Ein defektes Gerät muss nicht sofort durch ein neues ersetzt werden: Seit 1. Oktober gelten in Österreich zusätzliche Reparaturrechte. Hersteller bestimmter Produkte müssen auch außerhalb der Gewährleistung Reparaturen anbieten. Wer beim Händler eine Gewährleistungsreparatur erhält, kann außerdem ein zusätzliches Jahr Schutz bekommen.
Grundlage ist das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz, mit dem Österreich europäische Vorgaben umsetzt. Die Neuerungen sollen Reparaturen erleichtern und Geräte länger nutzbar machen. Sie gelten allerdings nicht pauschal für jedes Produkt und bedeuten auch keine generell kostenlose Reparatur.
Wer zuständig ist
Zunächst kommt es darauf an, welcher Anspruch besteht. Fällt ein Mangel unter die gesetzliche Gewährleistung, ist grundsätzlich der Verkäufer zuständig. Er muss die erforderliche Reparatur oder den Austausch nach den gesetzlichen Voraussetzungen ohne Kosten für den Verbraucher durchführen.
Die neue Herstellerpflicht betrifft dagegen Defekte außerhalb der Gewährleistung. Dazu können Schäden nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gehören, aber auch selbst verursachte Beschädigungen. Voraussetzung ist jeweils, dass das konkrete Produkt und die erforderliche Reparatur von den einschlägigen Vorschriften erfasst sind.
Ein Beispiel: Hat eine Waschmaschine einen Gewährleistungsmangel, führt der Weg grundsätzlich zum Händler. Wurde ein Handy selbst beschädigt, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Reparaturanspruch gegenüber dem Hersteller bestehen. Dieser darf dafür jedoch einen angemessenen Preis verlangen.
Welche Geräte zählen
Erfasst sind bestimmte Produktgruppen, für die europäische Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen. Dazu gehören unter anderem Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlschränke, Staubsauger sowie bestimmte Mobiltelefone und Displays.
Entscheidend sind die Vorgaben für das jeweilige Gerät. Die Arbeiterkammer nennt beispielsweise Waschmaschinen, Geschirrspüler und Kühlschränke, die ab dem 1. März 2021 in Verkehr gebracht wurden. Bei Mobiltelefonen ist der 20. Juni 2025 relevant.
Das Inverkehrbringen ist nicht mit dem persönlichen Kaufdatum gleichzusetzen. Ob ein Gerät erfasst ist, muss anhand des konkreten Modells geprüft werden. Auch die betroffenen Bauteile und die Dauer der Reparaturpflicht richten sich nach den jeweiligen europäischen Produktvorschriften.
Auch ältere Käufe
Die Herstellerpflicht ist nicht auf Geräte beschränkt, die seit Oktober gekauft wurden. Auch früher angeschaffte Produkte können darunterfallen, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen.
Ein pauschaler Anspruch, jedes beliebig alte Gerät reparieren zu lassen, entsteht dadurch aber nicht. Die Verpflichtung gilt nur im vorgeschriebenen Umfang und Zeitraum. Ist eine Reparatur unmöglich, entfällt die Pflicht.
Ein Jahr zusätzlich
Eine zweite Neuerung betrifft die Gewährleistung beim Verkäufer: Wird ein Mangel im Rahmen der Gewährleistung durch Reparatur behoben, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr. Bei der üblichen zweijährigen Frist ergibt das insgesamt drei Jahre.
Diese Verlängerung gilt für Kaufverträge, die ab dem 1. Oktober 2026 geschlossen wurden. Ältere Verträge erhalten das zusätzliche Jahr nicht automatisch. Der Verkäufer muss vor der Abhilfe über das gesetzliche Wahlrecht zwischen Reparatur und Austausch sowie die mögliche Verlängerung informieren.
Wer beispielsweise im Oktober 2026 eine neue Waschmaschine kauft und innerhalb der Gewährleistung einen entsprechenden Mangel reparieren lässt, erhält einmalig das zusätzliche Gewährleistungsjahr. Das ist keine pauschale Garantie gegen Verschleiß, Fehlbedienung oder sämtliche späteren Schäden.
Kosten vorher klären
Bei der neuen Hersteller-Reparaturpflicht muss die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis und innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen. Hersteller müssen Richtpreise für typische Reparaturen auf einer frei zugänglichen Website veröffentlichen.
Vor einem kostenpflichtigen Auftrag sollten Kunden den Gesamtpreis klären. Neben der eigentlichen Reparatur können Diagnose, Transport, Ausbau oder Wiedereinbau relevant sein. Auch ein Leihgerät sollte angesprochen werden: Ein solches kann angeboten werden, ist aber nicht generell verpflichtend.
Eine frühere Reparatur durch eine unabhängige Werkstatt ist allein kein zulässiger Grund, die neue Hersteller-Reparaturpflicht abzulehnen.
Angebote vergleichen
Reparaturbetriebe können freiwillig ein Europäisches Formular für Reparaturinformationen verwenden. Es enthält unter anderem Angaben zum Defekt, zur vorgeschlagenen Reparatur, zum Preis beziehungsweise Höchstpreis, zur Dauer und zu möglichen Zusatzleistungen.
Wird das Formular verwendet, bleiben die darin angebotenen Bedingungen grundsätzlich 30 Kalendertage verbindlich. Das Formular selbst ist kostenlos. Für eine notwendige Diagnose darf ein Entgelt verlangt werden, wenn darüber vorab informiert wurde.
Wo Grenzen bleiben
Die Arbeiterkammer fordert weitere Verbesserungen, darunter mehr erfasste Produktgruppen, bessere Beweislastregeln und leistbare Reparaturen. Denn ob sich eine Reparatur finanziell auszahlt, hängt weiterhin vom konkreten Angebot und vom Zustand des Geräts ab.
Für Betroffene empfiehlt sich deshalb: Kaufbeleg und Modellbezeichnung sichern, den Defekt dokumentieren und zuerst die Gewährleistung prüfen. Besteht kein entsprechender Anspruch, sollte