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Strafgesetz

Dick-Pics werden Straftat: Sechs Monate Haft für digitale Belästiger

Dick-Pics werden Straftat: Sechs Monate Haft für digitale Belästiger
Symbolfoto. FOTO: iStock/AndreyPopov
3 Min. Lesezeit |

Schluss mit unerwünschten Penisbildern: Österreich macht Ernst und stellt digitale Belästigung mit Genitalfotos ab September unter Strafe – mit empfindlichen Konsequenzen.

Ab September wird das unaufgeforderte Versenden von Genitalbildern in Österreich unter Strafe gestellt. Die neue Regelung wird im Strafgesetzbuch beim Paragrafen 218 („Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen“) als neuer Absatz 1b verankert, wie aus dem Justiz- und Frauenministerium verlautbart wurde. Bei Verstößen drohen Freiheitsstrafen von bis zu sechs Monaten oder Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass die Bilder ohne vorherige Aufforderung übermittelt wurden. Die gesetzliche Regelung soll sämtliche Formen elektronischer Kommunikation umfassen.

Der neue Straftatbestand greift, wenn jemand Bilder von Genitalien unaufgefordert über Telekommunikation oder Computersysteme übermittelt und damit eine Belästigung verbunden ist. Das Verbot erstreckt sich auf verschiedenste Kommunikationswege wie SMS, MMS, Faxnachrichten, E-Mails, Sofortnachrichten, Postings sowie Übertragungen via Airdrop oder Bluetooth. Sollte durch wiederholtes Versenden solcher Bilder ein schwerwiegenderer Tatbestand wie etwa „beharrliche Verfolgung“ (Stalking) nach Paragraf 107a StGB erfüllt sein, kommt die strengere Strafbestimmung zur Anwendung.

Bedenken der Anwaltskammer

Die Österreichische Rechtsanwaltskammer (ÖRAK) meldete in einer der APA (Austria Presse Agentur) übermittelten Stellungnahme Bedenken an. Sie hätte im Gesetzesentwurf gerne berücksichtigt gesehen, dass „die Strafbarkeit auf Handlungen beschränkt bleiben, die wahrscheinlich dazu führen, dass der Person schwerer psychischer Schaden zugefügt wird, um eine unerwünschte und überschießende Kriminalisierung, gerade bei Jugendlichen, zu vermeiden“. Die ÖRAK bezweifelt, dass bereits die einmalige digitale, unerwünschte und absichtliche Zusendung solchen Materials an erwachsene Empfänger diese Schwelle erreicht.

Die Anwaltskammer wies darauf hin, dass Absender unerwünschter digitaler Nachrichten blockiert werden können. Zudem sei bildliches sexualbezogenes Material von Minderjährigen bereits durch Paragraf 207a StGB abgedeckt.

Alternative Lösungsvorschläge

Die ÖRAK verwies außerdem auf den bestehenden Paragrafen 107c StGB („Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems“), der bereits ähnliche Tathandlungen erfasse. Dieser stellt unter Strafe, wenn jemand über Telekommunikation oder Computersysteme eine strafbare Handlung gegen die Ehre einer Person oder Bildaufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich ohne Zustimmung für eine größere Anzahl von Menschen über längere Zeit wahrnehmbar macht.

Nach Ansicht der ÖRAK könnte stattdessen erwogen werden, den Anwendungsbereich des Paragrafen 107c auf den privaten Bereich auszuweiten – also auch ohne Wahrnehmung durch eine größere Anzahl von Menschen.

Dies würde greifen, wenn die Kontaktaufnahme gegen den Willen der betroffenen Person erfolgt, absichtlich über einen längeren Zeitraum fortgesetzt wird und geeignet ist, die Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu belästigen.

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KO KOSMO-Redaktion
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