Ein Frankfurter Familienvater zieht gegen Google vor Gericht – und bekommt teilweise recht. Das Urteil könnte weitreichende Folgen haben.
Ein Familienvater aus Frankfurt am Main hat vor dem Landgericht Frankfurt am Main einen Teilerfolg im Rechtsstreit gegen den US-amerikanischen Technologiekonzern Google erzielt. Das Gericht entschied, dass Google dreidimensionale Luftaufnahmen seines Grundstücks, die über Google Earth und Google Maps öffentlich zugänglich sind, nicht ohne seine ausdrückliche Zustimmung veröffentlichen darf. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig – Google hat die Möglichkeit, dagegen vorzugehen. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 2 O 388/25.
Heimliche Ausspähung
Der Kläger, der gemeinsam mit seiner Familie in Frankfurt am Main lebt, hatte bereits zuvor rechtliche Schritte unternommen, um sein Haus bei Google Street View sowie bei Apples Dienst Look Around unkenntlich machen zu lassen. Im aktuellen Verfahren richtete sich sein Einwand gegen Luftaufnahmen, die den rückwärtigen Bereich seines Grundstücks zeigen – also jenen Teil, der von der Straße aus nicht einsehbar ist. Genau dieser Umstand erwies sich als entscheidend für die gerichtliche Beurteilung.
Das Gericht wählte in seiner Begründung eine deutliche Sprache: Es bewertete die Art der Bilderfassung als „heimliche Ausspähung“. In seiner Argumentation hielt es fest, dass Grundstückseigentümer vor den Aufnahmen nicht informiert worden seien und damit keine Gelegenheit gehabt hätten, private Bereiche ihres Anwesens zu schützen.
Das Gericht stellte damit das Recht auf Privatsphäre über das öffentliche Interesse an der freien Zugänglichkeit digitaler Informationen.
Datenschutzbehörden bewerten die Problematik von Luftbildern im Vergleich zu Street-View-Aufnahmen indes unterschiedlich – teils mit weniger ausgeprägten Bedenken.