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Steuerfrist

Steuerausgleich neu geregelt: Diese Änderungen betreffen jeden Arbeitnehmer

Steuerausgleich neu geregelt: Diese Änderungen betreffen jeden Arbeitnehmer
(Symbolbild FOTO: iStock)
3 Min. Lesezeit |

Die Uhr tickt für Steuerzahler: Wer für 2020 noch Geld vom Finanzamt zurückholen will, muss handeln. Gleichzeitig bringen die neuen Telearbeitsregeln frische Vorteile.

Mit dem Jahresende rückt auch die Deadline für die Arbeitnehmerveranlagung 2020 näher – sie muss bis spätestens 31. Dezember 2025 eingereicht werden. Darauf macht die Steuerberatungsgesellschaft BDO aufmerksam. Besonders lohnend ist eine Steuererklärung für Personen, die zeitweise ohne Beschäftigung waren oder erhebliche abzugsfähige Ausgaben verzeichnen konnten.

Zu den steuerlich relevanten Posten zählen Werbungskosten wie berufliche Weiterbildungen, Sonderausgaben in Form von Spenden oder Steuerberatungskosten, außergewöhnliche Belastungen durch Krankheitskosten oder Katastrophenschäden sowie verschiedene Absetzbeträge wie der Familienbonus Plus. Wichtig dabei: Sämtliche Ausgaben müssen tatsächlich bis zum letzten Tag des Jahres 2025 beglichen sein, um in der entsprechenden Veranlagung Berücksichtigung zu finden, wie BDO-Expertin Julia Mäder gegenüber dem „Kurier“ betont.

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Veranlagungspflicht

Eine verpflichtende Veranlagung wird notwendig, wenn das Jahreseinkommen 2025 die Grenze von 14.448 Euro übersteigt und zusätzliche Einkünfte von mehr als 730 Euro erzielt wurden. Auch bei mehreren parallel bezogenen lohnsteuerpflichtigen Einkommen oder steuerfreien Mitarbeiterprämien über 3.000 Euro jährlich besteht eine Veranlagungspflicht.

Wer bis zum 30. Juni keine Steuererklärung für das Vorjahr abgibt und ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte hatte, erhält automatisch eine antragslose Veranlagung vom Finanzamt. Zu viel entrichtete Lohnsteuer wird dann mit zweijähriger Verzögerung zurückerstattet – für 2023 also spätestens bis Ende 2025. Diese Regelung greift selbst dann, wenn eigentlich eine Pflichtveranlagung erforderlich gewesen wäre.

Telearbeit-Regelungen

Neben den auslaufenden Fristen gibt es auch für die aktuelle Veranlagung 2025 bedeutende Änderungen, insbesondere für Beschäftigte im Homeoffice. Die bisherigen Homeoffice-Regelungen wurden erweitert und fallen nun unter den Begriff „ortsungebundene Telearbeit“. Diese Neudefinition umfasst künftig auch Arbeitstage in Cafés oder Co-Working-Spaces.

Arbeitgeber können weiterhin jährlich bis zu 300 Euro steuerfrei als Telearbeitspauschale auszahlen, was einem Tagessatz von maximal 3 Euro für höchstens 100 Tage entspricht. Bei geringeren Zahlungen erkennt das Finanzamt die Differenz automatisch als Werbungskosten an – allerdings nur, wenn kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer geltend gemacht wird. Die Anzahl der Telearbeitstage und das entsprechende Pauschale werden automatisch über den Lohnzettel erfasst.

Ergonomische Büroausstattung wie Schreibtische oder Bürostühle können auch 2025 nur dann steuerlich abgesetzt werden, wenn ein Arbeitsplatz in der eigenen Wohnung vorhanden ist und mindestens 26 Telearbeitstage nachgewiesen werden können. Pro Jahr können maximal 300 Euro angesetzt werden. Übersteigt der Betrag diese Grenze, wird der Restbetrag ins Folgejahr übertragen – vorausgesetzt, auch 2026 werden mindestens 26 Tage in Telearbeit absolviert.

Zu beachten ist: Überschreitungen aus dem Jahr 2024 dürfen nicht erneut in der Steuererklärung 2025 eingetragen werden, da sie bereits automatisch ins neue Jahr übernommen wurden.

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KO KOSMO-Redaktion
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