Ein Höchstgericht kippt eine jahrelange AMS-Praxis – und für tausende Geringverdiener könnte das bares Geld bedeuten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Arbeitsmarktservice dazu verpflichtet, das Arbeitslosengeld für Geringverdiener künftig korrekt zu berechnen – und damit eine jahrelange Berechnungspraxis für rechtswidrig erklärt.
Ausgangspunkt des Verfahrens war die Beschwerde einer Oberösterreicherin, deren Arbeitslosengeld vom AMS zu niedrig festgesetzt worden war. Die Frau hatte zuvor 1123,86 Euro brutto monatlich verdient. Der Verwaltungsgerichtshof gab ihr recht und stellte fest, dass das AMS über Jahre hinweg systematisch fehlerhafte Berechnungen vorgenommen hatte, die nun rückwirkend korrigiert werden müssen.
Fehlerhafte Berechnung
Konkret entschied der VwGH, dass reduzierte Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zwingend in die Berechnung des Arbeitslosengeldes einfließen müssen. Das AMS hatte bislang pauschale Höchstsätze herangezogen, die Menschen mit niedrigem Einkommen strukturell benachteiligten. Auf Basis der neuen Berechnungsgrundlage können fehlerhafte Bescheide rückwirkend für bis zu drei Jahre korrigiert werden, was für viele Betroffene Nachzahlungen bedeuten könnte.
Geringverdiener, die in der Vergangenheit Arbeitslosengeld bezogen haben, sollten nun beim AMS eine Überprüfung ihrer Leistungsberechnung beantragen. Stellt sich dabei heraus, dass die Auszahlungen zu niedrig angesetzt waren, stehen ihnen entsprechende Nachzahlungen zu. Das Urteil könnte insbesondere für jene relevant sein, die in Österreich mit geringem Einkommen beschäftigt sind.
Folgen des Urteils
Das Sozialministerium analysiert derzeit die rechtlichen Folgen der Entscheidung und erarbeitet Richtlinien für das AMS, um sicherzustellen, dass Betroffene ihre Ansprüche unkompliziert und nachvollziehbar geltend machen können.
Die Auswirkungen des Urteils beschränken sich dabei nicht auf den Einzelfall der Klägerin, sondern erstrecken sich auf alle Personen, die sich in vergleichbaren Einkommensverhältnissen befinden.