Ein altes Urlaubsfoto auf Social Media wurde einem Wiener zum Verhängnis. Nach 18 Jahren im Job folgte die fristlose Entlassung – doch die AK sorgte für Gerechtigkeit.
Nach 18 Jahren tadelloser Beschäftigung bei einem Verlag erlebte der Wiener Armin W. eine unerwartete berufliche Katastrophe. Der als äußerst gewissenhaft bekannte Mitarbeiter hatte sich selbst während der Corona-Pandemie nur in Ausnahmefällen krankgemeldet. Als er jedoch aufgrund eines positiven Corona-Tests zu Hause bleiben musste, nahm das Unheil seinen Lauf. Ausgerechnet in dieser Zeit fiel sein Hochzeitstag, zu dessen Anlass seine Ehefrau ein älteres gemeinsames Urlaubsfoto in sozialen Medien veröffentlichte – eine Entscheidung mit schwerwiegenden Konsequenzen.
Folgenschwerer Irrtum
Der Verlag interpretierte das Bild fälschlicherweise als Beweis für einen unerlaubten Urlaubsaufenthalt während des Krankenstands und reagierte umgehend mit einer fristlosen Entlassung. „Es hat niemand mit mir gesprochen. Der Irrtum hätte leicht aufgeklärt werden können. Doch die haben mich einfach gefeuert“, schildert Armin die Situation gegenüber der AK-Zeitschrift „akfürsie“.
Aus arbeitsrechtlicher Sicht kann eine Social-Media-Aktivität während des Krankenstands allerdings nur dann einen Entlassungsgrund darstellen, wenn sie das Genesungsziel konkret gefährdet oder das Vertrauensverhältnis massiv stört. Reine Vermutungen reichen für eine rechtmäßige Entlassung nicht aus – eine Tatsache, die Arbeitgeber oft ignorieren.
AK-Intervention
In seiner Notlage suchte der entlassene Mitarbeiter Unterstützung bei der Arbeiterkammer Wien. Die Interessenvertretung intervenierte beim Verlag und setzte sich für eine angemessene Lösung ein. Mit durchschlagendem Erfolg: Die AK erwirkte für den langjährigen Angestellten eine Kündigungsentschädigung von mehr als 70.000 Euro sowie zusätzliche finanzielle Abgeltungen für nicht in Anspruch genommene Urlaubstage.
Inhalt 1
Der Fall von Armin W. steht nicht allein. Bereits 2019 wurde eine Arbeitnehmerin im Bezirk Neunkirchen zu Unrecht wegen eines Instagram-Postings während des Krankenstands gekündigt. Auch hier musste der Arbeitgeber nach Intervention der Arbeiterkammer offene Ansprüche nachzahlen. Gerichte bestätigen immer wieder: Für eine wirksame Entlassung ist ein nachweisbares Fehlverhalten erforderlich.