Endlich wieder gesund – doch nach der Rückkehr in die Schule wartet ein Stapel versäumter Hausübungen. Müssen Kinder wirklich alles nacharbeiten? Bildungsdirektionen stellen klar: Eine pauschale Verpflichtung dazu gibt es nicht. Beim versäumten Lernstoff sieht die Sache allerdings anders aus.
Einige Tage krank zu Hause, danach gleich wieder Unterricht, neue Aufgaben und zusätzlich sämtliche Hausübungen der vergangenen Woche: Für Kinder und Eltern kann die Rückkehr in den Schulalltag schnell zur Belastungsprobe werden.
Doch nicht alles, was während einer Erkrankung aufgegeben wurde, muss automatisch nachgeschrieben oder nachgerechnet werden. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen dem Nachholen aller alten Hausübungen und dem Aufholen notwendiger Lerninhalte.
Keine Pauschalpflicht
Die Bildungsdirektion Wien beantwortet die Frage ausdrücklich: Häufig werde nach einer krankheitsbedingten Abwesenheit verlangt, sämtliche währenddessen aufgetragenen Hausübungen nachzuholen. Eine solche Verpflichtung sei jedoch rechtlich nicht gedeckt. Auch die Bildungsdirektion Oberösterreich veröffentlicht diese Klarstellung.
Es besteht somit keine allgemeine Pflicht, nach einer Krankheit jede während der Fehlzeit aufgegebene Hausübung nachträglich zu erledigen. Daraus folgt allerdings keine generelle Befreiung von Hausübungen. Die Auskunft betrifft die während der Abwesenheit aufgetragenen Aufgaben – nicht beliebige andere, unerledigte Arbeitsaufträge.
Lernstoff bleibt
Wer nicht jedes alte Arbeitsblatt nachholen muss, ist deshalb nicht vom zugrunde liegenden Lernstoff befreit. Die Inhalte können für den weiteren Unterricht und spätere Leistungsfeststellungen wichtig bleiben.
Ein vereinfachtes Beispiel: Ein Kind hat während seiner Krankheit mehrere Mathematik-Hausübungen versäumt. Eine pauschale Verpflichtung, jedes einzelne Beispiel nachzurechnen, besteht nicht. Die Rechenverfahren muss es dennoch verstehen, um im Unterricht wieder mitarbeiten zu können.
Sinnvoll ist deshalb eine gezielte Auswahl statt eines unübersichtlichen Aufgabenbergs. Gemeinsam mit der Lehrperson lässt sich klären, welche Inhalte zuerst aufgeholt werden sollten und welche Übungen dabei tatsächlich helfen.
Plan vereinbaren
Bei längerer Krankheit empfiehlt ein offizieller Leitfaden für Eltern und Schulen, mit den Lehrpersonen einen Lernplan samt Terminen zu vereinbaren. Dabei sollte nachvollziehbar werden, was nachzuholen ist und in welchem Zeitraum das gelingen kann.
Eltern können beispielsweise fragen: „Welche versäumten Inhalte sind für den weiteren Unterricht besonders wichtig? Welche Aufgaben helfen beim Aufholen? Und bis wann ist das neben den laufenden Aufgaben realistisch?“
Ein gemeinsam abgestimmter Plan schafft mehr Klarheit als die pauschale Aufforderung, einfach alles nachzumachen. Er hilft außerdem, die Belastung durch mehrere Unterrichtsfächer im Blick zu behalten.
Belastung beachten
Auch für reguläre Hausübungen gibt es gesetzliche Vorgaben. Nach § 17 Absatz 2 Schulunterrichtsgesetz muss bei ihrem Umfang auf die Belastbarkeit der Schüler Rücksicht genommen werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Unterrichtsstunden, Hausübungen anderer Fächer und allfällige Schulveranstaltungen.
Hausübungen müssen außerdem so vorbereitet sein, dass sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Eltern müssen damit nicht selbstverständlich die Rolle einer zusätzlichen Lehrkraft übernehmen. Die Vorgabe bedeutet allerdings nicht, dass jede Aufgabe jedem Kind leichtfallen muss.
Kommt ein Kind mit den Aufgaben nicht zurecht, ist das ein sinnvoller Anlass, der Lehrperson konkret zurückzumelden, wo es Schwierigkeiten gibt.
Ferien beachten
Mit Blick auf die bevorstehenden Herbstferien ist eine weitere Regel relevant: Grundsätzlich dürfen keine Hausübungen aufgetragen werden, die während der Herbstferien erarbeitet werden müssten. Dasselbe gilt unter anderem für Samstage, Sonntage, Feiertage und die weiteren gesetzlich genannten Ferienzeiten. Eine Ausnahme besteht für lehrgangsmäßige Berufsschulen.
Entscheidend ist, ob die verpflichtende Aufgabe eine Bearbeitung in dieser unterrichtsfreien Zeit erforderlich macht. Freiwilliges Üben ist davon zu unterscheiden. Die Ferienregel bedeutet außerdem nicht, dass bereits behandelter Lernstoff nach den Ferien keine Rolle mehr spielt.
Kein Nachsitzen
Auch das Zurückbehalten nach Unterrichtsende ist keine beliebig einsetzbare Lösung. Nach Auskunft der Bildungsdirektion Wien ist es in den meisten Fällen unzulässig, Schüler zum Nachholen gewöhnlicher Hausübungen nach Unterrichtsschluss in der Schule zu behalten.
Anders können Aufgaben zu beurteilen sein, die ausschließlich mit Einrichtungen der Schule erledigt werden können, etwa bestimmte Versuche im Chemieunterricht. Diese Fälle sind von normalen Hausübungen zu unterscheiden.
Schularbeiten getrennt
Die Klarstellung zu versäumten Hausübungen lässt sich nicht auf Schularbeiten übertragen. Für deren Nachholen enthält die Leistungsbeurteilungsverordnung eigene Regeln, die teilweise nach Schulart unterschiedlich sind.
Aus „Nicht alle Hausübungen müssen nachgeholt werden“ folgt deshalb nicht, dass auch versäumte Schularbeiten automatisch entfallen. Bei Unsicherheit sollte die zuständige Lehrperson erklären, welche Regel im konkreten Fall gilt.
Bleiben Fragen zum Arbeitsumfang offen, ist zunächst ein Gespräch mit der Fachlehrperson beziehungsweise dem Klassenvorstand sinnvoll. Im Mittelpunkt sollte stehen, wie das Kind wieder Anschluss findet – mit klaren Prioritäten und einem realistischen Zeitplan.