Kurz auf Privatgrund gewendet und später eine hohe Zahlungsaufforderung erhalten: Solche Fälle beschäftigen Autofahrer seit Jahren. Jetzt hat der Verfassungsgerichtshof eine wichtige Kostenregel bestätigt. Doch die oft genannten 40 Euro bedeuten etwas anderes, als viele vermuten.
Wer auf einem fremden Grundstück wendet oder sein Auto abstellt, kann mit einer Besitzstörungsforderung konfrontiert werden. Eine seit Jahresbeginn geltende Regelung soll verhindern, dass die Angst vor hohen Verfahrenskosten für überzogene Zahlungsforderungen genutzt wird.
Der Verfassungsgerichtshof hat diese Regelung nun bestätigt. Das Erkenntnis stammt vom 7. Oktober 2026; die Mitteilung dazu veröffentlichte das Gericht am 22. Oktober. Zwei Anträge auf Aufhebung der Bestimmung im Rechtsanwaltstarifgesetz wurden abgewiesen.
40 Euro?
Seit 1. Jänner 2026 beträgt der Streitwert für die anwaltliche Kostenbemessung bei bestimmten Besitzstörungen durch Kraftfahrzeuge nur noch 40 statt 800 Euro. Der Streitwert dient als Grundlage für die Berechnung von Kosten.
Er ist weder eine Strafe noch der gesamte Betrag, den Betroffene bezahlen müssen. Die Ermäßigung greift, wenn das Verfahren bereits in der ersten mündlichen Verhandlung durch einen Vergleich oder eine Versäumungs- beziehungsweise Anerkenntnisentscheidung endet.
Wird die Besitzstörung bestritten, bleibt es laut VfGH beim Streitwert von 800 Euro. Ein längerer Rechtsstreit kann deshalb deutlich teurer werden. Aus dem Erkenntnis lässt sich keine allgemeine Kostengarantie für jeden Parkplatzkonflikt ableiten.
Rund 200 Euro
Gemeinsame Leitlinien von Arbeiterkammer, Verein für Konsumenteninformation sowie den Autofahrerclubs ÖAMTC und ARBÖ nennen für ein entsprechend beendetes, nicht bekämpftes Verfahren eine Kostenorientierung von rund 200 Euro.
Diese setzt sich aus 70 Euro Gerichtsgebühr, 107,76 Euro ersatzfähigen gegnerischen Anwaltskosten und 22 Euro für die Halterauskunft einschließlich Verwaltungsabgabe zusammen. Die Summe dieser Positionen beträgt 199,76 Euro.
Das bedeutet aber nicht, dass jede Forderung über 200 Euro automatisch unzulässig ist. Ein tatsächlich entstandener Schaden kann gesondert zu beurteilen sein. Auch bei einem bestrittenen Verfahren können höhere Kosten entstehen.
Ungewöhnlicher Anlass
Hinter dem Verfahren vor dem VfGH stand kein gewöhnlicher Supermarktparkplatz. Zwei Grundstückseigentümer aus der Steiermark verwiesen auf wiederholte Störungen durch Motocrossfahrer in einem Waldgebiet.
Sie hielten es unter anderem für ungerechtfertigt, auch bei schwerwiegenden, länger andauernden Störungen einen so niedrigen Streitwert anzusetzen. Der VfGH folgte diesen Bedenken nicht. Dem Gesetzgeber stehe bei der Regelung des Kostenersatzes im Zivilverfahren ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
Das Erkenntnis bestätigt damit eine Kostenregel. Es erlaubt niemandem, fremde Grundstücke beliebig zu befahren oder dort zu parken.
Brief genau lesen
Wer eine Zahlungsaufforderung erhält, sollte zuerst prüfen, worauf diese gestützt wird. Eine Besitzstörung, eine Vertragsstrafe wegen einer Parkordnung und ein konkreter Schadenersatzanspruch sind unterschiedliche Dinge.
Wird beispielsweise eine Vertragsstrafe wegen Überschreitung der erlaubten Parkdauer auf einem bewirtschafteten Kundenparkplatz verlangt, lässt sich die bestätigte Besitzstörungsregel nicht automatisch darauf übertragen.
Allein das Wort „Privatparkplatz“ sagt daher noch nicht, welche Kostenregeln für die Forderung gelten. Entscheidend sind der Inhalt des Schreibens und die Umstände des Falls.
Kosten prüfen
Bei einer Besitzstörungsforderung können insbesondere Kosten für die Halterauskunft, Porto und gegebenenfalls anwaltliche Tätigkeit ersatzfähig sein. Nach den gemeinsamen Leitlinien besteht hingegen keine Grundlage für allgemeine Pauschalen für Überwachung, Verwaltung oder Fallbearbeitung.
Davon zu unterscheiden ist ein konkreter Schaden durch die Besitzstörung. Musste der betroffene Besitzer beispielsweise einen Ersatzparkplatz bezahlen oder konnte er wegen eines blockierten Fahrzeugs nur mit einem Taxi wegfahren, kann eine gesonderte Prüfung erforderlich sein.
Eine nachvollziehbare Kostenaufstellung ist deshalb wichtig. Eine hohe Gesamtsumme allein erklärt weder, ob eine Forderung berechtigt ist, noch welche Teile davon zulässig sind.
Unterschrift beachten
Viele Schreiben verlangen nicht nur Geld, sondern auch eine Unterlassungserklärung. Darin soll sich die betroffene Person verpflichten, eine bestimmte Nutzung des Grundstücks künftig zu unterlassen. Zusätzlich kann eine Vertragsstrafe für weitere Verstöße vorgesehen sein.
Eine beliebige Teilzahlung erledigt deshalb nicht automatisch den gesamten Konflikt. Ebenso sollte eine vorformulierte Erklärung nicht unterschrieben werden, ohne ihren Umfang und mögliche Folgen zu verstehen.
Der VKI nennt als möglichen Lösungsweg auch das Angebot eines gerichtlichen Unterlassungsvergleichs. Dabei handelt es sich um eine vollstreckbare Vereinbarung. Ob dieser Weg sinnvoll ist, sollte anhand des konkreten Falls beurteilt werden.
Rasch reagieren
Betroffene sollten das Forderungsschreiben, vorhandene Beweisfotos und die Kostenaufstellung aufbewahren. Hilfreich sind außerdem eigene Aufnahmen der Beschilderung und der örtlichen Situation sowie Notizen zum Ablauf.
Der VKI empfiehlt, Zahlungsforderungen sorgfältig prüfen zu lassen und bei Unsicherheit rasch Beratung einzuholen. Gerichtliche Schreiben sollten keinesfalls einfach ignoriert werden.
Die bestätigte Kostenregel soll überzogenen Forderungen die wirtschaftliche Grundlage entziehen. Ob sie im eigenen Fall greift, hängt jedoch davon ab, welcher Anspruch erhoben wird und wie das Verfahren verläuft.