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VIELE ANFRAGEN

Müssen Fitnesscenter nun die Beiträge zurück zahlen?

(FOTOS: iStockphotos)

Fitnessstudios sind schon seit 15 Wochen und voraussichtlich auch noch bis Ostern geschlossen. Etliche Kunden melden sich Tag für Tag bei Konsumentenschützern mit der Frage, ob sie ihre Beiträge von Fitnesscentern zurückbekommen können.

Nicht nur den Fitnesscentern geht langsam die Luft aus, sondern auch den Mitgliedern: Jeden Tag melden sich fünf bis zehn Kunden bei Konsumentenschützern der Arbeiterkammer, die wissen wollen, ob sie ihren Mitgliedsbeitrag zurückbekommen können. Der „ORF Vorarlberg“ hat deswegen bei der AK-Konsumentenschützerin Judith Kastlunger nachgefragt, wie die rechtliche Lage ist.

Geld zurück: Ja oder nein?
Die Beiträge können grundsätzlich zurückgefordert werden, wie Kastlunger erklärt. Allerdings nur für die Monate, in denen das Studio vollständig geschlossen ist. Dies sollte am besten schriftlich geschehen. Dasselbe gilt bei automatischer Abbuchung: Ein monatlicher Abbuchungsauftrag kann ebenso unterbrochen werden, so die Arbeiterkammer.

„Hinten anhängen“ erlaubt?
Oftmals wird von den Fitnesscentern die Lösung angeboten, dass Kunden weiter ihren monatlichen Beitrag einbezahlen und dafür die eingezahlten Monate, in denen sie das Angebot nicht nutzen können, auf ihre Vertragsdauer hinten drangehängt Wird.

Doch dieses „hinten anhängen“, sei rechtlich nicht gedeckt und kann nur auf freiwilliger Basis passieren, so die AK. Laut den Konsumentenschützern ist das ein reines Entgegenkommen der Kunden, wenn sie sich auf diese Verlängerung der Laufzeit einlassen. Dem könne man zustimmen, müsse es aber nicht. Doch die meisten heimischen Fitnessstudios würden sich ohnehin kulant zeigen, so Kastlunger. Der Konsumentenschutz müsse nur selten etwas nachhelfen.

Quellen und Links: