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Anspruch

Weihnachtsgeld: Diese Beschäftigten gehen heuer leer aus

Weihnachtsgeld: Diese Beschäftigten gehen heuer leer aus
Symbolbild (FOTO: iStockphoto)
5 Min. Lesezeit |

Viele Beschäftigte in Österreich rechnen im November oder Dezember mit einem zusätzlichen Monatsgehalt. Doch Weihnachtsgeld steht nicht automatisch jedem zu. Teilzeit, Jobwechsel oder ein längerer Krankenstand können außerdem beeinflussen, wie viel tatsächlich ausgezahlt wird.

Für Weihnachtsgeschenke, offene Rechnungen oder als finanzielle Reserve: Das Weihnachtsgeld ist für viele Haushalte fest eingeplant. Umso wichtiger ist es, den eigenen Anspruch zu kennen. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld gibt es bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen in Österreich nicht.

Ob die Sonderzahlung zusteht, wie hoch sie ausfällt und wann sie überwiesen werden muss, ergibt sich normalerweise aus dem Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag. Ist der Anspruch dort geregelt, handelt es sich um geschuldetes Entgelt.

Wer Anspruch auf Weihnachtsgeld hat

In vielen Branchen sichern Kollektivverträge das Weihnachtsgeld ab. Welcher Kollektivvertrag gilt, lässt sich im Arbeitsvertrag beziehungsweise Dienstzettel nachsehen. Der anwendbare Kollektivvertrag muss außerdem im Betrieb zur Einsicht aufliegen.

Auch ohne ausdrückliche Vertragsklausel kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch entstehen: etwa dann, wenn der Arbeitgeber eine zusätzliche Zahlung wiederholt und ohne entsprechenden Vorbehalt gewährt. Fachleute sprechen dabei von einer betrieblichen Übung. Solche Fälle sollten individuell geprüft werden.

Auch Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte können Anspruch haben

Wer weniger Stunden arbeitet, ist deshalb nicht automatisch vom Weihnachtsgeld ausgeschlossen. Auch Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte und Lehrlinge können auf Grundlage der jeweiligen Regelung Anspruch haben. Allein der Hinweis auf eine geringfügige Beschäftigung rechtfertigt es nicht, eine zustehende Sonderzahlung zu verweigern.

Bei Teilzeit ist zudem die Berechnungsgrundlage wichtig: Regelmäßig geleistete Mehrstunden müssen beim Weihnachtsgeld berücksichtigt werden. Mehrstunden sind dabei von Überstunden zu unterscheiden. Ob Überstunden und Prämien einfließen, hängt von der kollektivvertraglichen oder vertraglichen Regelung ab.

Wie hoch das Weihnachtsgeld ausfällt

Häufig entspricht das volle Weihnachtsgeld einem Bruttomonatslohn oder Bruttomonatsgehalt. Das ist jedoch keine allgemeingültige Regel. Je nach Branche können andere Beträge und Berechnungsmethoden vorgesehen sein.

Wer erst während des Jahres begonnen hat, erhält die Sonderzahlung meist anteilig, also aliquot. Dabei können auch kollektivvertragliche Wartezeiten eine Rolle spielen.

Ein vereinfachtes Beispiel: Sieht die Regelung ein Monatsgehalt als jährliches Weihnachtsgeld vor und werden sechs von zwölf Monaten berücksichtigt, ergibt sich grundsätzlich die Hälfte. Bei einer Berechnungsgrundlage von 2.400 Euro wären das 1.200 Euro brutto. Die genaue Berechnung richtet sich nach den anwendbaren Bestimmungen.

Wann das Geld am Konto sein muss

Einen einheitlichen Auszahlungstermin für ganz Österreich gibt es nicht. Meist wird Weihnachtsgeld im November oder Dezember fällig. Maßgeblich ist der jeweilige Kollektivvertrag beziehungsweise die vertragliche Vereinbarung.

In Hotellerie und Gastronomie ist das Weihnachtsgeld grundsätzlich am 30. November fällig. Für spätere Eintritte gelten besondere Termine; auch eine vereinbarte quartalsweise Auszahlung ist möglich.

Für Arbeiter im Baugewerbe und in der Bauindustrie sieht der Kollektivvertrag die Auszahlung für im Dezember Beschäftigte hingegen im ersten Dezemberdrittel vor. Dass andere Beschäftigte früher Geld erhalten, bedeutet daher noch nicht, dass die eigene Zahlung verspätet ist.

Was bei Kündigung oder Jobwechsel gilt

Eine Kündigung führt nicht automatisch dazu, dass das Weihnachtsgeld verloren geht. Häufig besteht weiterhin Anspruch auf den aliquoten Betrag. Dieser sollte bei der Endabrechnung berücksichtigt werden.

Wurde bereits das volle Weihnachtsgeld ausgezahlt, kann je nach Regelung eine anteilige Rückverrechnung erfolgen. Bei bestimmten Beendigungsarten, etwa einer gerechtfertigten Entlassung oder einem unberechtigten vorzeitigen Austritt, können für Arbeiter besondere Bestimmungen gelten. Die konkrete Regelung sollte deshalb vor einem vorzeitigen Ausstieg geprüft werden.

Krankenstand und Karenz können den Betrag verändern

Ein längerer Krankenstand kann sich auf die Sonderzahlung auswirken, wenn der Arbeitgeber nur noch einen Teil des Entgelts oder gar kein Entgelt mehr fortzahlt. Sonderzahlungen werden grundsätzlich auch bei der Berechnung des Krankengeldes berücksichtigt. Der Kollektivvertrag kann günstigere Regelungen vorsehen.

Für Zeiten einer Elternkarenz besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Weihnachtsgeld. Für anrechenbare Beschäftigungszeiten im übrigen Jahr kann ein aliquoter Anspruch bestehen. Elternkarenz und Mutterschutz sind dabei unterschiedlich zu behandeln.

Freier Dienstvertrag: Vereinbarung genau prüfen

Bei einem freien Dienstvertrag besteht kein automatischer Anspruch auf Weihnachtsgeld. Eine entsprechende Vereinbarung kann die Sonderzahlung jedoch vorsehen.

Seit 1. Jänner 2026 können außerdem Kollektivverträge auch für freie Dienstnehmer abgeschlossen oder bestehende Geltungsbereiche entsprechend erweitert werden. Entscheidend ist deshalb, welche Vereinbarungen und kollektivvertraglichen Bestimmungen im konkreten Fall tatsächlich gelten.

Wenn Weihnachtsgeld fehlt: Nicht abwarten

Wer trotz bestehenden Anspruchs keine oder eine zu niedrige Zahlung erhält, sollte Arbeitsvertrag, Kollektivvertrag und Abrechnung vergleichen. Hilfreich sind außerdem Aufzeichnungen über regelmäßige Mehrstunden sowie das genaue Eintritts- oder Austrittsdatum.

Offene Ansprüche sollten zeitnah und nachweisbar schriftlich geltend gemacht werden. Kollektiv- oder Arbeitsverträge können kurze Verfallsfristen vorsehen. Bei Unklarheiten helfen Betriebsrat, zuständige Gewerkschaft oder Arbeiterkammer.

Gerade vor der Auszahlung lohnt sich deshalb die Kontrolle: Ausschlaggebend sind der eigene Anspruch, die richtige Berechnungsgrundlage und der vereinbarte Fälligkeitstermin.

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KO KOSMO-Redaktion
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