Wenn der Chef im Urlaub anruft, dürfen Sie getrost auf „Nicht stören“ schalten. Die Arbeiterkammer stellt klar: Erholung ist ein Recht, keine Verhandlungssache.
Urlaub ist kein Zugeständnis, sondern ein verbrieftes Recht, das gesetzlichen Schutz genießt. Die Arbeiterkammer (gesetzliche Interessenvertretung für Arbeitnehmer in Österreich) betont, dass Erholungszeiten primär dem Gesundheitsschutz dienen. Arbeitgeber tragen sogar eine Fürsorgepflicht, die sicherstellen soll, dass diese Regeneration tatsächlich möglich ist.
Der Anruf des Vorgesetzten während der Urlaubszeit – sei es für eine vermeintlich kurze Nachfrage oder eine angeblich schnell erledigte Aufgabe – wirft die Frage auf, ob man tatsächlich erreichbar sein muss. Die Arbeiterkammer gibt hierzu eine klare Position.
Während Ihrer Urlaubszeit haben Sie folgende Rechte: Sie können das Diensthandy ausschalten, berufliche E-Mails unbeantwortet lassen und Anrufe von Vorgesetzten höflich ignorieren.
Recht auf Nichterreichbarkeit
Unabhängig davon, ob Sie nur ein Wochenende am Badesee verbringen oder drei Wochen auf einer Ferieninsel – eine Verpflichtung zur Erreichbarkeit besteht nicht. Dies gilt selbst dann, wenn Sie ein Firmenhandy besitzen oder dienstliche Nachrichten auf Ihrem privaten Endgerät empfangen. Sie dürfen elektronische Kommunikationsmittel ohne schlechtes Gewissen deaktivieren, da permanente Verfügbarkeit dem eigentlichen Zweck der Erholung entgegensteht.
Sollten Sie dennoch einen Anruf entgegennehmen oder eine dienstliche Nachricht beantworten, wird dies als reguläre Arbeitszeit verbucht – nicht als Urlaubszeit.
Forschungsergebnisse belegen – und die Arbeiterkammer unterstreicht diesen Aspekt – dass bereits sporadische berufliche Kontaktaufnahmen während des Urlaubs das Stressniveau erheblich steigern können. Im ungünstigsten Fall drohen dadurch psychische Belastungsfolgen wie Burnout oder depressive Verstimmungen.
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Rechtliche Ausnahmen
Eine Ausnahmeregelung existiert in Form der Rufbereitschaft. Hierbei gilt jedoch: Diese muss eindeutig vereinbart sein, darf maximal an zehn Tagen pro Monat und höchstens an zwei Wochenenden monatlich stattfinden. Besonders wichtig: Während des Urlaubs ist Rufbereitschaft grundsätzlich ausgeschlossen. Werden dennoch Arbeitsleistungen eingefordert, handelt es sich rechtlich um reguläre Arbeitszeit.
Bei längeren Abwesenheiten kann es sinnvoll sein, dem Arbeitgeber die Urlaubsadresse mitzuteilen. Der Grund: Sollte während Ihrer Abwesenheit etwa eine Kündigung ausgesprochen werden, muss diese an die dem Arbeitgeber bekannte Adresse zugestellt werden. Sind Sie nicht erreichbar und wissen nichts von der Zustellung, könnten wichtige Fristen ungenützt verstreichen.
Ihr Anspruch auf ungestörte Urlaubszeit ist rechtlich abgesichert. Weder Vorgesetzte noch E-Mails oder kurzfristige Arbeitsanfragen haben in dieser Zeit Platz.
Jegliche Form von Arbeitstätigkeit während des Urlaubs muss als reguläre Arbeitszeit angerechnet werden.
Theorie und Praxis: Die Realität in österreichischen Unternehmen
Trotz der klaren Rechtslage sieht die Realität in vielen österreichischen Unternehmen anders aus. Insbesondere in den Branchen IT, Finanzdienstleistungen sowie in leitenden Positionen berichten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer häufig von einer stillschweigenden Erwartungshaltung zur Erreichbarkeit während der Urlaubszeit. Aktuelle Umfragen zeigen, dass sich Beschäftigte regelmäßig mit dienstlichen Anfragen im Urlaub konfrontiert sehen – ein Phänomen, das vor allem in höheren Hierarchieebenen und bei Schlüsselpositionen verbreitet ist.
Die Diskrepanz zwischen gesetzlichem Anspruch und betrieblicher Wirklichkeit hat verschiedene Ursachen: Viele Arbeitnehmer bleiben aus Angst vor Nachteilen oder aus Loyalität zum Unternehmen auch während ihres Urlaubs erreichbar. Besonders in Start-ups und Unternehmen mit flachen Hierarchien verschwimmen zunehmend die Grenzen zwischen Arbeitszeit und Freizeit. Hier können Arbeitnehmer ihre gesetzlichen Rechte zwar einfordern, befürchten aber oft subtile Konsequenzen für ihre Karriereentwicklung.
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