Zwei Kollegen verdienen gleich viel, doch bei der Abrechnung bleibt unterschiedlich viel übrig: Ab Jänner 2027 kann auch der Beginn des Dienstverhältnisses dafür entscheidend sein. Eine beschlossene Änderung betrifft Beschäftigte mit niedrigeren Einkommen.
Wer einen neuen Job annimmt, vergleicht meist das Bruttogehalt. Ab 2027 lohnt sich in Österreich ein genauerer Blick auf die Abzüge: Die Begünstigung beim Arbeitnehmerbeitrag zur Arbeitslosenversicherung wird schrittweise abgebaut. Für bestehende und neu beginnende Dienstverhältnisse gelten dabei unterschiedliche Übergangsregeln.
Grundlage ist das bereits veröffentlichte Budgetbegleitgesetz 2027–2028. Entscheidend ist, ob ein Dienstverhältnis am 31. Dezember 2026 bereits aufrecht ist oder erst danach beginnt.
Gleiches Gehalt, andere Abzüge
Ein vereinfachtes Beispiel zeigt den Unterschied: Zwei Beschäftigte erhalten jeweils 2.000 Euro beitragspflichtiges Monatsbrutto. Einer arbeitet bereits seit 2026 im Unternehmen, der andere beginnt im Jänner 2027.
Beim bestehenden Dienstverhältnis beträgt der Arbeitnehmerbeitrag zur Arbeitslosenversicherung 2027 in diesem Beispiel 0,5 Prozent beziehungsweise zehn Euro monatlich. Beim neu beginnenden Dienstverhältnis sind es ein Prozent beziehungsweise 20 Euro. Allein bei diesem Beitrag ergibt sich somit eine Differenz von zehn Euro pro Monat.
Das ist allerdings noch kein centgenau berechneter Nettoverlust: Höhere Pflichtversicherungsbeiträge werden beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt und können die Steuerbelastung senken. Wie viel tatsächlich weniger auf dem Konto landet, hängt deshalb von der persönlichen Abrechnung ab.
Welche Einkommen betroffen sind
Die Österreichische Gesundheitskasse hat folgende voraussichtliche Einkommensgrenzen und Arbeitnehmerbeiträge für 2027 veröffentlicht:
Dienstverhältnis am 31. Dezember 2026 bereits aufrecht:
Bis 2.327 Euro monatlicher Beitragsgrundlage: 0,5 Prozent.
Über 2.327 bis 2.539 Euro: 1,5 Prozent.
Über 2.539 bis 2.751 Euro: 2,5 Prozent.
Über 2.751 Euro: 2,95 Prozent.
Dienstverhältnis beginnt ab 1. Jänner 2027:
Bis 2.327 Euro monatlicher Beitragsgrundlage: ein Prozent.
Über 2.327 bis 2.539 Euro: zwei Prozent.
Über 2.539 Euro: 2,95 Prozent.
Die ÖGK bezeichnet die Eurogrenzen derzeit noch als vorläufig und vorbehaltlich der offiziellen Kundmachung. Die gesetzliche Änderung und die unterschiedlichen Übergangsregeln sind bereits beschlossen. Für Lehrlinge gelten eigene Beitragssätze.
Auch bestehende Jobs betroffen
Wer seinen Arbeitsplatz behält, bleibt von der Reform nicht automatisch unberührt. Die günstigere Übergangsregel bremst den Beitragsanstieg, verhindert ihn aber nicht.
Bei einer monatlichen Beitragsgrundlage von 2.000 Euro fällt 2026 noch kein Arbeitnehmerbeitrag zur Arbeitslosenversicherung an. Ab 2027 werden beim bestehenden Dienstverhältnis in diesem Beispiel zehn Euro monatlich fällig. Bei einem neu beginnenden Job wären es 20 Euro.
Daraus lässt sich dennoch nicht ableiten, dass das gesamte Nettogehalt gegenüber 2026 exakt um diesen Betrag sinkt. Auch Gehaltserhöhungen, steuerliche Änderungen und die individuelle Abrechnung beeinflussen den Auszahlungsbetrag.
Unterschrift allein reicht nicht
Eine wichtige Unterscheidung betrifft den Arbeitsvertrag: Wer noch im Dezember unterschreibt, seinen neuen Job aber erst im Jänner 2027 beginnt, sichert sich dadurch allein nicht die günstigere Übergangsregel. Das Gesetz knüpft an das aufrechte beziehungsweise beginnende Dienstverhältnis an.
Die Änderung betrifft damit auch Menschen, die erstmals ins Berufsleben einsteigen. Bei Teilzeitbeschäftigten kann sie ebenfalls greifen: Ausschlaggebend ist die beitragspflichtige Einkommenshöhe.
Warum die Einkommensgrenze zählt
Eine Besonderheit macht die Staffelung zusätzlich relevant: Der jeweilige Beitragssatz gilt für die gesamte monatliche Beitragsgrundlage. Er wird nicht bloß auf den Betrag angewendet, der über einer Grenze liegt.
Wer eine solche Grenze überschreitet, kann deshalb einen spürbaren Beitragssprung erleben, obwohl das Brutto nur geringfügig steigt. Für einen Gehaltsvergleich sollte daher die vollständige Abrechnung betrachtet werden.
Was bei zwei Jobs und Sonderzahlungen gilt
Für die Beitragsermäßigung werden mehrere Dienstverhältnisse nach der von der ÖGK beschriebenen Berechnung grundsätzlich einzeln beurteilt. Die monatlichen Beitragsgrundlagen werden dafür nicht zusammengerechnet. Andere Regeln zur Sozialversicherung oder zur Besteuerung mehrerer Jobs bleiben davon zu unterscheiden.
Auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld verdienen einen eigenen Blick: Laufender Bezug und Sonderzahlungen werden für die Beitragsermäßigung getrennt betrachtet. Eine monatliche Differenz lässt sich deshalb nicht ungeprüft mit 14 multiplizieren.
Gibt es das Geld beim Steuerausgleich zurück?
Pflichtversicherungsbeiträge werden bereits bei der laufenden Lohnverrechnung steuerlich berücksichtigt. Eine automatische vollständige Rückzahlung des höheren Beitrags ergibt sich daraus nicht. Die steuerliche Berücksichtigung senkt die Bemessungsgrundlage und ist keine Erstattung in gleicher Höhe.
Wer für 2027 einen neuen Job plant, sollte sich eine Vergleichsabrechnung erstellen lassen. Dabei sollten der tatsächliche Arbeitsbeginn, die Beitragsgrundlage und der anzuwendende Arbeitnehmerbeitrag zur Arbeitslosenversicherung berücksichtigt werden. So lässt sich beurteilen, was von einer Gehaltszusage tatsächlich übrig bleibt.