Der Betrieb schließt über Weihnachten, doch ihr wolltet eure Urlaubstage für einen anderen Zeitpunkt aufheben? Eine Weihnachtsschließung bedeutet nicht automatisch, dass Urlaub abgezogen werden darf. Entscheidend ist, was tatsächlich vereinbart wurde – möglicherweise schon beim Jobantritt.
Zwischen Weihnachten und Neujahr bleiben manche Betriebe geschlossen. Für Beschäftigte kann das praktisch sein. Wer seine verbleibenden Urlaubstage anders nutzen möchte oder kaum noch Guthaben hat, steht allerdings vor einer wichtigen Frage: Muss ich für die Betriebsschließung Urlaub nehmen?
Grundsätzlich müssen Arbeitgeber und Beschäftigte den Urlaubsverbrauch vereinbaren. Eine wirksame Vereinbarung kann aber bereits im Arbeitsvertrag stehen. Deshalb lohnt sich vor der Weihnachtsplanung ein Blick in die Unterlagen.
Eine Betriebsschließung ist noch keine Urlaubsvereinbarung
Nach § 4 Urlaubsgesetz sind Zeitpunkt und Dauer des Urlaubs unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Erholungsmöglichkeiten der Beschäftigten zu vereinbaren.
Die Wirtschaftskammer stellt ausdrücklich klar: Auch während einer Betriebsschließung wird Urlaub nicht automatisch konsumiert. Eine bloße Ankündigung wie „Über Weihnachten haben alle Urlaub“ ersetzt grundsätzlich keine entsprechende Vereinbarung.
Das gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Schließzeit abgeschlossen haben. Diese allein ersetzt grundsätzlich nicht die individuelle Zustimmung zum Urlaubsverbrauch.
Was eine Klausel im Arbeitsvertrag bewirken kann
Die Zustimmung muss nicht jedes Jahr neu eingeholt werden. Ein Betriebsurlaub kann bereits im Arbeitsvertrag wirksam im Voraus vereinbart sein. Wer einer solchen Regelung zugestimmt hat, kann deshalb nicht davon ausgehen, den vorgesehenen Zeitraum später beliebig ablehnen zu dürfen.
Allerdings ist nicht jede Klausel automatisch wirksam. Die Erholungsinteressen der Beschäftigten müssen berücksichtigt werden. Ein ausreichend langer Teil des Gesamturlaubs muss für individuelle Urlaubsvereinbarungen verbleiben.
Laut Arbeiterkammer hat der Oberste Gerichtshof eine Vorausvereinbarung über zwei Wochen Betriebsurlaub als zulässig beurteilt. Daraus ergibt sich aber keine allgemeine gesetzliche Zweiwochen-Grenze. Maßgeblich bleiben die konkrete Vereinbarung und die Umstände des Einzelfalls.
Keine Vereinbarung: Was gilt bei einer Schließung?
Besteht keine wirksame Vereinbarung über den Urlaubsverbrauch, können Beschäftigte ihre Zustimmung grundsätzlich verweigern. Wer sich nachweislich arbeitsbereit erklärt, hat bei einer entsprechenden Betriebsschließung grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung, ohne Urlaubstage zu verbrauchen.
Die Arbeitsbereitschaft sollte aus Beweisgründen schriftlich festgehalten werden. Wer eine Vertragsklausel nicht eindeutig beurteilen kann, sollte sie vorab beim Betriebsrat oder bei der Arbeiterkammer prüfen lassen.
Wichtig ist außerdem: Eine Urlaubsvereinbarung braucht nicht zwingend eine Unterschrift. Sie kann grundsätzlich auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Fehlende Schriftlichkeit bedeutet daher nicht automatisch, dass nichts vereinbart wurde.
Was passiert, wenn kaum Urlaub übrig ist?
Wer sein Urlaubsguthaben bereits weitgehend verbraucht hat, sollte die Weihnachtsschließung frühzeitig ansprechen. Entscheidend ist, welche Betriebsurlaubsregelung besteht und wie der fehlende Anspruch behandelt werden soll.
Eine Möglichkeit ist ein vereinbarter Urlaubsvorgriff. Dabei werden Urlaubstage aus dem kommenden Urlaubsjahr vorzeitig konsumiert. Diese Tage stehen später entsprechend nicht mehr zur Verfügung.
Ein solcher Vorgriff entsteht jedoch nicht automatisch, nur weil der Betrieb schließt. Ebenso wenig folgt daraus automatisch eine unbezahlte Freistellung. Die konkrete Vereinbarung muss geklärt werden.
Heiligabend und Silvester sind keine Feiertage
Der 24. und der 31. Dezember sind in Österreich keine gesetzlichen Feiertage. Kollektivverträge können für diese Tage aber einen früheren bezahlten Dienstschluss oder einen vollständig arbeitsfreien Tag vorsehen.
Deshalb lässt sich nicht pauschal sagen, dass Beschäftigte für beide Tage jeweils einen ganzen Urlaubstag benötigen. Entscheidend sind der geltende Kollektivvertrag, die vereinbarte Arbeitszeit und mögliche günstigere betriebliche Regelungen.
Bei der Prüfung des Urlaubsverbrauchs sollte deshalb auch kontrolliert werden, welche Tage tatsächlich als Urlaub abgebucht wurden.
Am 1. Jänner gibt es nicht für alle neuen Urlaub
Eine Schließung über den Jahreswechsel kann zusätzlich für Verwirrung sorgen. Denn das Urlaubsjahr entspricht nicht automatisch dem Kalenderjahr.
Grundsätzlich beginnt das Urlaubsjahr mit dem Eintrittsdatum in den Betrieb. In manchen Unternehmen ist jedoch das Kalenderjahr als Urlaubsjahr vereinbart. Wer auf neues Guthaben ab Jänner setzt, sollte daher zuerst die eigene Regelung prüfen.
Krank im Betriebsurlaub: Tage können erhalten bleiben
Auch während eines vereinbarten Betriebsurlaubs können Krankheitstage vom Urlaubsverbrauch ausgenommen sein. Dafür muss die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauern. Außerdem müssen die gesetzlichen Voraussetzungen sowie die Melde- und Nachweispflichten erfüllt sein.
Der Arbeitgeber ist nach dreitägiger Krankheitsdauer unverzüglich zu verständigen. Bei Wiederantritt der Arbeit ist die erforderliche ärztliche Bestätigung unaufgefordert vorzulegen. Bei einer Erkrankung im Ausland können zusätzliche Nachweise notwendig sein.
Eine Erkrankung verlängert den vereinbarten Urlaub allerdings nicht automatisch. Wer anschließend weiter frei haben möchte, muss dies gesondert vereinbaren.
Auch Beschäftigte dürfen Urlaub nicht einfach selbst festlegen
Die Vereinbarungspflicht gilt grundsätzlich für beide Seiten. Bleibt der Betrieb geöffnet, dürfen Beschäftigte ihren gewünschten Weihnachtsurlaub daher nicht einfach eigenmächtig antreten.
Gerade vor einem Familienbesuch im Ausland sollten Urlaubstermine verbindlich geklärt sein, bevor Tickets oder Unterkünfte gebucht werden. Aus Beweisgründen empfiehlt sich eine schriftliche Bestätigung.
Für die Weihnachtsplanung sind damit vor allem vier Dinge entscheidend: die Betriebsurlaubsklausel, das vorhandene Urlaubsguthaben, die Regeln des Kollektivvertrags und die konkrete Urlaubsvereinbarung. Wer diese Punkte rechtzeitig prüft, kann Unklarheiten vor der Betriebsschließung ausräumen.