Ab Herbst 2026 werden für suspendierte Schüler neue Regelungen eingeführt. Künftig müssen von der Schule ausgeschlossene Kinder und Jugendliche bis zu 20 Wochenstunden an einer speziellen Suspendierungsbegleitung teilnehmen.
Diese setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: Einerseits verbringen die Betroffenen maximal zehn Stunden wöchentlich mit sozialpädagogischen Maßnahmen zur Reintegration, die innerhalb oder außerhalb der Schule stattfinden können. Laut den Erläuterungen zum kürzlich im Ministerrat beschlossenen Gesetzesentwurf sollen die Schüler dadurch zur Einsicht gelangen und ihr Verhalten ändern. Andererseits erhalten sie bis zu zehn Stunden Unterricht ohne Leistungsbeurteilung, um nach der Suspendierung leichter wieder Anschluss zu finden.
Im Jahr 2024 wurden etwa 2.000 Kinder und Jugendliche wegen gewalttätigen Verhaltens zeitweise vom Schulbesuch ausgeschlossen. Diese Zahl ist in den vergangenen Jahren angestiegen, besonders aufgrund von Wiederholungstätern. Die neue Maßnahme soll den suspendierten Schülern eine grundlegende Tagesstruktur bieten und verhindern, dass sie während ihrer Suspendierung in Einkaufszentren oder Parks ihre Zeit verbringen – ein Umstand, den Bildungsminister Christoph Wiederkehr (NEOS) wiederholt kritisiert hatte.
Bei der Festlegung des Umfangs von 20 Wochenstunden orientierte sich das Ministerium an bestehenden Pilotprojekten sozialpädagogischer Einrichtungen. Die Bildungsdirektionen werden künftig entscheiden, an welchen Schulen die Suspendierungsbegleitung durchgeführt wird. Falls die Befürchtung besteht, dass Schüler auch während dieser Begleitmaßnahmen gewalttätig werden könnten, kann das gesamte Programm online abgehalten werden.
Ausnahmen und Umsetzung
Von der Regelung ausgenommen sind Schüler mit Suspendierungen unter vier Tagen sowie Fälle, in denen die Bildungsdirektion eine Erkrankung als Ursache vermutet und eine Prüfung auf Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF) einleitet. Der Suspendierungsbescheid wird künftig nicht nur Art und Umfang der Maßnahmen für das Kind festlegen, sondern auch die neu vorgesehenen Mitwirkungspflichten der Eltern zur Unterstützung der Wiedereingliederung.
Diese Pflichten können die Teilnahme an Gesprächen umfassen, aber auch die Zusammenarbeit mit Sozialpädagogen oder der Kinder- und Jugendhilfe in einem vertretbaren zeitlichen Rahmen, die Zustimmung zu sozialpädagogischen Maßnahmen oder die aktive Unterstützung des Kindes bei der Teilnahme am Reintegrationsprogramm. Eltern, die ihre Mitwirkung verweigern, müssen mit Verwaltungsstrafen zwischen 150 und 800 Euro rechnen, die von der Bezirksverwaltungsbehörde verhängt werden können.
Rechtliche Grundlagen
Im ursprünglichen Entwurf waren Maximalstrafen von 1.000 Euro vorgesehen, die jedoch auf Wunsch des Koalitionspartners SPÖ reduziert wurden. Laut Wiederkehr gab es bei den zuletzt rund 2.000 jährlichen Suspendierungen nur „ein paar Dutzend Fälle“, in denen die Eltern jegliche Kooperation verweigerten.
Der Gesetzesentwurf definiert nun erstmals präziser, wann „Gefahr im Verzug“ vorliegt und eine sofortige Suspendierung erforderlich ist. Neben vorsätzlicher Gewalt oder Sachbeschädigung an Schuleigentum werden auch Drohungen, beharrliche Verfolgung sowie herabwürdigende oder verächtlich machende Handlungen als Gründe genannt. Grundsätzlich bleibt die maximale Dauer einer Suspendierung bei vier Wochen.
Steht jedoch ein Schulausschluss zur Diskussion, kann die Frist einmalig um zwei Wochen verlängert werden. Die Erläuterungen betonen ausdrücklich, dass eine „vorsorgliche“ Suspendierung zum Schutz vor Gewalt oder Mobbing nicht möglich ist.