Bis zu 1.000 Euro Unterstützung, eine auslaufende Frist und ein gerade gestartetes Antragsverfahren: Welche Heizkostenhilfe Haushalte bekommen können, hängt in Österreich stark vom Wohnort ab. Diese Förderungen und Termine sind jetzt wichtig.
Mit Beginn der Heizsaison lohnt sich ein Blick auf die Unterstützungen der Bundesländer. In Tirol endet die Antragsfrist bereits am 31. Oktober 2026. In Vorarlberg können Haushalte dagegen erst seit dieser Woche einen Antrag stellen. Im Burgenland läuft der Wärmepreisdeckel noch bis Jahresende.
Einen einheitlichen österreichweiten Heizkostenzuschuss gibt es dabei nicht. Beträge, Einkommensberechnung und Ausschlussgründe unterscheiden sich. Manche Länder bieten statt eines pauschalen Winterzuschusses andere Hilfen für Wohn- und Energiekosten an.
Tirol: Frist endet am 31. Oktober
In Tirol können berechtigte Haushalte für die Heizperiode 2026/27 einmalig 250 Euro pro Haushalt erhalten. Die Antragstellung ist noch bis zum 31. Oktober 2026 möglich, online oder mit dem vorgesehenen Papierformular.
Die monatlichen Nettohaushaltseinkommensgrenzen betragen 1.435 Euro für eine Person, 2.265 Euro für zwei, 2.665 Euro für drei und 2.965 Euro für vier Personen. Für jede weitere Person erhöht sich die Grenze um 300 Euro.
Wichtig: Grundsätzlich zählt das anrechenbare Einkommen aus 2025 einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld, umgelegt auf zwölf Monate. Auch ausländische Pensionen werden berücksichtigt. Familienbeihilfe, Pflegegeld sowie Wohn- und Mietzinsbeihilfe werden hingegen nicht angerechnet.
Neben dem Hauptwohnsitz sind die persönlichen Voraussetzungen der Richtlinie zu erfüllen, darunter Staatsbürgerschaft beziehungsweise Gleichstellung und Aufenthaltsberechtigung. Ausgeschlossen sind unter anderem Personen mit laufender Mindestsicherung oder Grundversorgung sowie Bewohner bestimmter Heime.
Eine automatische Auszahlung ist nur für eine bestimmte Gruppe vorgesehen: Mindestpensionisten mit Ausgleichszulage, denen der Zuschuss bereits im Vorjahr bewilligt wurde, erhalten ihn nach Prüfung ohne neuen Antrag. Andere bisherige Empfänger müssen trotz zugesandten Formulars erneut tätig werden.
Vorarlberg: Antragstellung gerade gestartet
In Vorarlberg läuft das Antragsverfahren seit dem 19. Oktober 2026 bis zum 12. Februar 2027. Berechtigte Haushalte können einmalig bis zu 250 Euro erhalten. Anlaufstelle ist die Hauptwohnsitzgemeinde; auch eine Onlinebeantragung ist vorgesehen.
Für den vollen Zuschuss gelten monatliche Nettohaushaltseinkommensgrenzen von 1.480 Euro für eine Person, 2.020 Euro für zwei, 2.480 Euro für drei und 2.875 Euro für vier Personen.
Wer knapp darüberliegt, sollte sich nicht vorschnell ausschließen. Bis zu einer Überschreitung um 200 Euro greift eine Einschleifregelung: Der Überschreitungsbetrag wird von den 250 Euro abgezogen. Bei Förderberechtigung bleiben mindestens 50 Euro.
Haushalte mit laufender Sozialhilfe erhalten einen reduzierten Zuschuss von 180 Euro von Amts wegen über die zuständige Bezirkshauptmannschaft.
Steiermark: 340 Euro mit eigenen Voraussetzungen
In der Steiermark beträgt der Heizkostenzuschuss 340 Euro pro Haushalt. Anträge können bis zum 26. Februar 2027 bei der Wohnsitzgemeinde, in Graz bei den zuständigen Servicestellen gestellt werden.
Die Einkommensgrenze liegt bei 1.827 Euro für Einpersonenhaushalte und 2.741 Euro für Ehepaare beziehungsweise Haushaltsgemeinschaften. Je Kind mit Familienbeihilfe kommen 548 Euro hinzu.
Die Richtlinie verlangt mindestens fünf Jahre ununterbrochenen rechtmäßigen Hauptwohnsitz in der Steiermark sowie die Meldung an der Antragsadresse spätestens seit 24. September 2026. Drittstaatsangehörige sind nach dem Wortlaut der Richtlinie von der Antragsberechtigung ausgeschlossen.
Keinen Zuschuss erhalten außerdem Personen, die zwischen 1. Oktober 2026 und 31. März 2027 Wohnunterstützung beziehen. Heizkosten und Zahlungsbelege müssen nachgewiesen werden.
Burgenland: Bis zu 1.000 Euro möglich
Beim burgenländischen Wärmepreisdeckel 2026 richtet sich die Unterstützung nach der maßgeblichen jährlichen Haushaltseinkommensbasis und den Heizkosten. Die Förderung beträgt je nach Berechnung zwischen 50 und 1.000 Euro. Die Bemessungsgrundlage darf höchstens 43.000 Euro betragen.
Je nach Einkommenskategorie werden drei, fünf oder sieben Prozent der Bemessungsgrundlage als zumutbare Heizkosten angesetzt. Für die Förderberechnung berücksichtigt das Land 90 Prozent der tatsächlichen Heizkosten. In der untersten Einkommenskategorie ist unter den vorgesehenen Voraussetzungen ein Sockelbetrag von 200 Euro vorgesehen.
Die 1.000 Euro sind somit kein pauschaler Bonus für jeden Haushalt. Anträge sind bis zum 31. Dezember 2026 online oder bei einer burgenländischen Gemeinde möglich.
Wien und Kärnten: Andere Hilfsmodelle
In Wien ist die Energieunterstützung der MA 40 eine Anlaufstelle für Menschen in finanziellen Schwierigkeiten. Sie bietet Unterstützung und Beratung, wenn Energiekosten nicht bewältigt werden können. Es handelt sich um bedarfsbezogene Hilfe, nicht um einen allgemeinen Winterbonus mit einem einheitlichen Auszahlungsbetrag.
In Kärnten wurde der frühere gesonderte Heizzuschuss durch das neue System der Wohnbeihilfe und Betriebskostenunterstützung abgelöst. Die Leistungen können auch Heizkosten umfassen.
Für Mieter kommt Wohnbeihilfe infrage, für Eigentümer unter entsprechenden Voraussetzungen Betriebskostenunterstützung. Wer früher den jährlichen Heizzuschuss über die Gemeinde beantragt hat, sollte daher die aktuellen Anträge des Landes prüfen.
Wo derzeit keine offene neue Runde bestätigt ist
In Salzburg meldet die Landeswebsite die Antragsfrist zum Heizkostenzuschuss mit 30. September als abgelaufen. Neue Anträge können für diese Förderaktion nicht mehr eingebracht werden.
Für Niederösterreich und Oberösterreich konnte mit Stand 22. Oktober 2026 auf den geprüften Landesseiten noch keine neue Antragsrunde für die Heizperiode 2026/27 bestätigt werden. Die dort veröffentlichten Informationen betreffen weiterhin die vergangene Förderperiode.
Die frühere niederösterreichische Antragsfrist endete am 31. März 2026, die oberösterreichische am 15. Mai 2026. Diese alten Termine und Förderbeträge sollten nicht mit einem aktuell offenen Angebot verwechselt werden.
Wenn eine Abschaltung droht
Wer Energieschulden hat und bereits eine Abschaltungsankündigung erhalten hat, sollte nicht auf den nächsten Landeszuschuss warten. Das bundesweite Programm WOHNSCHIRM ENERGIE kann unter entsprechenden Voraussetzungen helfen, wenn eine Abschaltung droht oder bereits erfolgt ist.
Die Beratungsstellen prüfen, ob eine Übernahme von Rückständen möglich ist. Auch der Energieanbieter sollte frühzeitig kontaktiert werden, um eine mögliche Zahlungsvereinbarung zu besprechen.
Für alle Förderungen gilt: Nicht allein das gewöhnliche Monatsgehalt entscheidet. Haushaltsgröße, Sonderzahlungen, Aufenthaltsvoraussetzungen und andere Unterstützungen können ausschlaggebend sein. Wer unsicher ist, sollte die zuständige Förderstelle oder Gemeinde kontaktieren und die für das eigene Bundesland geltenden Regeln prüfen lassen.