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Altersteilzeit: Warum der Start vor Jahresende einen Unterschied macht

Altersteilzeit: Warum der Start vor Jahresende einen Unterschied macht
Symbolfoto. FOTO: iStock/SeventyFour
5 Min. Lesezeit |

Weniger arbeiten vor der Pension: Wer Altersteilzeit plant, sollte jetzt auf die Termine schauen. Ab November gelten neue Fördergrenzen, ab Jänner 2027 verkürzt sich die maximale Dauer des kontinuierlichen Modells. Entscheidend ist der tatsächliche Beginn.

Bei der geförderten Altersteilzeit stehen in Österreich weitere Änderungen bevor. Für neu beginnende kontinuierliche Vereinbarungen sind 2027 höchstens vier Jahre möglich. Bei einem Beginn im Jahr 2026 beträgt die maximale Dauer noch viereinhalb Jahre.

Schon am 1. November 2026 ändern sich außerdem die Grenzen für den geförderten Lohnausgleich. Welche Auswirkungen das hat, hängt vom Modell, vom Einkommen und von der konkreten Vereinbarung ab.

Ab Jänner ein halbes Jahr weniger

Bei der kontinuierlichen Altersteilzeit wird die Arbeitszeit über die vereinbarte Laufzeit hinweg reduziert. Die maximale Förderdauer richtet sich nach dem Beginn: 2026 sind bis zu 4,5 Jahre möglich, 2027 vier Jahre, 2028 dreieinhalb Jahre und ab 2029 drei Jahre.

Bereits laufende Vereinbarungen werden durch den Jahreswechsel nicht automatisch verkürzt. Umgekehrt reicht eine Unterschrift im Dezember allein nicht, um sich die längere Dauer zu sichern, wenn die Altersteilzeit tatsächlich erst 2027 beginnt.

Die Arbeiterkammer nennt ein Beispiel: Ein am 15. Dezember 1966 geborener Mann kann bei erfüllten Voraussetzungen bereits an seinem 60. Geburtstag im Dezember 2026 starten. Dann sind bis zu viereinhalb Jahre möglich. Bei einem Beginn 2027 wären es maximal vier Jahre.

Ob die gewählte Laufzeit bis zum geplanten Pensionsantritt reicht, muss gesondert geprüft werden. Ein früherer Beginn ist deshalb nicht für jeden automatisch die bessere Lösung.

Neue Fördergrenze schon ab November

Für die ab November neu erfassten Modelle wird die Berechnungsgrenze für den geförderten Lohnausgleich abgesenkt. Die Summe aus dem Bruttoentgelt für die reduzierte Arbeit und dem berücksichtigungsfähigen Lohnausgleich ist dann mit 75 Prozent der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage begrenzt.

Mit dem Wert für 2026 entspricht das 5.197,50 Euro brutto monatlich. Der darüberliegende Teil wird bei der Berechnung der AMS-Förderung nicht berücksichtigt.

Das ist keine allgemeine gesetzliche Gehaltsobergrenze. Arbeitgeber können höhere Zahlungen vereinbaren, müssen den nicht geförderten Anteil aber selbst tragen. Für Beschäftigte ist deshalb wichtig, welchen Lohnausgleich die konkrete Vereinbarung vorsieht.

Halbe Arbeitszeit heißt nicht halbes Gehalt

Bei Altersteilzeit wird die bisherige Normalarbeitszeit grundsätzlich um 40 bis 60 Prozent reduziert. Zum Entgelt für die verringerte Arbeitszeit kommt ein Lohnausgleich hinzu.

Ein vereinfachtes eigenes Beispiel: Wer bisher 3.000 Euro brutto verdient und die Arbeitszeit halbiert, erhält rechnerisch zunächst 1.500 Euro für die reduzierte Arbeit. Wird die Hälfte des Entgeltverlusts ausgeglichen, kommen 750 Euro hinzu. Das ergibt 2.250 Euro brutto bei halber Arbeitszeit.

Die Rechnung unterstellt eine gleichbleibende Berechnungsgrundlage ohne Überstunden und weitere Besonderheiten. Fördergrenzen und vertragliche Regelungen sind zusätzlich zu beachten. Außerdem entsprechen 75 Prozent brutto nicht automatisch 75 Prozent des bisherigen Nettogehalts.

Pension und Abfertigung bleiben abgesichert

Ein wesentlicher Unterschied zur gewöhnlichen Teilzeit: Bei geförderter Altersteilzeit werden die Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich auf Basis der Beitragsgrundlage vor der Arbeitszeitreduktion weitergeführt.

Auch bei der Abfertigung bleibt die frühere Arbeitszeit maßgeblich: Die Abfertigung „alt“ wird auf dieser Basis berechnet; bei der Abfertigung „neu“ werden die Beiträge entsprechend der vorherigen Beitragsgrundlage entrichtet.

Auch Teilzeitkräfte können infrage kommen

Altersteilzeit ist nicht ausschließlich Vollzeitbeschäftigten vorbehalten. Die bisherige Arbeitszeit darf im maßgeblichen Vorjahreszeitraum grundsätzlich nicht unter 60 Prozent der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit gelegen haben.

Bei einer 40-Stunden-Woche entspricht das mindestens 24 Wochenstunden. Zusätzlich müssen unter anderem das passende Zugangsalter und ausreichende arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten vorliegen.

Für die kontinuierliche Altersteilzeit steigen diese erforderlichen Zeiten weiter: Bei einem Beginn im letzten Quartal 2026 sind grundsätzlich 812 Wochen notwendig, im ersten Quartal 2027 bereits 820 Wochen und im letzten Quartal 2027 844 Wochen. Maßgeblich ist die gesetzliche Rahmenfrist; mögliche Verlängerungen müssen individuell geprüft werden.

Beim Blockmodell gelten andere Regeln

Beim Blockmodell wechseln sich typischerweise eine Arbeitsphase und eine anschließende Freizeitphase ab. Die Verkürzung der kontinuierlichen Altersteilzeit darf darauf nicht pauschal übertragen werden. Blockmodelle können unter den geltenden Voraussetzungen weiterhin bis zu fünf Jahre umfassen.

Allerdings sinkt die Förderung: Bei einem Laufzeitbeginn 2026 beträgt der Aufwandsersatz grundsätzlich 27,5 Prozent, bei einem Beginn 2027 nur noch 20 Prozent.

Diese Prozentwerte betreffen die Förderung an den Arbeitgeber. Sie bedeuten nicht, dass Beschäftigte nur 20 Prozent ihres Gehalts erhalten.

Ausländische Alterspension unbedingt angeben

Für beide Modelle gilt bei einem Bezugsbeginn ab 1. November 2026 laut AMS: Wer eine ausländische Pension aufgrund des Alters bezieht, kann nicht gleichzeitig über Altersteilzeitgeld gefördert werden.

Das ist insbesondere für Menschen relevant, die in mehreren Ländern gearbeitet haben. Eine ausländische Alterspension sollte deshalb vor Abschluss der Vereinbarung angegeben werden. Sie ist von einer Hinterbliebenenpension zu unterscheiden.

Nebenjob und Teilpension gesondert prüfen

Zusätzliche unselbständige Beschäftigungen sind neben geförderter Altersteilzeit grundsätzlich eingeschränkt. Das betrifft auch geringfügige Jobs. Ausnahmen bestehen insbesondere für bestimmte bereits zuvor regelmäßig ausgeübte Nebenbeschäftigungen. Zusätzliche Beschäftigungen müssen dem AMS gemeldet werden.

Auch die Begriffe Altersteilzeit und Teilpension dürfen nicht verwechselt werden. Beide Modelle können nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden.

Arbeitgeber muss grundsätzlich zustimmen

Altersteilzeit muss grundsätzlich schriftlich mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Ein Anspruch kann sich allerdings aus einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Das Altersteilzeitgeld beantragt und erhält das Unternehmen.

Wer einen Beginn noch 2026 erwägt, sollte deshalb jetzt den Versicherungsverlauf, den möglichen Pensionsstichtag und die konkrete Brutto-Netto-Rechnung prüfen lassen. Erst danach lässt sich beurteilen, welches Modell und welcher Starttermin passen.

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KO KOSMO-Redaktion
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