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Onlinekauf bereut? Diesen Button müssen Shops jetzt anbieten

Onlinekauf bereut? Diesen Button müssen Shops jetzt anbieten
(Foto: Pexels)
6 Min. Lesezeit |

Die Jacke passt nicht, das Geschenk gefällt doch nicht: Seit Oktober müssen Onlineanbieter den Rücktritt vom Vertrag einfacher machen. Ein neuer Widerrufsbutton soll lange Suchwege ersparen. Für Rücksendung, Fristen und Kosten gelten allerdings weiterhin klare Regeln.

Seit dem 1. Oktober 2026 müssen Unternehmen bei bestimmten online abgeschlossenen Verbraucherverträgen eine elektronische Rücktrittsfunktion anbieten. Die Vorschrift gilt für erfasste Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen wurden.

Grundlage ist das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026. Die neue Funktion ist in § 13a des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes geregelt und betrifft insbesondere Vertragsabschlüsse über Webshops und Apps.

Leichter erreichbar

Die Rücktrittsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein. Sie muss hervorgehoben, leicht zugänglich und während der gesamten Rücktrittsfrist verfügbar bleiben.

Nach der Erläuterung der Wirtschaftskammer darf die Funktion nicht hinter einem verpflichtenden Login versteckt werden. Wer ohne Kundenkonto bestellt hat, soll für den elektronischen Rücktritt nicht erst ein Konto eröffnen müssen.

Die Pflicht betrifft den Abschluss über eine Online-Benutzeroberfläche. Verträge, die ausschließlich durch individuelle Kommunikation per Telefon oder E-Mail zustande kommen, fallen nicht unter diese neue Buttonpflicht.

Bestätigung nötig

Ein erster Klick auf die Schaltfläche beendet den Vertrag noch nicht. Zunächst müssen Kunden ihren Namen, Angaben zur Identifizierung des Vertrags und einen elektronischen Kontakt für die Eingangsbestätigung angeben oder bestätigen.

Danach wird die Erklärung über eine weitere Funktion mit der Aufschrift „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichwertigen Formulierung abgesendet.

Das Unternehmen muss anschließend unverzüglich eine speicherbare Eingangsbestätigung übermitteln, beispielsweise per E-Mail. Diese muss unter anderem den Inhalt der Rücktrittserklärung sowie Datum und Uhrzeit ihres Eingangs enthalten. Die Bestätigung sollte aufbewahrt werden.

14 Tage bleiben

Das gewöhnliche gesetzliche Rücktrittsrecht bei Onlinekäufen besteht bereits seit Jahren. Die neue Funktion erleichtert seine Ausübung, verlängert aber nicht automatisch die Frist.

Bei gewöhnlichen Warenkäufen beträgt sie grundsätzlich 14 Tage ab Erhalt der Ware. Bei Dienstleistungen beginnt sie grundsätzlich mit dem Vertragsabschluss. Je nach Vertragsart können besondere Regeln gelten.

Ein Beispiel: Ihr bestellt eine Winterjacke bei einem Onlinehändler. Nach der Lieferung stellt ihr fest, dass sie nicht passt. Besteht ein gesetzliches Rücktrittsrecht, könnt ihr dieses innerhalb der maßgeblichen Frist über die neue Funktion ausüben, ohne einen Grund nennen zu müssen.

Ware zurückschicken

Mit dem Absenden der Rücktrittserklärung ist die Rücksendung noch nicht erledigt. Die Ware muss grundsätzlich spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe der Rücktrittserklärung zurückgeschickt werden. Die rechtzeitige Absendung genügt zur Wahrung dieser Rücksendefrist.

Widerruf und Rücksendung sind somit zwei getrennte Schritte. Auch eine kommentarlos retournierte Ware ist keine verlässliche ausdrückliche Rücktrittserklärung. Wer sicher vorgehen möchte, erklärt den Rücktritt eindeutig und bewahrt zusätzlich den Einlieferungsbeleg auf.

Retouren nicht immer gratis

Ein gesetzliches Rücktrittsrecht bedeutet nicht automatisch kostenlose Rücksendung. Die unmittelbaren Rücksendekosten können Kunden treffen, wenn sie darüber vor dem Vertragsabschluss ordnungsgemäß informiert wurden und der Händler keine kostenlose Retoure zugesagt hat.

Bei einem vollständigen Rücktritt sind grundsätzlich auch die Kosten der günstigsten angebotenen Standardlieferung zu erstatten. Zusätzliche Kosten für eine ausdrücklich gewählte teurere Versandart, etwa eine Expresslieferung, muss das Unternehmen dagegen nicht zwingend übernehmen.

Vor allem bei schweren oder sperrigen Waren lohnt sich deshalb ein Blick auf die Rücksendebedingungen.

Geld kommt später

Das Unternehmen muss erhaltene Zahlungen grundsätzlich unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, erstatten.

Bei Warenkäufen darf es die Rückzahlung allerdings grundsätzlich zurückhalten, bis die Ware eingelangt ist oder ein Nachweis über ihre Rücksendung vorliegt. Eine Ausnahme besteht insbesondere dann, wenn der Händler angeboten hat, die Ware selbst abzuholen.

Der Widerrufsbutton führt daher nicht automatisch zu einer sofortigen Gutschrift auf dem Konto.

Geschenke früh gekauft?

Gerade vor Black Friday und Weihnachten ist die Frist wichtig: Wer ein Geschenk bereits im November bestellt und erhält, kann sich normalerweise nicht darauf verlassen, es nach Weihnachten noch aufgrund des gesetzlichen Rücktrittsrechts zurückzugeben.

Die gewöhnliche Frist läuft ab dem Erhalt der Ware, nicht erst ab dem Auspacken zu Weihnachten. Viele Händler bieten freiwillig längere Rückgabefristen an. Diese haben eigene Bedingungen, etwa zur Verpackung oder zur Art der Erstattung, und sollten vor dem Kauf geprüft werden.

Ausnahmen beachten

Nicht jeder online abgeschlossene Vertrag lässt sich innerhalb von 14 Tagen rückgängig machen. Gesetzliche Ausnahmen bestehen beispielsweise für individuell angefertigte Produkte und schnell verderbliche Waren.

Auch bei Unterkünften und bestimmten Freizeitangeboten für einen festgelegten Termin besteht regelmäßig kein solches Rücktrittsrecht. Für digitale Inhalte und Dienstleistungen können weitere Voraussetzungen und Ausnahmen gelten.

Der neue Button schafft deshalb keine allgemeine kostenlose Stornomöglichkeit für Konzertkarten, Hotelbuchungen oder sämtliche Downloads.

Privat bleibt anders

Bei Einkäufen auf Plattformen kommt es darauf an, wer tatsächlich verkauft. Für echte Privatverkäufe besteht grundsätzlich kein gesetzliches 14-tägiges Rücktrittsrecht wie beim Kauf von einem Unternehmen.

Dass eine Bestellung über eine bekannte Plattform abgewickelt wird, ändert daran allein nichts. Freiwillige Käuferschutz- oder Rückgaberegeln der Plattform sind davon gesondert zu betrachten.

Keine Abo-Kündigung

Ein Rücktritt innerhalb der gesetzlichen Frist ist außerdem von einer gewöhnlichen Kündigung zu unterscheiden. Wer ein seit Monaten laufendes Abo beenden möchte, muss weiterhin die dafür geltenden Vertrags- und Kündigungsregeln beachten.

Die neue Rücktrittsfunktion bedeutet nicht, dass bestehende Streaming-, Fitness- oder andere Abonnements jederzeit ohne Frist sofort beendet werden können.

Button fehlt?

Fehlt die vorgeschriebene Funktion oder funktioniert sie nicht, bleibt ein bestehendes gesetzliches Rücktrittsrecht erhalten. Kunden sollten deshalb nicht auf die Reparatur der Website warten und dadurch ihre Frist versäumen.

Der Rücktritt kann weiterhin eindeutig auf anderem zulässigem Weg erklärt werden, beispielsweise per E-Mail. Sinnvoll sind der eigene Name, die Bestellnummer und eine klare Erklärung, dass vom betreffenden Vertrag zurückgetreten wird. Eine Kopie der Nachricht und vorhandene Versandnachweise sollten aufbewahrt werden.

Ein fehlender Button verlängert die Rücktrittsfrist nicht automatisch um zwölf Monate. Eine mögliche Fristverlängerung wegen fehlender oder mangelhafter gesetzlicher Belehrung ist eine gesonderte Frage.

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KO KOSMO-Redaktion
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