Gleiche Bruttopension, unterschiedliches Plus: Bei der Pensionserhöhung 2027 entscheidet auch der Pensionsstichtag darüber, wie viel mehr Geld es gibt. Für bestimmte Pensionisten fällt die erste Anpassung nur halb so hoch aus.
Die Pensionserhöhung für 2027 steht fest: Das monatliche Brutto-Gesamtpensionseinkommen steigt bis einschließlich 6.930 Euro um 2,95 Prozent. Wer darüber liegt, erhält einen Fixbetrag von 204,44 Euro monatlich. Für Menschen mit Pensionsstichtag im Jahr 2026 gilt bei ihrer ersten Anpassung jedoch grundsätzlich eine Sonderregel.
Wer nur die halbe Erhöhung erhält
Diese Pensionen werden zum 1. Jänner 2027 erstmals erhöht. Dabei wird nur die Hälfte des vorgesehenen Erhöhungsbetrags berücksichtigt: 1,475 Prozent statt 2,95 Prozent beziehungsweise bei entsprechend hohem Gesamtpensionseinkommen 102,22 Euro statt 204,44 Euro.
Die Regel wurde bereits mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 eingeführt und gilt seit 2026. Sie greift unabhängig davon, in welchem Monat des jeweiligen Jahres der Pensionsstichtag liegt. Halbiert wird die Erhöhung, nicht die Pension selbst.
Was das bei 2.000 Euro Pension bedeutet
Bei einer monatlichen Bruttopension von 2.000 Euro bringt die reguläre Anpassung 59 Euro zusätzlich. Die neue Bruttopension beträgt damit 2.059 Euro. Bei erstmaliger Anpassung mit Stichtag 2026 sind es grundsätzlich nur 29,50 Euro zusätzlich, also insgesamt 2.029,50 Euro.
Bei 3.000 Euro Bruttopension stehen einem regulären Plus von 88,50 Euro lediglich 44,25 Euro gegenüber. Die vereinfachten Beispiele beziehen sich auf jeweils eine Pension ohne Ausgleichszulage und gelten vor Abzügen.
Die fehlende Hälfte wird nicht automatisch nachgezahlt
Ab dem darauffolgenden Jahr erfolgt die Anpassung nach den dann geltenden regulären Regeln. Eine automatische Nachzahlung der zuvor entgangenen Hälfte ist damit nicht verbunden. Künftige prozentuelle Erhöhungen bauen auf dem entsprechend niedrigeren Pensionsbetrag auf. Der Unterschied wirkt dadurch über das erste Anpassungsjahr hinaus.
Wann die höhere Pension ausgezahlt wird
Die Erhöhung gilt ab 1. Jänner 2027. Weil Pensionen im Nachhinein angewiesen werden, erfolgt die erste reguläre Auszahlung mit dem erhöhten Betrag laut Pensionsversicherung am 29. Jänner 2027.
Wer mehrere Pensionen bezieht, beispielsweise eine eigene Pension und eine Witwen- oder Witwerpension, muss auf das maßgebliche Gesamtpensionseinkommen achten. Die einzelnen Leistungen werden davon abhängig anteilig angepasst. Der Höchstbetrag steht also nicht automatisch für jede Pension gesondert zu.
Warum 3,3 Prozent nicht für jede kleine Pension gelten
Die Ausgleichszulagenrichtsätze steigen 2027 um 3,3 Prozent. Das bedeutet allerdings nicht, dass jede niedrige Pension um diesen Prozentsatz erhöht wird. Die Ausgleichszulage ist eine einkommensabhängige Ergänzung, deren Höhe anhand der anrechenbaren Einkünfte berechnet wird.
Dabei können weitere Einkünfte und gegebenenfalls das Einkommen des Ehepartners berücksichtigt werden. Auch ausländische Pensionen können mitzählen. Eine kleine österreichische Pension allein garantiert deshalb keinen Anspruch auf die Ergänzung. Voraussetzung ist grundsätzlich auch ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich.
Was Pensionisten auf dem Zahlungsbeleg prüfen sollten
Die genannten Erhöhungen sind Bruttobeträge. Wie viel tatsächlich am Konto ankommt, hängt unter anderem vom Krankenversicherungsbeitrag und einer möglichen Lohnsteuer ab. Der Pensionszahlungsbeleg schlüsselt die Bestandteile und Abzüge auf.
Bei der Jännerzahlung lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf Bruttopension, ausgewiesene Anpassung und Abzüge. Wer eine Abweichung nicht nachvollziehen kann, sollte beim zuständigen Pensionsversicherungsträger nachfragen.