfalls Ausnahmen. Entscheidend sind Zusammensetzung, Verarbeitung und gegebenenfalls Lagerfähigkeit. Eine pauschale Freigabe für sämtliche hausgemachten Kuchen oder gefüllten Backwaren wäre deshalb falsch.

Babynahrung: Begrenzte Ausnahme für Familien

Für Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und medizinisch erforderliche Spezialnahrung bestehen besondere Ausnahmen. Die kroatische Zollverwaltung nennt für diese Kategorien eine Grenze von zwei Kilogramm pro Person.

Die Produkte müssen die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen: insbesondere keine Kühlung vor dem Öffnen benötigen und handelsüblich verpackt sein. Die Verpackung darf grundsätzlich nicht geöffnet sein, außer das Produkt wird bereits verwendet. Die Ausnahme gilt nicht automatisch für jedes Essen, das für Kinder bestimmt ist.

Rakija: Auf Menge und Alkoholgehalt achten

Bei der Einreise nach Kroatien aus einem Nicht-EU-Land ist grundsätzlich ein Liter Alkohol mit mehr als 22 Volumenprozent pro berechtigtem Reisenden abgabenfrei. Für unter 17-Jährige gilt diese Befreiung nicht.

Größere Mengen für persönliche Zwecke können unter den von der Zollverwaltung festgelegten Voraussetzungen angemeldet und versteuert werden. Eine Alkohol-Freimenge ist daher anders zu behandeln als das Einfuhrverbot für bestimmte Lebensmittel.

Warum die Behörden so genau hinschauen

Hinter den Beschränkungen steht der Schutz vor Tierseuchen. Das österreichische Bundesamt für Verbrauchergesundheit warnt etwa davor, Schweinefleisch und Wurstwaren aus Nicht-EU-Staaten mitzubringen, weil dadurch die Afrikanische Schweinepest eingeschleppt werden kann.

Für Menschen ist das Virus ungefährlich, für Haus- und Wildschweine kann es tödlich sein. Die Regeln schützen damit Tierbestände und Landwirtschaft.

Auch Nachschicken ist kein Ausweg

Die entsprechenden Beschränkungen gelten auch für kleine, nichtkommerzielle Sendungen per Post oder Kurier. Was im Reisegepäck nicht zulässig ist, wird durch das Nachschicken nicht automatisch erlaubt.

Nicht regelkonforme tierische Lebensmittel können eingezogen und vernichtet werden. Zusätzlich sind Sanktionen möglich. Vor der Rückfahrt lohnt es sich deshalb, Zutaten und Herkunft der Mitbringsel zu prüfen – bevor die Familie den Kofferraum füllt.

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KO KOSMO-Redaktion
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