Das Elektroauto der Firma war bisher bei privater Nutzung vom Kfz-Sachbezug befreit. Ab Jänner 2027 ändert sich das in Österreich – auch für bereits vorhandene Fahrzeuge. Eine zweite Erhöhung folgt 2028. Wie stark das Nettogehalt sinkt, hängt von der persönlichen Abrechnung ab.
Wer sein E-Firmenauto auch privat verwenden darf, sollte vor dem Jahreswechsel eine Vergleichsabrechnung anfordern. Die Änderung der Sachbezugswerteverordnung wurde bereits veröffentlicht: Ab 2027 wird die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen mit einem CO₂-Emissionswert von null Gramm pro Kilometer mit einem Sachbezug bewertet.
Betroffen sind Beschäftigte mit einem entsprechenden Dienstfahrzeug. Wer sein Elektroauto selbst privat gekauft hat, muss allein deshalb keinen Firmenwagen-Sachbezug bezahlen.
Diese Werte gelten ab 2027
Im Jahr 2027 beträgt der monatliche Sachbezug 0,375 Prozent der maßgeblichen Anschaffungskosten, höchstens 180 Euro. Ab 2028 steigt er auf 0,625 Prozent, höchstens 300 Euro monatlich.
Als Grundlage dienen grundsätzlich die tatsächlichen Anschaffungskosten einschließlich Umsatzsteuer und gegebenenfalls Normverbrauchsabgabe. Durch die Höchstbeträge greift bei 48.000 Euro rechnerisch die Deckelung.
Bei Leasingfahrzeugen ist nicht einfach die monatliche Leasingrate maßgeblich, sondern die zugrunde liegende Anschaffungskostenbasis. Für Gebrauchtfahrzeuge bestehen eigene Bewertungsregeln.
180 Euro sind nicht der Nettoverlust
Der Sachbezug bewertet den Vorteil, das Firmenfahrzeug privat nutzen zu dürfen. Er wird bei der Gehaltsabrechnung berücksichtigt, obwohl dieser Betrag nicht zusätzlich als Geld ausbezahlt wird.
Dadurch steigt grundsätzlich die Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer und Sozialversicherung. Wie viel weniger tatsächlich auf dem Konto ankommt, hängt unter anderem vom Einkommen und den maßgeblichen Beitragsgrenzen ab.
Die Aussage „180 Euro Sachbezug bedeuten 180 Euro weniger Netto“ wäre deshalb falsch.
Dasselbe Auto, zwei Erhöhungsstufen
Ein Beispiel: Bei einem E-Firmenauto mit maßgeblichen Anschaffungskosten von 40.000 Euro ergibt sich 2027 ein monatlicher Sachbezug von 150 Euro. Ab 2028 sind es für dasselbe Fahrzeug 250 Euro monatlich.
Bei Anschaffungskosten von 60.000 Euro greifen hingegen die Höchstbeträge: 180 Euro im Jahr 2027 und 300 Euro ab 2028. Diese Beispiele gelten ohne Halbierung wegen geringer Privatnutzung und ohne anrechenbare Kostenbeiträge des Beschäftigten.
Auch bestehende Fahrzeuge betroffen
Die Neuregelung knüpft an die Möglichkeit der Privatnutzung an. Auch vor 2027 angeschaffte oder geleaste E-Dienstwagen sind erfasst, wenn Beschäftigte sie weiterhin privat verwenden dürfen.
Ein Kauf oder Leasingabschluss noch im Dezember 2026 sichert daher keine dauerhafte Befreiung. Für bestehende Dienstwagenvereinbarungen lohnt sich ebenso eine neue Berechnung wie für ein bevorstehendes Fahrzeugangebot.
Wenige Privatkilometer können helfen
Bei nachweislich geringer Privatnutzung kommt der halbe Sachbezug infrage. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug im Jahresdurchschnitt höchstens 500 Kilometer monatlich privat genutzt wird. Bei ganzjähriger Betrachtung entspricht das 6.000 Kilometern.
Die maximalen monatlichen Bewertungsbeträge halbieren sich damit auf 90 Euro für 2027 und 150 Euro ab 2028. Dafür sind nachvollziehbare Nachweise über die Fahrten erforderlich. Ein Fahrtenbuch kann dabei helfen.
Entscheidend für Pendler: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählen zur Privatnutzung. Die Kilometergrenze steht somit nicht ausschließlich für Einkäufe, Wochenendausflüge und Urlaubsreisen zur Verfügung.
Ein Rechenbeispiel zeigt die Bedeutung: Wer an 180 Tagen jeweils 18 Kilometer zur Arbeit und wieder zurück fährt, erreicht allein dadurch 6.480 Kilometer jährlich. Bei ganzjähriger Betrachtung wäre die Grenze für den halben Sachbezug damit bereits überschritten.
Was bei rein dienstlicher Nutzung gilt
Ist die Privatnutzung nachweislich ausgeschlossen, entsteht kein Kfz-Sachbezug. Die bloße Aussage, das Fahrzeug werde „fast nur beruflich“ verwendet, ist davon zu unterscheiden.
Auch bei Poolfahrzeugen muss deshalb geklärt werden, ob eine private Nutzung erlaubt ist. Ein ausschließlich dienstlich verwendeter Fuhrpark ist anders zu beurteilen als ein Fahrzeugpool, aus dem Beschäftigte Autos auch privat nutzen dürfen.
Gehaltsumwandlung neu berechnen
Manche Beschäftigte erhalten das E-Fahrzeug im Rahmen einer Gehaltsumwandlung. Dabei werden überkollektivvertragliche Bruttobezüge reduziert und zusätzlich das Fahrzeug bereitgestellt.
Solche Modelle bleiben ausdrücklich berücksichtigt. Ab 2027 ist aber auch dabei der neue Sachbezugswert anzusetzen. Eine bisherige Kalkulation mit einem Sachbezug von null lässt sich deshalb nicht unverändert fortführen.
Pendlerpauschale und Laden getrennt prüfen
Wer ein Firmenauto auch für den Arbeitsweg nutzen kann, hat grundsätzlich weder Anspruch auf Pendlerpauschale noch auf Pendlereuro. Der neue Sachbezug für E-Firmenautos schafft allein keinen solchen Anspruch.
Für das Laden bestehen eigene Regeln. Kostenloses Laden beim Arbeitgeber und bestimmte nachgewiesene Ladekostenersätze sind von der Bewertung der Fahrzeugnutzung zu unterscheiden. Der neue Kfz-Sachbezug bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Ladebegünstigungen entfallen.
Beim Kostenersatz für das Laden zu Hause ist insbesondere die nachweisliche Zuordnung der Strommenge zum Firmenfahrzeug wichtig. Für die Abrechnung sind die jeweils geltenden Voraussetzungen und Werte zu prüfen.
Diese Berechnung jetzt anfordern
Beschäftigte sollten sich von der Lohnverrechnung zeigen lassen, wie sich ihr Auszahlungsbetrag für 2026, 2027 und 2028 bei ansonsten vergleichbaren Annahmen unterscheidet.
Berücksichtigt werden sollten die maßgeblichen Fahrzeugkosten, das Ausmaß der Privatnutzung, mögliche Eigenbeiträge und eine allfällige Gehaltsumwandlung. Erst diese persönliche Berechnung zeigt, wie stark die Änderung das eigene Nettogehalt tatsächlich beeinflusst.