Schlechte Luft kann die Gesundheit belasten. Ein neuer österreichischer Gesetzesentwurf soll Betroffenen ausdrücklich ermöglichen, bei bestimmten schuldhaften Behördenverstößen Schadenersatz zu verlangen. Auch Luftschutzpläne und Messstellen sollen überprüfbar werden. Eine automatische Entschädigung ist damit allerdings nicht vorgesehen.
Wer an einer stark befahrenen Straße wohnt, möchte wissen, wie belastet die Luft vor der eigenen Haustür ist – und ob die zuständigen Behörden ausreichend dagegen unternehmen. Genau hier setzt ein neues Gesetzesvorhaben an.
Das geplante Immissionsschutzgesetz – Luft 2027 soll die neue EU-Luftqualitätsrichtlinie in Österreich umsetzen. Der Entwurf befindet sich seit 22. Oktober 2026 in Begutachtung. Stellungnahmen sind bis 5. November möglich.
Noch kein Gesetz
Die neuen Bestimmungen sind noch nicht beschlossen. Im weiteren Verfahren können Änderungen erfolgen. Die Begutachtungsfrist ist keine Frist, innerhalb der Betroffene bereits einen Schadenersatzantrag stellen müssten.
Der Entwurf sieht das Inkrafttreten grundsätzlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vor. Aus der Bezeichnung „2027“ lässt sich deshalb kein bereits feststehender Start am 1. Jänner ableiten.
Behörden in Verantwortung
Besonders relevant ist die vorgesehene Schadenersatzbestimmung: Natürliche Personen, deren Gesundheit durch bestimmte vorsätzliche oder fahrlässige Behördenverstöße geschädigt wurde, sollen Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz geltend machen können.
Erfasst werden Verstöße gegen ausdrücklich genannte Pflichten, insbesondere im Zusammenhang mit Luftqualitäts- und Aktionsplänen. Es geht damit um die Verantwortung für behördliches Handeln oder Unterlassen.
Eine schlechte Luftmessung oder eine Erkrankung allein würde noch keinen Anspruch begründen. Entscheidend wäre auch der Zusammenhang zwischen einem erfassten schuldhaften Behördenverstoß und dem Gesundheitsschaden.
Keine Pauschalzahlung
Der Entwurf enthält weder einen allgemeinen „Smogbonus“ noch eine festgelegte Entschädigung für Menschen, die an einer Hauptstraße wohnen. Ob ein Anspruch besteht und wie hoch dieser ausfallen könnte, wäre im konkreten Fall zu prüfen.
Ebenso schafft diese Bestimmung keinen allgemeinen direkten Zahlungsanspruch gegen jeden Autofahrer, Nachbarn oder Industriebetrieb. Der vorgesehene Weg betrifft die Amtshaftung bei den genannten Behördenverstößen.
Früher handeln
Betroffene sollen aber nicht erst nach einem Gesundheitsschaden Möglichkeiten zur rechtlichen Überprüfung erhalten. Der Entwurf sieht auch begründete Anträge auf Erstellung oder Aktualisierung eines Luftqualitätsplans vor.
Unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen sollen außerdem die Eignung eines veröffentlichten Plans sowie die vorgeschriebene Anzahl und Positionierung von Messstellen überprüft werden können.
Das ist ein eigenständiger Teil der Reform: Maßnahmen zum Luftschutz sollen rechtlich eingefordert werden können. Die eigene Betroffenheit muss dabei glaubhaft gemacht werden. Gegen entsprechende Bescheide ist eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht vorgesehen.
Acht Wochen
Für einen bestimmten Überprüfungsantrag enthält der Entwurf ein wichtiges Zeitfenster: Soll geprüft werden, ob die Maßnahmen eines veröffentlichten Luftqualitätsplans geeignet sind, die Dauer von Überschreitungen möglichst kurz zu halten, muss der Plan innerhalb der letzten acht Wochen veröffentlicht worden sein.
Diese Acht-Wochen-Regel betrifft diesen konkreten Antrag. Sie ist keine allgemeine Frist für sämtliche Betroffenenrechte und auch keine Frist für Schadenersatzforderungen.
Da die Bestimmung noch nicht beschlossen ist, lässt sich daraus derzeit auch keine neue, bereits laufende Antragsfrist ableiten.
Auch ohne Staatsbürgerschaft
Für Menschen ohne österreichischen Pass ist eine weitere Unterscheidung wichtig: Die vorgesehene Schadenersatzbestimmung spricht von natürlichen Personen. Eine österreichische Staatsbürgerschaft wird darin nicht als Voraussetzung genannt.
Auch bei den geplanten Überprüfungsrechten steht die glaubhaft zu machende Betroffenheit im Mittelpunkt. Ob jemand die Voraussetzungen erfüllt, hängt damit nicht allein von seiner Staatsangehörigkeit ab.
Werte vor Ort
Wer sich über die Luftqualität informieren möchte, kann schon heute die offiziellen Luftgüteberichte des Umweltbundesamts und der Bundesländer nutzen. Für Wien veröffentlicht die Stadt Messwerte sowie Monats- und Jahresberichte.
Die Werte werden grundsätzlich stündlich aktualisiert. Das Wiener Messnetz umfasst unter anderem Standorte am Lerchenfelder Gürtel, am Hietzinger Kai, am Belgradplatz und im Liesinger Gewerbegebiet.
Aktuelle Messwerte sind zunächst vorläufig. Nach weiteren Kontrollen können sich Änderungen ergeben. Zudem müssen immer derselbe Schadstoff und der passende Zeitraum verglichen werden: Ein Stundenwert lässt sich nicht unmittelbar an einem Jahresgrenzwert messen.
Die Daten helfen, Belastungen einzuordnen. Sie beweisen für sich allein aber weder die Ursache einer individuellen Erkrankung noch das Bestehen eines Schadenersatzanspruchs.
Strengere Vorgaben
Die Reform soll außerdem strengere Luftqualitätsnormen ab 2030 umsetzen. Vorgesehen sind bessere Informationen für die Bevölkerung, zusätzliche Messungen bislang nicht regulierter Schadstoffe und Parameter sowie Luftqualitätspläne zur Vorbereitung auf die neuen Anforderungen.
Der Beginn der strengeren Normen und das Inkrafttreten des gesamten Gesetzes sind unterschiedliche Zeitpunkte. Nicht jede einzelne Bestimmung soll erst 2030 relevant werden.
Was jetzt zählt
Für Familien, Anrainer und Menschen mit bestehenden Erkrankungen könnte die Reform vor allem klarere Möglichkeiten bringen, behördlichen Luftschutz überprüfen zu lassen. Der Schadenersatz wäre ein weiterer Weg, wenn die dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bis zu einem Gesetzesbeschluss bleibt es jedoch beim bestehenden Recht. Wer heute Luftmesswerte prüft, sollte auf Datum, Schadstoff und Messzeitraum achten. Wer einen konkreten Rechtsanspruch verfolgen möchte, benötigt darüber hinaus eine individuelle rechtliche Beurteilung.