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Anwaltsvorbehalt

Parkplatz-Abzocke gestoppt: Höchstgericht pfeift Strafzettel-Firma zurück

Parkplatz-Abzocke gestoppt: Höchstgericht pfeift Strafzettel-Firma zurück
(Symbolbild FOTO: iStock)
4 Min. Lesezeit |

Die Parkzeit überschritten, wenige Wochen später liegt eine Zahlungsaufforderung im Briefkasten. Doch neben Betrag und Parkdauer verdient auch der Absender einen genauen Blick: Eine Kontrollfirma darf nicht automatisch jede Forderung selbst geltend machen. Das zeigt ein Beschluss des Obersten Gerichtshofs.

Ein Firmenlogo, Fotos vom Kennzeichen und eine Zahlungsfrist: Schreiben wegen privater Parkverstöße können erheblichen Druck auslösen. Wer eine solche Forderung bekommt, sollte allerdings mehr prüfen als die Frage, ob das eigene Auto tatsächlich auf dem Parkplatz stand. Entscheidend ist auch, wem die Forderung zustehen soll und auf welcher Grundlage der Absender das Geld verlangt.

OGH-Beschluss

Mit einem entsprechenden Geschäftsmodell beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof am 28. Jänner 2026. Im Verfahren mit der Geschäftszahl 4 Ob 168/25x ging es um ein Unternehmen, das private Parkflächen mittels Kennzeichenscannern überwachte.

Bei Verstößen gegen die Parkplatzbedingungen verlangte die Firma „Vertragsstrafen“. In einem dokumentierten Fall verschickte sie mehrere Mahnungen und schaltete schließlich ein Inkassounternehmen ein. Eine Rechtsanwaltskanzlei ging gegen diese Tätigkeit vor.

Der OGH wies das Rechtsmittel der Kontrollfirma zurück. Damit blieb die vom Oberlandesgericht erlassene einstweilige Verfügung gegen die beanstandeten Tätigkeiten bestehen. Es ging dabei um die Grenzen des Geschäftsmodells und um Tätigkeiten, die Rechtsanwälten vorbehalten sind.

Eigene Ansprüche?

Die Kontrollfirma argumentierte, sie schließe eigene Nutzungsverträge mit den Autofahrern ab und verlange daher eigene Vertragsstrafen. Das überzeugte die Gerichte im konkreten Fall nicht.

Aus der Vereinbarung mit den Parkplatzberechtigten ergab sich nach der gerichtlichen Beurteilung keine entsprechende eigene Nutzungsberechtigung der Firma, etwa als Mieterin der Fläche. Ihr waren im Wesentlichen die Parkraumkontrolle sowie das Kontroll- und Mahnverfahren übertragen worden.

Im untersuchten Geschäftsmodell setzte das Unternehmen damit tatsächlich fremde Ansprüche durch. Die bloße Darstellung als eigene Vertragsforderung änderte daran nichts. Diese berufsmäßige Durchsetzung fremder Rechte griff im konkreten Fall in den Anwaltsvorbehalt ein.

Brief genau prüfen

Für Betroffene ergibt sich daraus eine wichtige Frage: Ist die Firma, die Geld verlangt, selbst anspruchsberechtigt – oder handelt sie für einen anderen? Wer lediglich einen Parkplatz überwacht, hat dadurch nicht automatisch eigene Zahlungsansprüche gegen dessen Nutzer.

Allerdings gilt auch: Absender und Gläubiger müssen nicht dieselbe Firma sein. Ein befugtes Inkassobüro kann im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse Forderungen eines Parkplatzbetreibers einziehen. Unterschiedliche Firmennamen machen ein Schreiben deshalb nicht automatisch ungültig. Auch muss nicht jede private Parkplatzforderung von einer Rechtsanwaltskanzlei kommen.

Aus dem Schreiben sollte nachvollziehbar hervorgehen, wer die Forderung erhebt, für wen der Absender gegebenenfalls handelt und welcher konkrete Parkverstoß vorgeworfen wird. Ebenso wichtig sind die Aufschlüsselung des Betrags und die zugrunde gelegten Parkplatzbedingungen.

Wer Zweifel hat, sollte eine Erklärung und geeignete Nachweise verlangen. Für eine Prüfung hilfreich sind insbesondere die Zahlungsaufforderung samt Beilagen, vorhandene Fotos, Parktickets oder Einkaufsbelege sowie Fotos der Beschilderung. Bei später aufgenommenen Bildern sollte das Aufnahmedatum festgehalten werden: Die Bedingungen könnten inzwischen geändert worden sein.

Kein Freibrief

Der OGH-Beschluss bedeutet weder, dass private Parkplatzkontrollen generell unzulässig wären, noch dass sämtliche Vertragsstrafen entfallen. Er hebt auch nicht automatisch jede bereits verschickte Zahlungsaufforderung auf.

Entscheidend waren die konkrete Vereinbarung und das tatsächlich praktizierte Geschäftsmodell. Ein Verfahren über unzulässige Vertretungstätigkeiten ersetzt außerdem nicht die Prüfung, ob im einzelnen Fall ein berechtigter Anspruch wegen der Parkplatznutzung besteht.

Vorsicht Teilzahlung

Wer die Forderung für unberechtigt hält, sollte seine Einwände schriftlich und nachvollziehbar mitteilen. Bei einem Inkassoschreiben empfiehlt die Arbeiterkammer, auch das Unternehmen, das das Inkassobüro beauftragt hat, in Kopie zu setzen.

Einen kleinen Betrag „zur Sicherheit“ zu überweisen, kann dagegen problematisch sein. Eine Teilzahlung könnte als Anerkennung gewertet werden. Auch eine vorschnell unterschriebene Ratenzahlungsvereinbarung kann die spätere Bestreitung erschweren. Bei unklaren Forderungen ist deshalb eine Prüfung sinnvoll, bevor bezahlt oder eine Vereinbarung abgeschlossen wird.

Inkasso oder Gericht?

Ein Inkassoschreiben ist kein Gerichtsbeschluss. Ein Inkassobüro ist keine Behörde und kann nicht allein aufgrund seines Briefs eine Pfändung veranlassen. Auch ein Schreiben einer Rechtsanwaltskanzlei bedeutet noch nicht, dass ein Gericht die Forderung bestätigt hat.

Kommt hingegen ein gerichtliches Schreiben, müssen die darin genannten Fristen und notwendigen Schritte gesondert beachtet werden. Ein bereits an die Kontrollfirma geschickter Widerspruch ersetzt eine erforderliche Reaktion gegenüber dem Gericht nicht.

Bei Zweifeln können die Konsumentenberatung der Arbeiterkammer, die Rechtsberatung eines Autoklubs im Rahmen der Mitgliedschaft oder eine Rechtsanwaltskanzlei helfen. Entscheidend ist, den Brief rechtzeitig prüfen zu lassen – einschließlich der Frage, wer das Geld überhaupt verlangen darf.

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KO KOSMO-Redaktion
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