Wer ab 63 Jahren weiterarbeitet und noch keinen Pensionsanspruch hat, muss ab 2027 mit höheren Abzügen rechnen. Eine bisherige Befreiung bei der Arbeitslosenversicherung fällt weitgehend weg.
Mit 1. Jänner 2027 ändern sich die Regeln für ältere Beschäftigte in Österreich. Die bisherige generelle Befreiung von der Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmer ab dem 63. Lebensjahr entfällt. Künftig ist nicht mehr allein das Alter entscheidend, sondern ob bereits die Voraussetzungen für eine entsprechende Alterspension erfüllt sind.
Die Änderung ist Teil des Budgetbegleitgesetzes 2027–2028, das der Nationalrat am 8. Juli 2026 beschlossen hat und das Ende Juli kundgemacht wurde. Bisher waren Arbeitnehmer ab 63 Jahren grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung befreit. Ab 2027 müssen Beschäftigte dieser Altersgruppe wieder Beiträge zahlen, solange sie die Voraussetzungen für eine Alterspension noch nicht erfüllen.
Bis zu 2,95 Prozent vom Brutto
Der reguläre Arbeitnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung beträgt grundsätzlich 2,95 Prozent des Bruttogehalts. Für Beschäftigte mit niedrigeren Einkommen gelten 2027 allerdings reduzierte Beitragssätze.
Bei bereits Ende 2026 bestehenden Dienstverhältnissen beträgt der Arbeitnehmeranteil bis 2.327 Euro brutto 0,5 Prozent, bis 2.539 Euro 1,5 Prozent und bis 2.751 Euro 2,5 Prozent. Bei einem Einkommen von mehr als 2.751 Euro gilt der volle Beitragssatz von 2,95 Prozent. Für Dienstverhältnisse, die erst ab 2027 beginnen, gelten teilweise andere Grenzen.
Bei einem Bruttogehalt von 3.000 Euro bedeutet der volle Beitragssatz einen zusätzlichen Sozialversicherungsbeitrag von 88,50 Euro pro Monat. Das tatsächliche Minus beim Nettogehalt fällt allerdings geringer aus, weil höhere Sozialversicherungsbeiträge gleichzeitig die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer reduzieren.
Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 30 Prozent bleiben laut einer Berechnung von Finanz.at bei 3.000 Euro brutto rechnerisch rund 62 Euro weniger netto pro Monat. Über 14 Gehälter gerechnet wären das rund 870 Euro weniger Netto im Jahr. Wie hoch die tatsächliche Belastung ausfällt, hängt allerdings von der individuellen steuerlichen Situation ab.
Wer weiterhin befreit bleibt
Die Befreiung verschwindet nicht vollständig. Wer die Voraussetzungen für eine Korridorpension oder eine andere entsprechende Alterspension erfüllt, ist ab Beginn des folgenden Kalendermonats von der Arbeitslosenversicherung befreit – unabhängig davon, ob die Pension tatsächlich schon bezogen wird.
Betroffen sind damit vor allem ältere Beschäftigte, die zwar bereits 63 Jahre alt sind, aber beispielsweise noch nicht über die notwendigen Versicherungszeiten für eine Korridorpension verfügen und auch das Regelpensionsalter noch nicht erreicht haben.
Auch Arbeitgeber sind von der Änderung betroffen. Die bisherige Befreiung vom Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung sowie vom IESG-Zuschlag für diese Gruppe fällt ebenfalls weitgehend weg.
Neue Regeln beim Arbeitslosengeld
Die Änderung hat auch Auswirkungen auf die Absicherung bei Arbeitslosigkeit. Personen ab 63 Jahren, die noch keinen Anspruch auf eine Alterspension haben, bleiben künftig grundsätzlich länger in der Arbeitslosenversicherung und können damit bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen auch weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
Anders sieht es aus, sobald die Voraussetzungen für eine Korridorpension erfüllt sind. Ab 2027 entfällt die bisherige Sonderregelung, wonach trotz möglicher Korridorpension unter bestimmten Voraussetzungen noch bis zu ein Jahr Arbeitslosengeld bezogen werden konnte. Wer bereits die Voraussetzungen für eine entsprechende Alterspension erfüllt, hat grundsätzlich keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Für Leistungsbezüge, die bereits Ende 2026 begonnen haben, gelten Übergangsbestimmungen.
Aktivpension startet 2027
Parallel dazu tritt mit Jahresbeginn 2027 die sogenannte Aktivpension in Kraft. Sie betrifft allerdings eine andere Gruppe: Menschen, die bereits das gesetzliche Regelpensionsalter erreicht haben und trotzdem weiterarbeiten. Für sie gelten künftig steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Begünstigungen.
Unter anderem entfällt für Beschäftigte nach Erreichen des Regelpensionsalters der Arbeitnehmeranteil zur Pensionsversicherung. Damit will die Bundesregierung einen finanziellen Anreiz schaffen, freiwillig länger im Erwerbsleben zu bleiben.