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NEUE VERORDNUNG

Handelsöffnung: Maskenpflicht auch für Kinder, 20 Quadratmeter pro Kundschaft

(FOTO: iStockphoto)

Mit 14. April werden die Geschäfte in Österreich wieder schrittweise geöffnet. Hier ein Überblick über die neue Verordnung.

Unter Einhaltung des vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes und der Maskenpflicht dürfen mit Dienstag nach Ostern Baumärkte, Pfandleihen, Edelmetallhandel und sonstige Geschäfte mit maximal 400 Quadratmetern Kundenbereich im Inneren wieder aufsperren. Einkaufszentren bleiben noch geschlossen, da dort der Kundenbereich und die bauliche Verbindung zusammengerechnet wird. Ebenso dürfen die Geschäfte maximal von 7:40 bis 19 Uhr geöffnet haben.

Maskenpflicht für (fast) alle
Sowohl die Mitarbeiter im Handel als auch alle Kunden müssen ab 14. April ihren Mund und ihre Nase bedecken. Die Händler sind zudem nicht verpflichtet, ihren Kunden MSN-Masken auszuhändigen. Ebenso muss man ab Dienstag auch in den öffentlichen Verkehrsmitteln eine Maske tragen. Ausgenommen sind in beiden Fällen lediglich Kinder bis zum sechsten Lebensjahr.

Erlaubt sind neben dem Mund-Nasen-Schutz auch andere „mechanische Schutzvorrichtungen“, wie zum Beispiel ein Schal, eine Schutzmaske, ein Halstuch und dergleichen. Wichtig ist, dass sie eine Barriere gegen eine mögliche Tröpfcheninfektion bilden.

20 Quadratmeter pro Kunde
Neu in der Verordnung ist der Punkt, dass „sonstige Betriebsstätten“, ergo kleinere Geschäfte, sicherstellen müssen, dass mindestens 20 Quadratmeter pro Kunde zur Verfügung stehen, um den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand einhalten zu können. Insofern das Geschäftslokal 20 Quadratmeter oder weniger misst, so darf maximal ein Kunde die Betriebsstätte betreten.

Baumärkte, Gartencenter, Lebensmittelhändler und Drogerien sind von dieser Regelung ausgenommen. Sie müssen jedoch, wie auch alle anderen Betriebe, den Mindestabstand von einem Meter sicherstellen.

Hohe Strafen bei Missachtung
All jene, die sich nicht an die Verordnung halten, die übrigens bis zum 30. April verlängert wurde, droht eine hohe Strafe. Bis zu 3.600 Euro droht jenen Händlern, die zu viele Kunden in ihr Geschäft lassen. Insofern man seinen Betrieb unerlaubt öffnet, so drohen sogar bis zu 30.000 Euro Strafe.

Ebenso wurde betont, dass eine „künstliche Verkleinerung der Geschäftsfläche“ um auf weniger als 400 Quadratmeter zu kommen – etwa durch Absperrungen – nicht erlaubt ist. Der Handelsverband hatte sich dezidiert für eine Erlaubnis derartiger Zonierungen ausgesprochen.