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GESUNDHEITSWESEN

CORONA-KRISE: Die Nostrifikation für folgende Berufe wird vorerst ausgesetzt

Anerkennung (FOTO: zVg., iStock)

Laut einer aktuellen Gesetzesänderung dürfen während der Dauer der derzeitigen Corona-Pandemie alle Ärzte, Personen in der Pflege und in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten arbeiten, die über eine entsprechende Ausbildung verfügen.

Neue Berechtigungen für Gesundheits- und Krankenpflege- (Diplomierte Gesundheits- und KrankenpflegerInnen, Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz) und MTD-Personen

Seit Juli 2018 müssen sich Beschäftigte in der Pflege und in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten in das sogenannte Gesundheitsberuferegister eintragen lassen. Nun wird die Registrierungspflicht in Gesundheitsberufen wegen der aktuellen Corona-Krise vorerst aufgehoben. Aus diesem Grund wurden das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das MTD-Gesetz geändert. Die berufliche Ausbildung muss jedoch durch Zeugnis, Diplom, Abschlussurkunde oder Bescheid nachgewiesen werden. Die Registrierungspflicht wird aber wegen der Corona-Pandemie vorübergehend ausgesetzt.

Für wen gelten diese Berechtigungen?
Aufgrund der derzeitigen Notsituation in Zusammenhang mit dem Ausbruch der Covid-19 Pandemie wird dringend Gesundheits- und Krankenpflege- (Diplomierte Gesundheits- und KrankenpflegerInnen, Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz) und MTD-Personal (z. B. PhysiotherapeutInnen, RadiologietechnologInnen, Biomedizinische AnalytikerInnen) gesucht. Für die Dauer dieser Pandemie dürfen Personen mit einem im Ausland erworbenen Qualifikationsnachweis beschäftigt werden, wenn sie über
• einen Anerkennungsbescheid des Gesundheitsministeriums (EWR-Ausbildungen wie z. B. Aubildungen in Kroatien) oder
• einem Nostrifikationsbescheid eines Amtes der Landesregierung oder Fachhochschule (Ausbildungen aus einem Drittstaat wie z. B. aus Bosnien-Herzegowina oder Serbien) verfügen.
Ausgleichsmaßnahmen oder Ergänzungsausbildungen müssen noch nicht absolviert worden sein.

Die neue Regelungen beziehen sich auf die Personen, die in Österreich ansässig sind. Außerdem müssen die Regeln des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beachtet werden: EWR-BürgerInnen (für KroatInnen gelten besondere Bestimmungen), Personen mit einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, mit einem Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte dürfen beispielsweise jederzeit diese Tätigkeit aufnehmen. Andere, z. B. StudentInnen benötigen eine Beschäftigungsbewilligung.

Neue Berechtigungen für Ärzte

Aufgrund der derzeitigen Notsituation in Zusammenhang mit dem Ausbruch der Covid-19 Pandemie wird nach ÄrztInnen gesucht. Aus diesem Grund wurde das Ärztegesetz geändert.

Für wen gelten diese Regelungen?
Für die Dauer dieser Pandemie dürfen auch Personen mit einem ausländischen Medizinabschluss beschäftigt werden. Die Nostrifizierung (einer Ausbildung aus einem Drittstaat) oder eine EU-Berufsanerkennung ist nicht erforderlich. Die Angabe, in welchem Staat die Berufsberechtigung erworben wurde, ist ausreichend. Die ärztliche Tätigkeit im Rahmen einer Pandemie darf nur in Zusammenarbeit mit einem/einer in Österreich berufsberechtigten Arzt/Ärztin erfolgen. Die Tätigkeit muss der Österreichischen Ärztekammer gemeldet werden. Der/die berufsberechtigte Arzt/Ärztin, mit dem zusammen gearbeitet wird, muss diese Meldung mit unterschreiben.

Die neue Regelungen beziehen sich auf die Personen, die in Österreich ansässig sind. Außerdem müssen die Regeln des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beachtet werden: EWR-BürgerInnen (für KroatInnen gelten besondere Bestimmungen), Personen mit einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, mit einem Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte dürfen beispielsweise jederzeit diese Tätigkeit aufnehmen. Andere, z. B. StudentInnen benötigen eine Beschäftigungsbewilligung.

Mit dem Ende der Pandemie erlischen diese Berechtigungen wieder!

Weitere Informationen für Personen mit Gesundheits- und Krankenpflegeberufen und MTD-Ausbildungen, die im Ausland erworben wurden, findet ihr HIER!

Weitere Informationen für Ärzte findet ihr HIER!

Weitere Fragen? Kontaktiert uns!

FUNIVIA

Telefonnummer: +43 1 235 05 72 -30
E-Mail-Adresse: office@funivia.at

Außerdem stehen euch die Anlaufstellen für Personen mit im Ausland erworbenen Qualifikationen zur Verfügung:

Anlaufstelle Wien (AST Wien) – Perspektive Tel.: 01/58 58 019 – ast.wien@migrant.at

Anlaufstelle Oberösterreich und Salzburg (AST OÖ – AST Salzburg) Tel.: 0732/93 16 03-0 – ast.oberoesterreich@migration.at

Anlaufstelle Steiermark, Kärnten und Südburgenland (AST Steiermark – AST Kärnten) Tel.: 0316/83 56 30 – ast.steiermark@zebra.or.at

Anlaufstelle Niederösterreich und Nordburgenland (AST NÖ) Tel.: 01/99 72 851 – ast.noe@migrant.at

Anlaufstelle Tirol und Vorarlberg (AST Tirol – AST Vorarlberg) Tel.: 0512/57 71 70 – ast.tirol@zemit.at