Digitale Herzen erobern, aber Vorsicht bei den Kleingedruckten: Die Arbeiterkammer warnt vor Vertragsfallen und KI-Flirts in der wachsenden Dating-Portal-Landschaft.
Der Markt für Online-Dating wächst stetig, wobei immer mehr Menschen digitale Plattformen nutzen, um Beziehungen anzubahnen. Die Vielfalt der Angebote ist beachtlich und umfasst verschiedene Formate von klassischen Partnervermittlungen über Singlebörsen bis zu Portalen mit erotischem Schwerpunkt. Die Arbeiterkammer empfiehlt, sich vorab über die eigenen Wünsche klar zu werden – ob man eine langfristige Partnerschaft, Freizeitkontakte oder kurzweilige Begegnungen sucht. Während Partnervermittlungen auf Basis persönlicher Daten konkrete Vorschläge unterbreiten, ermöglichen Singlebörsen die selbständige Suche nach passenden Kontakten.
Besondere Aufmerksamkeit sollte den Vertragsbedingungen gelten, bevor man eine Mitgliedschaft abschließt. Besonders wichtig sind dabei Kostentransparenz, Vertragsdauer und Kündigungsoptionen. Bei Online-Verträgen steht Verbrauchern grundsätzlich ein 14-tägiges Rücktrittsrecht zu. Fehlt eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, verlängert sich diese Frist erheblich auf ein Jahr und 14 Tage.
⇢ Streaming-Falle: Wie ein „Gratis-Monat“ 545 Euro kostete
Verbraucherrechte beachten
Die Arbeiterkammer weist darauf hin, dass ein in den Geschäftsbedingungen festgehaltener Verzicht auf dieses Widerrufsrecht in der Regel unwirksam ist. Bei einem Widerruf kann der Anbieter lediglich einen angemessenen Anteil für bereits genutzte Leistungen berechnen.
Ein häufiges Problem sind automatische Vertragsverlängerungen, die greifen, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird. Das Konsumentenschutzgesetz verpflichtet Unternehmen zu klarer Information über solche Klauseln. Erfolgt diese Information nicht ordnungsgemäß, ist die automatische Verlängerung rechtlich nicht bindend.
Versteckte Profile
Zunehmend problematisch wird auch die verdeckte Betreuung von Nutzerprofilen durch Mitarbeiter oder künstliche Intelligenz. Die Arbeiterkammer betont die Pflicht der Anbieter, solche Profile deutlich zu kennzeichnen – versteckte Hinweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen reichen dafür nicht aus.
Im vergangenen Jahr haben sich 442 Verbraucher mit Anliegen zu diesem Thema an die Arbeiterkammer gewandt.