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Entlastung

Rezeptgebühren: Ab 2027 könnt ihr von der Zahlung befreit sein

Rezeptgebühren: Ab 2027 könnt ihr von der Zahlung befreit sein
(Foto: Pexels)
4 Min. Lesezeit |

Wer regelmäßig Medikamente braucht, kann ab Jänner früher die persönliche Kostengrenze erreichen: In Österreich sinkt 2027 die Rezeptgebühren-Obergrenze. Auch bestimmte Ausgaben für mitversicherte Kinder zählen mit. Bei gesunkenem Einkommen kann sich eine Überprüfung schon jetzt lohnen.

Ab 1. Jänner 2027 wird die jährliche Rezeptgebühren-Obergrenze von derzeit zwei auf 1,875 Prozent des maßgeblichen Jahresnettoeinkommens gesenkt. Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Die Änderung ist bereits gesetzlich beschlossen.

Wer mit seinen anrechenbaren Medikamentenausgaben die persönliche Grenze überschreitet, wird grundsätzlich für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Rezeptgebühren befreit. Besonders relevant ist das für Menschen, die dauerhaft viele Medikamente benötigen.

Wie viel die neue Grenze ausmacht

Bei einem maßgeblichen Jahresnettoeinkommen von 20.000 Euro beträgt die rechnerische Grenze 2026 noch 400 Euro. Mit dem niedrigeren Prozentsatz wären es 2027 bei unverändertem Einkommen 375 Euro – ein Unterschied von 25 Euro.

Bei 30.000 Euro sinkt die rechnerische Grenze von 600 auf 562,50 Euro. Bei 40.000 Euro reduziert sie sich von 800 auf 750 Euro.

Diese Differenz ist keine automatische Auszahlung. Wer ohnehin nur geringe anrechenbare Ausgaben hat und die Grenze nicht erreicht, spart durch deren Absenkung allein nichts. Außerdem besteht eine Mindestobergrenze.

Auch günstigere Medikamente zählen

Eine weitere Verbesserung gilt bereits seit Anfang 2026: Neben den bezahlten Rezeptgebühren werden auch bestimmte Medikamente berücksichtigt, deren Kassenverkaufspreis unter der Rezeptgebühr liegt.

Voraussetzung ist, dass diese Heilmittel im Rahmen einer Krankenbehandlung verordnet wurden und erstattungsfähig sind. Angerechnet wird dann der entsprechende Kassenverkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer.

Nicht jeder Einkauf in der Apotheke zählt damit automatisch zur Obergrenze. Privat gekaufte Produkte oder Nahrungsergänzungsmittel werden durch die Reform nicht pauschal erfasst.

Was Familien wissen sollten

Anrechenbare Medikamentenausgaben für mitversicherte Angehörige werden dem entsprechenden Konto der versicherten Person zugerechnet. Dazu können beispielsweise Ausgaben für mitversicherte Kinder gehören. Diese Beträge können helfen, die persönliche Grenze früher zu erreichen.

Das ist jedoch kein gemeinsamer Kostendeckel für jeden Haushalt. Die Ausgaben eigenständig versicherter Familienmitglieder werden nicht allein deshalb zusammengerechnet, weil sie zusammenleben.

Befreiung wird elektronisch berücksichtigt

Für die Befreiung aufgrund der erreichten Obergrenze ist grundsätzlich kein eigener jährlicher Antrag nötig. Die anrechenbaren Zahlungen werden elektronisch erfasst. Den aktuellen Stand können ÖGK-Versicherte über die Online-Services in „Meine ÖGK“ kontrollieren.

Mit der e-card können Ordination und Apotheke prüfen, ob eine Befreiung vorliegt. Laut ÖGK ermöglicht das elektronische System eine Berücksichtigung bereits einen Tag nach Überschreiten der maßgeblichen Grenze.

Wichtig zum Jahreswechsel: Diese Befreiung endet grundsätzlich am 31. Dezember. Ab Jänner beginnt die Berechnung für das neue Kalenderjahr erneut. Davon zu unterscheiden sind Befreiungen aus anderen Gründen.

Weniger Einkommen? Überprüfung beantragen

Bei Erwerbstätigen beruht die Berechnung auf den der Sozialversicherung bekannten Einkommensdaten. Nach einem Einkommensrückgang können diese die aktuelle finanzielle Lage möglicherweise nicht mehr passend abbilden.

Versicherte können deshalb beim zuständigen Krankenversicherungsträger eine Neufestsetzung anhand ihrer aktuellen Einkommensverhältnisse beantragen. Dafür müssen entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Die gesetzliche Mindestbemessungsgrundlage bleibt bestehen.

Wer ein geringes Einkommen hat, sollte außerdem eine mögliche Befreiung aus sozialen Gründen prüfen lassen. Dafür muss nicht zuerst die jährliche Kostengrenze erreicht werden.

Zu viel bezahlte Beträge gehen nicht verloren

Wer trotz bereits überschrittener Obergrenze noch anrechenbare Beträge bezahlt, erhält dafür grundsätzlich eine Anrechnung in den folgenden Kalenderjahren.

Eine Auszahlung kann unter bestimmten Voraussetzungen frühestens ab dem zweitfolgenden Kalenderjahr beantragt werden. Das betrifft Guthaben, die noch nicht für eine spätere Befreiung berücksichtigt wurden. Eine sofortige Rückzahlung sollte daher nicht erwartet werden.

Weitere Senkungen bis 2030 beschlossen

Die Änderung 2027 ist der erste Schritt: 2028 sinkt die Obergrenze auf 1,75 Prozent, 2029 auf 1,625 Prozent und ab 2030 auf 1,5 Prozent des maßgeblichen Jahresnettoeinkommens.

Die jährliche Grenze ist dabei von der einzelnen Rezeptgebühr zu unterscheiden. Diese beträgt 2026 7,55 Euro pro Packung. Aus dem niedrigeren Jahresdeckel lässt sich keine Senkung der Gebühr pro Packung für 2027 ableiten.

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KO KOSMO-Redaktion
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