In der Pension weiterarbeiten und mehr vom Verdienst behalten: Ab Jänner 2027 bringt die Aktivpension in Österreich steuerliche Vorteile und eine Entlastung bei Pensionsversicherungsbeiträgen. Doch nicht jeder bekommt automatisch beide Begünstigungen.
Die Aktivpension startet am 1. Jänner 2027. Sie richtet sich an Menschen, die nach Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters weiterarbeiten – entweder neben ihrer Alterspension oder indem sie den Pensionsantritt aufschieben.
Das Modell verbindet einen neuen Steuerfreibetrag mit geänderten Sozialversicherungsbeiträgen. Für beide Teile müssen die jeweiligen Voraussetzungen getrennt geprüft werden.
15.000 Euro Freibetrag sind keine Auszahlung
Der neue Aktivitätsfreibetrag beträgt höchstens 1.250 Euro je begünstigtem Monat. Bei zwölf begünstigten Monaten sind damit maximal 15.000 Euro pro Kalenderjahr möglich.
Dieser Betrag wird nicht ausbezahlt, sondern vermindert die steuerliche Bemessungsgrundlage. Die tatsächliche Ersparnis hängt vom individuellen Einkommen ab. Der Freibetrag kann außerdem nicht höher sein als die insgesamt erzielten begünstigten Einkünfte.
Wer nur sechs Monate eine begünstigte Tätigkeit ausübt, kann höchstens 7.500 Euro geltend machen. Pensionseinkünfte selbst werden durch den Aktivitätsfreibetrag nicht steuerfrei.
Wer die Voraussetzungen erfüllt
Grundsätzlich müssen das österreichische Regelpensionsalter erreicht, ein entsprechender Alterspensionsanspruch vorhanden und Einkünfte aus einer begünstigten aktiven Erwerbstätigkeit erzielt werden.
Für Männer beträgt das Regelpensionsalter 65 Jahre. Bei Frauen gilt das nach Geburtsdatum schrittweise steigende Regelpensionsalter. Eine vorzeitige Pension allein eröffnet noch keinen Anspruch auf den Freibetrag.
Wer bereits Alterspension bezieht und dazuverdient, muss grundsätzlich zusätzliche Versicherungszeiten vorweisen: Bei Männern sind das 480 Monate beziehungsweise 40 Jahre. Für Frauen gelten 2027 zunächst 408 Monate beziehungsweise 34 Jahre; diese Voraussetzung wird bis 2033 schrittweise angehoben.
Versicherungszeiten sind dabei nicht ausschließlich Arbeitsjahre. Auch beispielsweise Kindererziehungszeiten können berücksichtigt werden. Für bestimmte Konstellationen bestehen Sonderregeln.
Übergangsregel bei fehlenden Versicherungszeiten
Wer seine Alterspension vor dem 1. Juli 2026 angetreten hat und die erforderlichen Versicherungsmonate nicht erreicht, ist nicht zwingend dauerhaft ausgeschlossen.
Eine Übergangsregel ermöglicht unter weiteren Voraussetzungen, fehlende Monate durch aktive, vollversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nach dem Pensionsantritt auszugleichen. Der genaue Anspruch und dessen Beginn müssen anhand des Versicherungsverlaufs geprüft werden.
Welche Abzüge wegfallen
Bei begünstigten Arbeitnehmern entfällt der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung von 10,25 Prozent. Andere Sozialversicherungsbeiträge verschwinden dadurch nicht automatisch. Der Arbeitgeberanteil zur Pensionsversicherung bleibt bestehen.
Auch für Selbständige ist eine entsprechende anteilige Beitragsentlastung vorgesehen. Ein bloßer Bezug einer Witwen- oder Witwerpension reicht für die Beitragsbegünstigung nicht aus.
Ein wichtiger Gegenpunkt: Für entsprechende Erwerbszeiten neben der Alterspension ab 2027 entfällt der bisherige besondere Höherversicherungsbetrag. Statt einer zusätzlichen Pensionssteigerung aus diesem Mechanismus bleibt unmittelbar mehr Netto vom Arbeitsverdienst. Ansprüche aus bis Ende 2026 geleisteten Beiträgen bleiben erhalten.
Auch geringfügige Arbeit kann begünstigt sein
Für den Steuerfreibetrag muss eine Beschäftigung grundsätzlich nicht über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Auch geringfügige Arbeit kann bei erfüllten Voraussetzungen steuerlich begünstigt sein. Für den besonderen Übergangsfall bei fehlenden Versicherungszeiten gelten allerdings strengere Anforderungen.
Steuerfreibetrag und Beitragsersparnis sind deshalb auseinanderzuhalten: Wer keinen entsprechenden Pensionsversicherungsbeitrag bezahlt, spart durch dessen Wegfall auch nichts zusätzlich.
Mehrere Jobs verdoppeln den Freibetrag nicht
Der Höchstbetrag von 1.250 Euro monatlich gilt je Person. Zwei Beschäftigungen oder eine Kombination aus Anstellung und Selbständigkeit bringen keinen doppelten Freibetrag.
Wird der Betrag bei mehreren Arbeitgebern insgesamt zu hoch berücksichtigt, kann eine verpflichtende Steuerveranlagung erforderlich werden.
Steuervorteil muss beantragt werden
Der Aktivitätsfreibetrag wird nicht automatisch gewährt. Arbeitnehmer können ihn bereits über die Lohnverrechnung berücksichtigen lassen. Dafür müssen sie mit dem Formular E35 oder elektronisch erklären, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, und erforderliche Nachweise vorlegen.
Bei betrieblichen Einkünften wird der Freibetrag über die Steuererklärung beantragt.
Was eine Beispielrechnung zeigt
Das Sozialministerium nennt einen Industriearbeiter mit 2.400 Euro monatlicher Bruttopension und 1.250 Euro monatlichem Zuverdienst. Im dargestellten Modell ergibt sich ein jährlicher Vorteil von 6.079 Euro.
Die Rechnung umfasst steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Entlastungen unter den Annahmen des Ministeriums. Sie ist keine allgemeine Zusage für jeden mit demselben Zuverdienst.
Pension aufschieben: Zuschlag mit Gegenrechnung
Wer den Pensionsantritt über das Regelpensionsalter hinaus aufschiebt, erhält grundsätzlich einen Zuschlag von 5,1 Prozent pro Jahr für maximal drei Jahre – insgesamt höchstens 15,3 Prozent. Zusätzliche Beitragsmonate erhöhen außerdem das Pensionskonto.
Während des Aufschubs werden allerdings zunächst keine entsprechenden Pensionszahlungen bezogen. Eine höhere spätere Monatspension bedeutet deshalb nicht automatisch, dass diese Variante insgesamt finanziell günstiger ist.
Wer für 2027 weiterarbeiten möchte, sollte daher den Versicherungsverlauf, den geplanten Verdienst und die konkrete Pensionsvariante gemeinsam prüfen lassen. Erst daraus ergibt sich, welche Begünstigungen tatsächlich zustehen.