Start Magazin
RECHTLICHES

Anwältin Ceovic gibt Ratschläge, was Sie tun können, wenn die Mietzahlung zum Problem wird

(Foto: iStock/zVg.)

Die Miete nicht mehr leisten zu können, ist eine Situation, die niemand erleben möchte. Bei Zahlungsschwierigkeiten wegen Arbeitslosigkeit oder Krankheit gibt es in Österreich Unterstützungsangebote.

Der erste Schritt sollte immer sein, den Vermieter über die Situation zu informieren. Oftmals sind Vermieter bereit, vorübergehende Lösungen wie eine Mietreduktion oder eine Stundung der Miete zu vereinbaren, um eine Kündigung oder Räumung zu vermeiden.

Rechtstipps für Mieter und Verbraucher

,,Die Kosten für Miete, Strom und Gas sind in den letzten Wochen und Monaten regelrecht explodiert. Um die Zahlungsfähigkeit aufrecht zu erhalten und die Gefahr eines qualifizierten Mietzinsrückstandes abzuwenden, sollten Mieter, denen aus einer Jahresabrechnung ihres Stromlieferanten eine Nachzahlung auferlegt worden ist, eine Ratenzahlung für die Dauer von bis zu 18 Monaten vereinbaren. Verbraucher und Kleinunternehmer haben ein Recht auf Ratenzahlung“, so die Anwältin Ceovic.

Dr. Davorka ČEOVIĆ
Dr. Davorka CEOVIC

,,Bei Nachzahlungen einer Jahresabrechnung von Gas oder Fernwärme werden Ratenzahlungsvereinbarungen derzeit ebenfalls gewährt. Auch die Regulierungsbehörde e-control rät dazu.“ Wenn die Miete für die aktuelle Wohnung zu hoch ist, könnte ein Wohnungstausch oder eine Untervermietung eine Option sein. Dabei sollte jedoch immer die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden.

,,Verbraucher und Kleinunternehmer haben zudem die Möglichkeit, sich gegenüber dem Energielieferanten auf die Grundversorgung zu berufen“, berät die Anwältin.

,,Sollte ein Mieter zur Räumung einer Wohnung rechtskräftig gerichtlich verpflichtet worden sein, ist zu beachten, dass ein Räumungstitel grundsätzlich lediglich für die Dauer von sechs Monaten vollstreckbar ist. Ist die Räumungsexekution bereits bewilligt worden, sollte geprüft werden, ob die Voraussetzungen für einen Räumungsaufschub nach § 35 MRG vorliegen. Dabei hat der Mieter darzulegen, dass ihm die Obdachlosigkeit droht, er aber gute Chancen hat, im Lauf der beantragten Aufschiebefrist eine Ersatzwohnung zu erhalten. Die bewilligte Verlängerung soll nach § 35 MRG drei Monate nicht übersteigen. Danach kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen ein weiterer Räumungsaufschub bewilligt werden“, sagt die Anwältin.

Sozialhilfe beantragen

In Österreich gibt es verschiedene Formen der Sozialhilfe, die Menschen in finanziellen Notlagen unterstützen können. Dazu gehört die Mindestsicherung, die dazu dient, den Lebensunterhalt zu sichern, wenn man diesen nicht selbst bestreiten kann. Auch die Wohnbeihilfe kann in Anspruch genommen werden, um die Mietkosten zu senken.

KONTAKT

Anwaltskanzlei Neulinger Mitrofanova Čeović

Lassen Sie sich im Bereich Gesellschaftsrecht, Strafrecht, Zivilrecht und/oder Familienrecht bei der Rechtsanwältin Dr. Davorka Ceovic beraten.

KONTAKT:
Taborstrasse 11B
Tel.: 01 235 03 42, +43 660 235 03 44
E-Mail: ­office@nmc-anwaelte.at

www.nmc-anwaelte.at

Schuldnerberatung aufsuchen

Schuldnerberatungsstellen in Österreich bieten kostenlose Hilfe für Menschen an, die ihre Schulden nicht mehr bewältigen können. Sie helfen dabei, einen Überblick über die finanzielle Situation zu bekommen, einen Haushaltsplan zu erstellen und Lösungen mit Gläubigern zu verhandeln. Diese sind die Institutionen, an die Sie sich bei Schwierigkeiten mit der Mietzahlung wenden können: Das Sozialministerium bietet mit dem „Wohnschirm” Hilfe für Mieter an. Für Rückstände bei Energiekosten aufgrund von Teuerung gibt es ebenfalls Unterstützung, wofür 134 Millionen Euro bereitgestellt werden.

Mehr Informationen finden Sie auf: www.wohnschirm.at.

Einwohner Wiens, die ein bestimmtes Mindesteinkommen erfüllen, können Wohnbeihilfe bei der MA 50 beantragen.
Kontaktieren Sie: wohnbeihilfe@ma50.wien.gv.at.

Um zu überprüfen, ob Ihre Altbaumiete angemessen ist, nutzen Sie den Richtwertmietzinsrechner der Stadt Wien.
Bei überhöhten Mieten steht die wohnrechtliche Schlichtungsstelle zur Verfügung. Senden Sie Ihre Anfragen an:
ks@ma50.wien.gv.at.