Ein Rechtsurteil zur Erreichbarkeit Arbeitsloser sorgt für Aufsehen. Ein Oberösterreicher verlor seine Notstandshilfe für 42 Tage, weil er nach einem Handydefekt nicht kontaktierbar war.
Ein bei der Arbeitssuche als nicht erreichbar eingestufter Notstandshilfebezieher muss nach einem aktuellen Gerichtsurteil harte finanzielle Einschnitte hinnehmen. Der Mann aus dem oberösterreichischen Bezirk Braunau, der seit 2017 mit nur kurzen Unterbrechungen auf Unterstützungsleistungen angewiesen war, erhielt vom Arbeitsmarktservice (AMS) im Oktober 2024 die Aufforderung, sich für eine Position als Versandmitarbeiter bei einem Unternehmen in Neumarkt am Wallersee zu bewerben. Nachdem der Arbeitslose dieser Verpflichtung nachgekommen war, kam es zu einer folgenschweren technischen Panne: Sein Mobiltelefon wurde defekt – was er dem AMS auch umgehend mitteilte.
Da der Mann zudem keinen Computer besaß, war er für das potenzielle Unternehmen nicht kontaktierbar. Die Firma wandte sich daraufhin beschwerdeführend an das AMS und gab an, dass der Bewerber weder zum Vorstellungsgespräch erschienen sei noch auf zahlreiche Anrufversuche reagiert habe. Die Behörde reagierte mit einer empfindlichen Sanktion und strich dem Arbeitssuchenden für insgesamt 42 Tage die Notstandshilfe.
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Gerichtliche Niederlage
Der Betroffene versuchte, gegen diese Entscheidung rechtlich vorzugehen, erlitt jedoch vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Niederlage. In ihrer Urteilsbegründung stellten die Richter unmissverständlich klar, dass die Verantwortung für die Kommunikation mit potenziellen Arbeitgebern beim Arbeitsuchenden selbst liege. Es sei nicht Aufgabe des Arbeitsmarktservice, den Arbeitgeber über etwaige Kommunikationsprobleme des Bewerbers zu informieren.
Der Arbeitslose hätte nach Auffassung des Gerichts unverzüglich Maßnahmen ergreifen müssen, um seine Erreichbarkeit wiederherzustellen. Der Rechtsfall schafft eine bedeutsame Präzedenz für Sozialleistungsbezieher und unterstreicht die eigenverantwortliche Kommunikationspflicht für Arbeitsuchende.
Die Gerichtsentscheidung verdeutlicht, dass Personen, die über das AMS vermittelt werden, in der Pflicht stehen, ihre Erreichbarkeit kontinuierlich sicherzustellen, sofern sie den Anspruch auf staatliche Unterstützungsleistungen nicht riskieren wollen.