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Steuerrückerstattung

Steuer-Countdown läuft ab: Millionen droht Fristversäumnis

Steuer-Countdown läuft ab: Millionen droht Fristversäumnis
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Steuerrückerstattung oder Pflichtveranlagung? Der Countdown für das Steuerjahr 2020 läuft – und bringt gleichzeitig neue Homeoffice-Regelungen für 2025.

Der Jahreswechsel rückt näher, und für alle, die ihre Arbeitnehmerveranlagung noch nicht erledigt haben, wird es höchste Zeit zu handeln. Die Frist für das Steuerjahr 2020 läuft am 31. Dezember 2025 ab, wie die Steuerberatungsgesellschaft BDO informiert. Besonders lohnend ist eine Steuerrückerstattung für Personen, die zeitweise ohne Beschäftigung waren oder erhebliche abzugsfähige Aufwendungen verzeichnen konnten.

Zu den absetzbaren Posten zählen Werbungskosten wie Bildungsausgaben, Sonderausgaben in Form von Spenden oder Versicherungsbeiträgen, außergewöhnliche Belastungen durch Krankheitskosten oder Katastrophenschäden sowie verschiedene Absetzbeträge wie der Familienbonus Plus. BDO-Expertin Julia Mader weist im „Kurier“ ausdrücklich darauf hin, dass diese Ausgaben tatsächlich bis zum Jahresende 2025 beglichen sein müssen, um in der Steuererklärung Berücksichtigung zu finden.

Veranlagungspflicht

Eine verpflichtende Veranlagung müssen jene Steuerpflichtigen durchführen, deren Jahreseinkommen 2025 die Grenze von 14.448 Euro überschreitet und die zusätzliche Einkünfte über 730 Euro erzielt haben. Auch bei mehreren parallel bezogenen lohnsteuerpflichtigen Gehältern oder steuerfreien Mitarbeiterprämien, die 3.000 Euro jährlich übersteigen, besteht Veranlagungspflicht.

Wer bis Mitte des Jahres keine Steuererklärung für das Vorjahr einreicht und ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen hat, erhält automatisch eine antragslose Veranlagung vom Finanzamt. Zu viel entrichtete Lohnsteuer wird dann mit zweijähriger Verzögerung zurückerstattet – für 2023 also spätestens bis zum 31. Dezember 2025. Diese Regelung greift selbst dann, wenn eigentlich eine Pflichtveranlagung erforderlich gewesen wäre.

Homeoffice-Regelungen

Neben den auslaufenden Fristen gibt es auch für die Veranlagung 2025 Neuerungen, insbesondere für Beschäftigte im Homeoffice. Die bisherigen Regelungen wurden erweitert und umfassen nun „ortsungebundene Telearbeit“. Dadurch fallen künftig auch Arbeitstage im Café oder Co-Working-Space unter die steuerliche Begünstigung.

Arbeitgeber können nach wie vor ein steuerfreies Telearbeitspauschale von maximal 300 Euro jährlich gewähren – konkret bis zu 3 Euro täglich für höchstens 100 Tage. Bei geringeren Zahlungen berücksichtigt das Finanzamt die Differenz automatisch als Werbungskosten, sofern kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer geltend gemacht wird. Die Anzahl der Telearbeitstage sowie das Pauschale werden automatisch über den Lohnzettel erfasst.

Ergonomische Einrichtungsgegenstände wie Schreibtische oder Bürosessel können auch im kommenden Jahr nur dann steuerlich abgesetzt werden, wenn ein Arbeitsplatz in den eigenen vier Wänden vorhanden ist und mindestens 26 Tage Telearbeit nachgewiesen werden können. Pro Jahr können maximal 300 Euro angesetzt werden.

Übersteigt der Betrag diese Grenze, wird der Restbetrag ins Folgejahr übertragen – vorausgesetzt, auch 2026 werden mindestens 26 Telearbeitstage geleistet.