Wer bei Temu, Shein oder anderen Onlineshops bestellt, sollte vor den Weihnachtseinkäufen genauer hinschauen: Ab 1. November 2026 kommt bei bestimmten Lieferungen aus Nicht-EU-Ländern eine neue EU-Gebühr hinzu. Zwei Euro können dabei mehrfach pro Paket anfallen.
Die EU-Kommission nennt den 1. November als Starttermin für die neue „Union Handling Fee“. Diese Abfertigungsgebühr betrifft Waren, die Verbraucher online kaufen und aus Ländern außerhalb der EU einführen lassen. Eine Befreiung für besonders günstige Bestellungen ist nicht vorgesehen. Auch Käufer in Österreich sind betroffen.
Entscheidend ist dabei die konkrete Lieferung. Nicht jede Bestellung bei einer bestimmten Plattform fällt automatisch darunter – und nicht jede Sendung kostet pauschal zwei Euro mehr.
Warum ein Paket mehrfach zählt
Die neue Gebühr wird nach Warenpositionen in der Zollanmeldung berechnet. Dabei spielen die zolltarifliche Einordnung, die Warenbeschreibung und gegebenenfalls der Ursprung eine Rolle. Ein einziges Paket kann deshalb mehrere gebührenpflichtige Positionen enthalten.
Umgekehrt wird nicht automatisch jedes einzelne Stück gesondert berechnet. Zwei identische Kugelschreiber können beispielsweise gemeinsam eine Position bilden. Unterschiedliche Produkte wie ein Kugelschreiber, ein Notizbuch und ein Schlüsselanhänger werden dagegen getrennt erfasst.
Zum Zoll kommen weitere Kosten
Die neue Abfertigungsgebühr ersetzt keine bestehenden Einfuhrabgaben. Seit 1. Juli 2026 gilt für erfasste Kleinsendungen bis 150 Euro bereits ein vorübergehender Zoll von drei Euro je Warenposition. Die zwei Euro Abfertigungsgebühr kommen ab November zusätzlich hinzu. Bei Sendungen über 150 Euro gelten anstelle dieses pauschalen Zolls grundsätzlich die jeweiligen regulären Zollsätze.
Wie stark sich die Beträge summieren können, zeigt ein offizielles Rechenbeispiel der irischen Steuer- und Zollbehörde: Ein Paket mit einem Kugelschreiber, einem Notizbuch und einem Schlüsselanhänger im Gesamtwert von zehn Euro enthält drei unterschiedliche Warenpositionen. Dafür fallen neun Euro pauschaler Zoll und sechs Euro Abfertigungsgebühr an – zusammen 15 Euro, zuzüglich gegebenenfalls anfallender Umsatzsteuer.
Das ist ein Beispiel für die Abgabenberechnung. Es bedeutet nicht, dass jeder Händler diese Beträge zusätzlich zum angezeigten Verkaufspreis direkt vom Käufer verlangt.
Bestellung im Oktober schützt nicht automatisch
Wer noch vor November bestellt, ist deshalb nicht zwingend von der neuen Gebühr ausgenommen. Laut EU-Leitfaden entsteht die Gebührenpflicht mit der Annahme der Zollanmeldung. Das Bestelldatum allein ist nicht ausschlaggebend.
Wird eine Bestellung im Oktober aufgegeben, aber erst nach Einführung der Gebühr beim Zoll angemeldet, kann die neue Regelung bereits greifen. Ein früher Kauf garantiert daher keine Ersparnis.
Wer die Gebühr bezahlt
Die EU-Abfertigungsgebühr richtet sich zunächst an die an der Einfuhr beteiligten Unternehmen. Für Verbraucher ist entscheidend, ob diese die Kosten übernehmen oder weitergeben.
Werden die Beträge an Käufer weiterverrechnet, kann dies bereits beim Bezahlen im Onlineshop geschehen. Je nach Abwicklung kann auch der Zusteller eine Zahlung vor der Auslieferung verlangen. Vor dem Kauf sollten deshalb der Gesamtpreis und die Hinweise zu Einfuhrabgaben geprüft werden.
Europreise sagen wenig über den Versand
Eine deutschsprachige Website, eine europäisch wirkende Internetadresse oder Preise in Euro beweisen nicht, dass die Ware aus der EU kommt. Entscheidend sind die tatsächliche Versandabwicklung und der zollrechtliche Status der Produkte.
Bei Ware, die sich bereits im freien Verkehr der EU befindet und innerhalb der Union verkauft und verschickt wird, fällt diese EU-Einfuhrgebühr nicht an. Die Angabe „EU-Lager“ allein ist allerdings keine sichere Garantie: Ein Zolllager kann auch unverzollte Waren enthalten.
Österreichs Paketsteuer ist eine andere Abgabe
Zusätzlich gibt es in Österreich seit 1. Oktober 2026 eine nationale Paketsteuer. Sie beträgt grundsätzlich zwei Euro je Paket; betroffene Unternehmen können alternativ je Bestellung abrechnen.
Die Steuer betrifft grundsätzlich Versandhändler beziehungsweise zugerechnete Online-Marktplätze mit Versandhandelsumsätzen von mehr als 100 Millionen Euro im vorangegangenen Wirtschaftsjahr. Anders als die neue EU-Einfuhrgebühr kann sie auch Lieferungen aus Österreich oder anderen EU-Ländern erfassen.
Steuerschuldner ist grundsätzlich das Unternehmen. Ob und wie es diese Belastung an Kunden weitergibt, muss getrennt betrachtet werden. Eine pauschale Rechnung, wonach jede Bestellung automatisch um einen bestimmten Gesamtbetrag teurer wird, wäre deshalb falsch.
Was bei Retouren und Geschenken gilt
Die EU-Abfertigungsgebühr selbst wird laut Behördeninformation bei einer Rücksendung oder mangelhafter Ware nicht erstattet. Das ist von Ansprüchen auf Rückzahlung des Kaufpreises zu unterscheiden. Welche Kosten der Händler gegenüber dem Kunden übernimmt, sollte vor der Bestellung anhand der Rückgabebedingungen geprüft werden.
Echte Geschenksendungen zwischen Privatpersonen fallen nicht unter diese neue Gebühr für gewerbliche Onlinekäufe. Andere Zollvorschriften und Einfuhrbeschränkungen können dennoch gelten.
Für die bevorstehenden Weihnachtseinkäufe lohnt sich damit ein genauer Preisvergleich: Maßgeblich ist, was eine Bestellung einschließlich Versand und möglicher Einfuhrkosten tatsächlich kostet.