Urlaubsfreude kann schnell verfliegen, wenn der Zoll bei der Heimkehr zuschlägt. Wer die Einfuhrbestimmungen kennt, spart sich Ärger, Strafen und teure Überraschungen.
Mit Beginn der Sommerferien steht für viele Österreicher die Urlaubszeit vor der Tür. Damit die Freude nicht bei der Heimkehr an der Zollkontrolle endet, rät Finanzstaatssekretärin Barbara Eibinger-Miedl zur vorausschauenden Information über geltende Einfuhrbestimmungen. „Ein Blick auf die Einfuhrbestimmungen spart Ärger und oft auch viel Geld“, so Staatssekretärin Eibinger-Miedl. „Deshalb informieren wir Seitens des BMF (Bundesministerium für Finanzen) umfassend, damit es bei der Rückkehr aus dem Urlaub keine bösen Überraschungen gibt.“
Die Staatssekretärin betont zudem die bedeutende Rolle der Zollbehörden: „Der österreichische Zoll sorgt mit seinen täglich Aufgriffen am Flughafen Wien dafür, dass gefährliche Waren, gefälschte Produkte und illegale Souvenirs gar nicht erst nach Österreich gelangen. Allein 2024 wurden rund 73.000 gefälschte Artikel mit einem Warenwert von 38 Millionen Euro sichergestellt. Das schützt uns alle – unsere Gesundheit, unsere Umwelt und unsere Wirtschaft.“
Dr. Günther Ofner, Vorstand der Flughafen Wien AG, unterstreicht die Bedeutung der Zusammenarbeit: „Sicherheit ist keine Selbstverständlichkeit – sie ist das Ergebnis exzellenter Teamarbeit. Die zahlreichen Rauschgiftaufgriffe in den letzten Wochen, vorwiegend aus Flügen aus Bangkok, dokumentieren, dass an unserem Flughafen ganz genau hingeschaut wird. Hier kommen Schmuggler nicht leicht durch. Ich danke dem Zoll für die gute Zusammenarbeit, diese ist mitentscheidend für einen reibungslosen und sicheren Flughafenbetrieb.“
EU-Einfuhrregeln
Innerhalb der EU genießen Reisende grundsätzlich den Vorteil des freien Warenverkehrs. Produkte für den persönlichen Bedarf können ohne Zölle oder Einfuhrabgaben mitgeführt werden. Dennoch existieren bestimmte Mengenvorgaben, besonders bei Tabakwaren und alkoholischen Getränken. Für den Eigenbedarf gelten folgende Richtwerte: 800 Zigaretten, 400 Zigarillos, 200 Zigarren, 1 kg Rauchtabak und 800 Tabaksticks oder 250 g Tabak in anderer Form, beziehungsweise eine entsprechende Kombination dieser Waren.
Bei alkoholischen Getränken sind es 10 Liter Spirituosen, 20 Liter Alkoholika mit bis zu 22 % vol. (außer Bier, Schaumwein oder Wein), 90 Liter Wein (davon höchstens 60 Liter Schaumwein) sowie 110 Liter Bier – oder eine anteilige Zusammenstellung.
Bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern gelten erheblich restriktivere Bestimmungen. Abgabenfrei und für den persönlichen Gebrauch dürfen nur begrenzte Mengen eingeführt werden: Bei Tabakwaren pro Person 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos (maximal 3 g je Stück) oder 50 Zigarren oder 250 g Rauchtabak oder eine entsprechende Mischung. Bei alkoholischen Getränken pro Person 1 Liter Alkohol mit mehr als 22 % vol. oder unvergällter Alkohol mit mehr als 80 % vol. Ethylalkohol oder 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit weniger als 22 % vol. (ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier) oder eine anteilige Kombination. Zusätzlich sind 4 Liter nicht schäumender Wein und 16 Liter Bier erlaubt.
Für Personen unter 17 Jahren gelten die Befreiungen für Tabakwaren und Alkohol nicht. Bei anderen Waren nicht gewerblicher Natur besteht eine Freigrenze von 300 Euro für Landreisende und 430 Euro für Flugreisende. Reisende unter 15 Jahren haben unabhängig vom Transportmittel eine Freigrenze von 150 Euro. Innerhalb dieser Wertgrenzen können beispielsweise maximal 800 Tabaksticks oder 250 g Tabak in anderer Form eingeführt werden.
Bei Überschreitung dieser Grenzen muss nachgewiesen werden, dass die Waren weiterhin dem Eigenbedarf dienen. Andernfalls werden Zollabgaben, Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern fällig. Für Waren bis 700 Euro kann eine pauschale Verzollung von 2,5 % angewendet werden (ausgenommen Tabak und zollfreie Waren), zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer.
Wer mit Barmitteln von 10.000 Euro oder mehr (einschließlich Schecks, Goldmünzen, Barren) in die EU ein- oder ausreist, muss dies schriftlich deklarieren. Detaillierte Informationen dazu sind unter www.bmf.gv.at/zoll/bargeld verfügbar.
Tier- und Pflanzenschutz
Erzeugnisse aus geschützten Tier- oder Pflanzenarten benötigen häufig spezielle Artenschutzdokumente für die Einfuhr. Ohne entsprechende Genehmigung drohen nicht nur Strafen, sondern auch die Beschlagnahme des Souvenirs. Pro Person sind in der Regel erlaubt: Bis zu 125 g Kaviar von Störarten in gekennzeichneten Behältern, maximal drei Regenstöcke aus Kakteenholz, bis zu vier verarbeitete Produkte aus Krokodilhäuten oder anderen Teilen weniger streng geschützter Krokodilarten (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen), höchstens drei Gehäuse von Fechterschnecken, bis zu vier tote Seepferdchen, bis zu drei Exemplare Riesenmuscheln sowie bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl oder zwei Sets Perlen aus Adlerholz.