Für den Steuerausgleich 2021 bleibt in Österreich nur noch bis Jahresende Zeit. Wer die Frist versäumt, verliert die reguläre Möglichkeit, einen freiwilligen Antrag zu stellen. Auch wer bereits automatisch Geld bekommen hat, sollte seinen Bescheid prüfen.
Alte Rechnungen, berufliche Ausgaben oder eine Beschäftigung während eines Teils des Jahres: Es gibt mehrere Gründe, warum sich ein Blick auf das Steuerjahr 2021 noch lohnen kann. Allerdings läuft dafür eine wichtige Frist ab: Die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung für 2021 muss spätestens bis zum 31. Dezember 2026 beantragt werden.
Das Finanzministerium nennt diesen Termin ausdrücklich in seiner Fristenübersicht. Entscheidend ist die rechtzeitige Antragstellung. Die Bearbeitung durch das Finanzamt und eine mögliche Auszahlung müssen nicht mehr heuer abgeschlossen werden.
Warum gerade das Jahr 2021 betroffen ist
Für eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung, umgangssprachlich Steuerausgleich oder Lohnsteuerausgleich genannt, bleiben fünf Jahre nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres. Für 2021 endet dieses Zeitfenster deshalb mit Jahresende 2026.
Die späteren Steuerjahre bleiben weiterhin offen: Für 2022 läuft die Frist bis Ende 2027, für 2023 bis Ende 2028, für 2024 bis Ende 2029 und für 2025 bis Ende 2030.
Für wen sich eine Prüfung lohnen kann
Besonders interessant kann der Steuerausgleich sein, wenn jemand 2021 nur einen Teil des Jahres gearbeitet hat, etwa wegen eines Berufseinstiegs oder einer Beschäftigungsunterbrechung. Auch unterschiedlich hohe Bezüge können dazu führen, dass über das Jahr betrachtet zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde.
Hinzu kommen mögliche Abzugsposten: Selbst bezahlte berufliche Arbeitsmittel, Aus- und Fortbildungskosten oder bestimmte Krankheitskosten können unter den jeweiligen Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden. Bei Krankheitskosten ist häufig ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu beachten.
Auch Familien sollten prüfen, ob zustehende Absetzbeträge vollständig berücksichtigt wurden. Maßgeblich sind dabei immer die persönlichen Verhältnisse und die gesetzlichen Regeln für das Jahr 2021. Eine Rückzahlung ist nicht in jedem Fall zu erwarten.
Schon automatisch Geld bekommen? Trotzdem nachsehen
Ein häufiger Irrtum: Wer bereits eine automatische Gutschrift erhalten hat, müsse nichts mehr prüfen. Tatsächlich kennt das Finanzamt nicht automatisch sämtliche persönlichen Ausgaben und Ansprüche.
Auch nach einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung kann innerhalb der Fünfjahresfrist eine eigene Erklärung eingereicht werden. Dadurch lassen sich zusätzliche Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder andere zustehende Abzugsposten berücksichtigen.
Das Finanzamt hebt den automatisch erstellten Bescheid dann auf und entscheidet unter Berücksichtigung der eingereichten Erklärung neu. Bereits berücksichtigte oder ausgezahlte Beträge werden dabei einbezogen.
Anders liegt der Fall, wenn bereits selbst eine Erklärung eingereicht wurde und ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt. Dieser lässt sich nicht allein wegen der noch laufenden Fünfjahresfrist beliebig durch einen neuen Antrag ersetzen.
Homeoffice 2021: Diese Regel kann relevant sein
Für viele Beschäftigte war 2021 von Arbeit zu Hause geprägt. Damals konnte der Arbeitgeber für anerkannte Homeoffice-Tage bis zu drei Euro täglich für höchstens 100 Tage im Jahr steuerfrei auszahlen. Wurde weniger bezahlt, konnte die Differenz unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Ein Beispiel: Bei 100 anerkannten Homeoffice-Tagen und einer Arbeitgeberzahlung von zwei Euro pro Tag ergibt sich eine Differenz von 100 Euro zum Höchstbetrag. Dieser Betrag kann steuerlich berücksichtigt werden, soweit er nicht bereits in die Berechnung eingeflossen ist.
100 Euro Werbungskosten bedeuten allerdings nicht 100 Euro Rückzahlung. Sie vermindern die steuerliche Bemessungsgrundlage. Wie stark sich das auswirkt, hängt von der individuellen Steuersituation ab.
So reicht ihr den Steuerausgleich ein
Die Arbeitnehmerveranlagung kann über FinanzOnline oder mit dem Papierformular L1 für das betreffende Jahr eingereicht werden. Je nach Sachverhalt sind zusätzliche Beilagen notwendig, beispielsweise für Angaben zu Kindern. Papierformulare können per Post geschickt oder beim Finanzamt abgegeben werden.
Prüft zuerst, ob für 2021 bereits ein Bescheid vorhanden ist und ob dieser automatisch oder nach einer eigenen Erklärung erstellt wurde. Sucht anschließend die relevanten Unterlagen zusammen und kontrolliert, welche Ausgaben und Absetzbeträge bereits berücksichtigt wurden.
Die Lohnzettel müssen grundsätzlich nicht beigelegt werden, weil die Arbeitgeber sie an die Finanzverwaltung übermitteln. Belege zu geltend gemachten Ausgaben sollten für mögliche Rückfragen verfügbar sein.
Die Fünfjahresfrist gilt nicht für jeden Fall
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen freiwilliger Arbeitnehmerveranlagung und Pflichtveranlagung. Wer zur Abgabe verpflichtet ist, kann sich nicht auf die fünfjährige Antragsfrist berufen. Für verpflichtende Erklärungen gelten andere Abgabefristen.
Ergibt eine tatsächlich freiwillige Arbeitnehmerveranlagung unerwartet eine Nachforderung, kann der Antrag grundsätzlich innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheids im Rahmen einer Beschwerde zurückgezogen werden. Besteht eine Pflichtveranlagung, ist diese Rücknahme nicht möglich.
Wer den freiwilligen Steuerausgleich 2021 noch offen hat, sollte die verbleibenden Wochen deshalb nutzen: Am 31. Dezember 2026 endet die reguläre Antragsfrist für dieses Steuerjahr.