Willkür bei Gutachten, abgelehnte Anträge, finanzielle Not – chronisch Kranke in Österreich kämpfen oft an mehreren Fronten gleichzeitig.
In den vergangenen Wochen hat die Praxis bei der Begutachtung von Anträgen auf Berufsunfähigkeitspension, Rehabilitationsgeld und Pflegegeld für erhebliche Diskussionen gesorgt. Zahlreiche Organisationen meldeten Missstände und sprachen sogar von „Willkür“. Doch welche Leistungen stehen chronisch kranken Menschen in Österreich überhaupt zur Verfügung – und was unterscheidet sie voneinander?
Wer im aufrechten Dienstverhältnis erkrankt, erhält zunächst weiterhin Entgelt vom Arbeitgeber. Nach sechs bis zwölf Wochen Krankenstand übernimmt die Krankenkasse die finanzielle Absicherung – anfangs anteilig, später vollständig. Das Krankengeld muss dort eigens beantragt werden und beläuft sich zunächst auf 50, später auf 60 Prozent des üblichen Bruttoentgelts. Der Anspruch gilt für 26 Wochen, kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auf 52 oder 78 Wochen ausgedehnt werden.
Als chronisch gilt eine Erkrankung dann, wenn sie – anders als etwa eine Grippe – über einen langen Zeitraum andauert und sich nur schwer oder gar nicht heilen lässt. Zu den bekanntesten Beispielen zählen Diabetes, Asthma, Krebs, Alzheimer sowie psychische Erkrankungen wie Depressionen. Bei längeren Krankheitsverläufen sind zunächst die Krankenversicherungen – allen voran die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) – die zuständigen Anlaufstellen.
Pension & Rehabilitation
Zeichnet sich ab, dass eine Genesung nicht zu erwarten ist, empfiehlt es sich in der Regel, eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension bei der Pensionsversicherung zu beantragen. „Ist absehbar, dass sich der Gesundheitszustand nicht verbessert, wird in der Regel empfohlen, eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension bei der Pensionsversicherung zu beantragen – der Antrag gilt automatisch auch als Antrag auf Rehabilitationsgeld“, sagte ein ÖGK-Sprecher. Während der Prüfung sei man nach entsprechenden Anträgen ebenfalls finanziell abgesichert, zum Beispiel durch Arbeitslosengeld, Pensionsvorschuss oder Sonderkrankengeld.
Das Rehabilitationsgeld richtet sich an Personen, deren Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft, sondern vorübergehend – für mindestens sechs Monate – festgestellt wurde. Es soll als finanzielle Überbrückung bis zur Rückkehr ins Erwerbsleben dienen. Die Auszahlungshöhe entspricht jener des Krankengeldes. Wird eine berufliche Umschulung als „sinnvoll“ und „zumutbar“ eingestuft, besteht darüber hinaus Anspruch auf Umschulungsgeld vom Arbeitsmarktservice (AMS).
Wer krankheitsbedingt dauerhaft nicht mehr arbeiten kann, hat die Möglichkeit, bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) einen Antrag auf Invaliditäts- beziehungsweise Berufsunfähigkeitspension zu stellen. Zuständige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der PVA erstellen daraufhin ein Gutachten. Dieselbe Möglichkeit besteht auch bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS). Die Zahl der zuerkannten Invaliditätspensionen ist seit 2012 rückläufig.
Pflegegeld & Rechtsmittel
Für Menschen, die aufgrund körperlicher oder psychischer Beeinträchtigungen dauerhaft auf Pflege und Betreuung angewiesen sind, besteht zusätzlich ein Anspruch auf Pflegegeld. Der Antrag ist bei jenem Versicherungsträger zu stellen, der auch für die Pensionsleistung zuständig ist – in den meisten Fällen die PVA. Der tatsächliche Pflegebedarf sowie die konkrete Höhe der Leistung werden im Rahmen einer Begutachtung ermittelt. Voraussetzung für eine Auszahlung ist ein monatlicher Betreuungsbedarf von mindestens 65 Stunden. In der untersten Stufe beträgt das Pflegegeld derzeit 206,20 Euro monatlich, in der höchsten Stufe 2.214,80 Euro – wofür ein Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden pro Monat nachgewiesen werden muss, was in etwa einem Vollzeitjob entspricht.
Eine weitere Unterstützungsmöglichkeit stellt die erhöhte Familienbeihilfe dar. Sie beläuft sich auf derzeit 189,20 Euro monatlich und kann auch rückwirkend gewährt werden. Zuständig dafür ist das Finanzamt.
Lehnt die PVA einen Antrag auf Pension oder Rehabilitationsgeld ab, steht Betroffenen der Rechtsweg offen. Unterstützung in solchen Verfahren bieten unter anderem die Arbeiterkammern an. „Bei Sozialgerichtsverfahren besteht kein Kostenrisiko. Alternativ können Betroffene beim Amtstag des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts vorsprechen“, sagte Karl Brandstetter von der Arbeiterkammer Oberösterreich.