Krank im Zeitausgleich und das Guthaben ist trotzdem weg. Eine Regelung, die viele Beschäftigte kalt erwischt.
Wer seinen Sommerurlaub gerade mit Tagen aus dem Zeitausgleich verlängert, sollte eine wichtige arbeitsrechtliche Besonderheit kennen: Erkrankt man genau in dieser Zeit, werden die verbrauchten Stunden oder Tage nicht zurückgebucht. „Eine Erkrankung unterbricht den Zeitausgleich nicht – die Stunden oder Tage gelten trotzdem als verbraucht. Das wissen viele Arbeitnehmer:innen nicht“, erklärt ÖGB-Arbeitsrechtsexpertin Verena Weilharter.
In Beratungen erleben Experten immer wieder, dass Beschäftigte von dieser Regelung überrascht sind. Viele gehen davon aus, dass Krankheit den Zeitausgleich genauso unterbricht wie den Urlaub. Tatsächlich ist das aber nicht der Fall.
OGH-Rechtsprechung
Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist in diesem Punkt eindeutig: Tritt während eines bereits vereinbarten Zeitausgleichs eine Erkrankung auf, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der betroffenen Stunden oder Tage. Der rechtliche Hintergrund liegt darin, dass im Zeitausgleich ohnehin keine Arbeitspflicht besteht – die Erkrankung verhindert damit aus juristischer Sicht keine Arbeitsleistung, weshalb das Zeitguthaben auch bei Arbeitsunfähigkeit als konsumiert gilt.
Dass hier ein grundlegender Unterschied zum Urlaub besteht, ist vielen Beschäftigten nicht geläufig. Beim Urlaub sieht die Rechtslage anders aus: Dauert eine Erkrankung während des Urlaubs länger als drei Kalendertage an, werden die betroffenen Urlaubstage unter bestimmten Voraussetzungen nicht als verbraucht gewertet und dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben. Eine vergleichbare gesetzliche Schutzregelung existiert für den Zeitausgleich nicht.
Unterschiedliche Regelungen
„Wer über Monate Überstunden ansammelt und sich auf dringend notwendige Erholung freut, empfindet es verständlicherweise als ungerecht, wenn eine Krankheit genau in diese Zeit fällt und das Zeitguthaben trotzdem verbraucht wird. Umso wichtiger ist es, dass Beschäftigte ihre Rechte kennen und sich rechtzeitig informieren“, so Weilharter.
Wer zu Zeitausgleich, Urlaub oder Arbeitszeitfragen Klärungsbedarf hat, kann sich an die zuständige Gewerkschaft oder den ÖGB wenden.