Über Weihnachten zur Familie nach Bosnien, Serbien oder Kroatien fahren? Das ist auch während der Arbeitslosigkeit möglich. Doch im Ausland pausiert die AMS-Zahlung grundsätzlich. Wer sich nach der Rückkehr zu spät wieder meldet, riskiert eine zusätzliche Zahlungslücke.
Für viele Menschen in Österreich gehört ein Besuch bei der Familie zu den Feiertagen dazu. Wer Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, sollte die Reise allerdings rechtzeitig mit dem AMS klären. Entscheidend sind die Meldung des Auslandsaufenthalts, mögliche Ausnahmen und die aktive Wiedermeldung nach der Rückkehr.
Auch ein bereits bekannt gegebenes Rückkehrdatum führt nicht automatisch dazu, dass das Geld wieder ausgezahlt wird.
Im Ausland pausiert die Zahlung grundsätzlich
Ein Auslandsaufenthalt muss dem AMS gemeldet werden. Während eines gewöhnlichen Urlaubs im Ausland wird der Leistungsbezug grundsätzlich unterbrochen. Das gilt auch für einen privaten Weihnachtsbesuch bei Angehörigen.
Dabei macht es für diese Grundregel keinen Unterschied, ob die Reise nach Bosnien und Herzegowina, Serbien oder Kroatien führt. Die EU-Mitgliedschaft Kroatiens bedeutet nicht, dass österreichisches Arbeitslosengeld während eines Urlaubs automatisch weiterläuft.
Fachlich spricht man vom „Ruhen“ des Anspruchs. Das ist keine Strafsperre: Für den betreffenden Zeitraum wird grundsätzlich kein Arbeitslosengeld ausgezahlt. Die insgesamt zustehende Bezugsdauer verkürzt sich dadurch jedoch nicht; das voraussichtliche Bezugsende verschiebt sich entsprechend.
Nach der Rückkehr müsst ihr euch selbst wieder melden
Besonders wichtig ist die Regel für die Rückkehr: Seit 1. Juli 2025 gibt es die frühere einwöchige Wiedermeldefrist nicht mehr. Grundsätzlich ist die Wiedermeldung am Tag nach dem Ende der Unterbrechung erforderlich.
Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, muss die Meldung laut AMS spätestens am darauffolgenden Werktag erfolgen. Gerade rund um Weihnachten und Neujahr sollte der passende Termin deshalb bereits vor der Abreise geklärt werden.
Die Wiedermeldung ist über MeinAMS, telefonisch oder persönlich möglich. Eine gewöhnliche E-Mail oder ein Brief genügt dafür nicht. Hat das AMS ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorgeschrieben, muss diese Vorgabe eingehalten werden.
Wer die Frist versäumt, erhält grundsätzlich erst ab dem Tag der Wiedermeldung wieder Geld. Dass das AMS bereits vor der Reise über das geplante Ende des Aufenthalts informiert wurde, ersetzt die aktive Rückmeldung nicht.
Wann trotz Auslandsaufenthalt Geld möglich ist
In bestimmten Fällen kann das AMS eine Ausnahme bewilligen. Dafür ist ein Nachsichtsansuchen erforderlich, in dem die Gründe für den Aufenthalt erklärt und notwendige Nachweise vorgelegt werden.
Als mögliche berücksichtigungswürdige Umstände nennt das AMS unter anderem einen Urlaub, der schon gebucht war, bevor die bevorstehende Arbeitslosigkeit bekannt wurde. Auch nachweisliche Arbeitssuche im Ausland oder zwingende familiäre Gründe, etwa das Begräbnis eines nahen Angehörigen, können berücksichtigt werden.
Ein gewöhnlicher Weihnachtsbesuch bei der Familie begründet allein keine automatische Weiterzahlung. Das AMS prüft den jeweiligen Fall. Je nach Grund gelten unterschiedliche zeitliche Grenzen, insgesamt höchstens drei Monate. Die Zahlung kann für den gesamten anerkannten Zeitraum oder einen Teil davon bewilligt werden.
Wer eine Ausnahme geltend machen möchte, sollte dies möglichst vor der Abreise mit der zuständigen Geschäftsstelle klären.
Winterpause im Job ist nicht immer Arbeitslosigkeit
Auch die arbeitsrechtliche Situation vor der Reise spielt eine Rolle. Wer mit dem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub vereinbart, bleibt grundsätzlich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis. Für diese Zeit besteht laut Wirtschaftskammer kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Anders ist eine tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit späterer Wiedereinstellungszusage zu beurteilen. Hier kann bei Erfüllung der Voraussetzungen Arbeitslosengeld zustehen. Eine Auslandsreise muss trotzdem gemeldet werden und unterliegt den entsprechenden AMS-Regeln.
Ausbezahlter Resturlaub kann den Bezug ebenfalls verschieben
Wer nach dem Ende des Jobs eine Zahlung für nicht verbrauchten Urlaub erhält, bekommt eine sogenannte Urlaubsersatzleistung. Für den Zeitraum, für den diese gebührt, ruht grundsätzlich der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.
Damit können sowohl die Urlaubsersatzleistung als auch eine Auslandsreise für eine Zahlungspause relevant sein. Die Zeiträume werden nicht einfach zusammengerechnet, weil sie sich überschneiden können. Beginn und Fortsetzung des Bezugs sollten deshalb mit dem AMS geklärt werden.
Urlaub in Österreich: Termine bleiben verpflichtend
Bei einem Aufenthalt innerhalb Österreichs kann das Arbeitslosengeld weiterlaufen. Das bedeutet allerdings keine Freistellung von der Arbeitsvermittlung. Vorgeschriebene Kontrolltermine, Vorstellungsgespräche und sonstige Verpflichtungen müssen weiterhin eingehalten werden.
Ein privater Urlaub ist grundsätzlich kein ausreichender Grund, einen Termin auszulassen. Notwendige Änderungen sollten vorher mit dem AMS vereinbart werden.
Was vor der Weihnachtsreise erledigt sein sollte
Meldet den geplanten Auslandsaufenthalt rechtzeitig und klärt, für welchen Zeitraum die Leistung unterbrochen wird. Falls besondere Gründe vorliegen, fragt nach einem Nachsichtsansuchen und den erforderlichen Nachweisen.
Prüft außerdem vor der Abreise euren Krankenversicherungsschutz. Eine Unterbrechung der AMS-Zahlung sollte weder mit einem automatisch vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes noch mit einer garantierten Absicherung im Reiseland gleichgesetzt werden.
Notiert euch den Termin für die Wiedermeldung und prüft vorab den Zugang zu MeinAMS. Bei einer Unterbrechung von höchstens 62 Tagen genügt grundsätzlich die Wiedermeldung. Dauert sie länger, ist ein neuer Antrag erforderlich.
Wer eine Reise nicht meldet und unberechtigt weiter Geld erhält, riskiert eine Rückforderung. Mit rechtzeitiger Meldung und korrekter Wiedermeldung lassen sich vermeidbare Zahlungslücken und Rückforderungen verhindern.