Der Verwaltungsgerichtshof korrigiert die Berechnung des AMS: Menschen mit niedrigem Einkommen könnte dadurch künftig mehr Arbeitslosengeld zustehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes auch die für niedrige Einkommen geltenden reduzierten Arbeitslosenversicherungsbeiträge berücksichtigt werden müssen. Das AMS darf bei entsprechend niedrigen Beitragsgrundlagen nicht automatisch vom regulären Beitragssatz ausgehen. Ziel der Berechnung sei es, das Arbeitslosengeld möglichst am tatsächlichen Nettoeinkommen zu orientieren.
Streit um Beitragssätze
Ausgangspunkt war der Fall einer Arbeitnehmerin aus Oberösterreich, die gegen die Berechnung ihres Arbeitslosengeldes durch das AMS Linz vorging. In dem für die Berechnung maßgeblichen Zeitraum hatte sie ein monatliches Bruttoentgelt von 1.123,86 Euro sowie anteilige Sonderzahlungen von 187,30 Euro bezogen. Das AMS setzte ihr Arbeitslosengeld mit täglich 21,09 Euro fest.
Bei der Berechnung zog das AMS damals einen Arbeitslosenversicherungsbeitrag von drei Prozent ab. Aufgrund des niedrigen Einkommens hätte die Frau nach Ansicht des VwGH jedoch von dem damals geltenden reduzierten Beitragssatz profitieren müssen. Dadurch wurde bei der Berechnung ein niedrigeres Nettoeinkommen angenommen und in weiterer Folge auch das Arbeitslosengeld zu niedrig angesetzt.
Folgen für Geringverdiener
Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Beschwerde der Frau zunächst abgewiesen und die Berechnung des AMS bestätigt. Der Verwaltungsgerichtshof hob diese Entscheidung jedoch wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts auf. Nach Ansicht des Höchstgerichts müssen bei der Berechnung die jeweiligen Tarifstufen der Arbeitslosenversicherungsbeiträge berücksichtigt werden. Der Zweck der gesetzlichen Regelung bestehe darin, das Arbeitslosengeld möglichst an jenem Nettoeinkommen auszurichten, das sich aus der jeweiligen Beitragsgrundlage ergibt.
Das Urteil kann damit auch für andere Menschen mit niedrigem Einkommen relevant sein. Im Jahr 2026 zahlen Arbeitnehmer bei einem monatlichen Bruttoeinkommen bis 2.225 Euro überhaupt keinen eigenen Arbeitslosenversicherungsbeitrag. Zwischen 2.225,01 und 2.427 Euro beträgt dieser ein Prozent, zwischen 2.427,01 und 2.630 Euro zwei Prozent. Erst darüber gilt der reguläre Arbeitnehmeranteil von 2,95 Prozent.
Welche Folgen das Erkenntnis für bereits berechnete Ansprüche hat, wird derzeit noch geprüft. Das Sozialministerium erklärte gegenüber der „Presse“, die Rechtsfolgen würden analysiert und Vorgaben zur Umsetzung an das AMS übermittelt. Fehlerhafte Bemessungen können grundsätzlich für Zeiträume von bis zu drei Jahren rückwirkend berichtigt werden; Betroffene können eine entsprechende Nachzahlung auch selbst beantragen.