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Digitalisierung

Nur noch QR-Code an der Kassa? Dieses Recht habt ihr bis Geschäftsschluss

Nur noch QR-Code an der Kassa? Dieses Recht habt ihr bis Geschäftsschluss
FOTO: iStock
3 Min. Lesezeit |

Handy leer, QR-Code übersehen oder den Kassenbon vergessen? Seit Oktober können Geschäfte in Österreich Belege einfacher digital bereitstellen. Euer Recht auf Papier bleibt aber bestehen – und ihr könnt den Ausdruck sogar noch nach dem Einkauf verlangen.

Seit dem 1. Oktober 2026 gelten in Österreich neue Regeln für die digitale Belegmitnahme bei Registrierkassen. Geschäfte können den Beleg direkt an der Kassa elektronisch bereitstellen, beispielsweise über einen QR-Code auf einem Bildschirm.

Der Papierbon ist damit nicht abgeschafft. Unternehmen müssen auch nicht auf digitale Belege umstellen. Neu ist insbesondere die vereinfachte Bereitstellung direkt vor Ort: Die Übermittlung von Belegen per E-Mail oder App war bereits zuvor möglich.

Papier bleibt möglich

Wer einen ausgedruckten Kassenbeleg möchte, kann ihn weiterhin verlangen. Das gilt auch dann, wenn ein Geschäft grundsätzlich digitale Bons anbietet. Ihr müsst euch deshalb kein Smartphone anschaffen oder eine Kunden-App installieren, um einen Beleg zu bekommen.

Besonders praktisch ist eine Regel, die leicht übersehen wird: Ein Papierbeleg kann auch nachträglich bis zum Geschäftsschluss desselben Tages verlangt werden. Darauf weisen sowohl das staatliche Unternehmensserviceportal als auch die Wirtschaftskammer hin.

Ein Beispiel: Ihr kauft am Vormittag ein und nehmt den digitalen Beleg nicht mit. Am Nachmittag merkt ihr, dass ihr den Bon auf Papier benötigt. Dann könnt ihr den Ausdruck noch bis zum Geschäftsschluss dieses Tages verlangen.

Einkauf zuordnen

Damit das Geschäft den richtigen Vorgang findet, muss der Einkauf nachvollziehbar sein. Haltet dafür möglichst den Betrag, die ungefähre Uhrzeit und Angaben zu den gekauften Waren bereit.

Die Frist bis Geschäftsschluss betrifft das nachträgliche Verlangen nach dem Papierbeleg. Sie ist keine Frist für Reklamationen, Gewährleistungsansprüche oder einen vereinbarten Umtausch. Diese Rechte und Bedingungen müssen getrennt betrachtet werden.

Code muss erreichbar sein

Auch beim digitalen Beleg gelten Vorgaben. Er muss unmittelbar im Zusammenhang mit der Zahlung erstellt und zugänglich gemacht werden. Die digitale Mitnahme muss direkt vor Ort ohne Ortswechsel möglich sein.

Wird dafür ein Bildschirm verwendet, muss dieser der Kundschaft zugewandt sein. Der Beleg muss außerdem ausreichend lange bereitstehen, damit ihr ihn übernehmen könnt. Ein nur kurz aufblinkender Hinweis, den ihr praktisch nicht nutzen könnt, erfüllt diesen Zweck nicht.

Die Regelung betrifft übrigens nicht nur Bargeldzahlungen. Auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte zählen im Zusammenhang mit der Registrierkassenpflicht zu den sogenannten Barumsätzen.

Digital richtig sichern

Wer den digitalen Weg nutzt, sollte den eigentlichen Beleg speichern – beispielsweise als heruntergeladene Datei oder als vollständige, lesbare Aufnahme. Prüft am besten gleich, ob Geschäft, Datum, Waren und Betrag erkennbar sind.

Nur den QR-Code zu fotografieren, garantiert keinen dauerhaft verfügbaren Einkaufsnachweis. Führt er zu einer Internetadresse, hängt der spätere Zugriff davon ab, ob der Beleg dort noch erreichbar ist. Eine eigene gespeicherte Kopie ist deshalb die verlässlichere Vorsorge.

Geschenke im Blick

Gerade vor dem Weihnachtsgeschäft lohnt sich zusätzlich eine Frage: Unter welchen Bedingungen könnt ihr die Ware zurückgeben, wenn sie nicht passt oder gefällt?

Bei einwandfreier Ware, die ihr im Geschäft kauft, besteht kein allgemeines gesetzliches Umtauschrecht. Viele Händler bieten freiwillig einen Umtausch oder eine Rücknahme an. Entscheidend sind dann die zugesagten Bedingungen und Fristen.

Lasst euch eine individuelle Umtauschzusage möglichst schriftlich bestätigen und bewahrt sie gemeinsam mit dem Beleg auf. Der Kassabon dokumentiert euren Einkauf – eine automatische

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KO KOSMO-Redaktion
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