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Strenge Regeln

„Raser-Gesetz“: SO viele Autos wurden seit März beschlagnahmt

(FOTO: iStock/FooTToo/ DragonImages)
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Seit einem Monat hält der kürzlich eingeführte § 99a der Straßenverkehrsordnung Raser in Österreich besonders im Auge. Mit der Ermächtigung zur temporären Beschlagnahme von Fahrzeugen nach extremen Geschwindigkeitsübertretungen hat diese Regelung nun ihre ersten Auswirkungen gezeigt. Das Innenministerium präsentiert alarmierende Zahlen: 21 Fahrzeuge wurden von den Behörden eingezogen, die meisten davon in Niederösterreich. In Salzburg hingegen, gab es keinen einzigen Fall.

Erschreckendes Beispiel aus Eisenerz

Ein besonders augenfälliger Fall ereignete sich im steirischen Eisenerz, wo ein 39-jähriger ungarischer Fahrer aus Leoben mit seinem Wagen statt der erlaubten 30 km/h mit schwindelerregenden 95 km/h geblitzt wurde. Eine Anzeige, der Entzug des Führerscheins und die Beschlagnahmung des Fahrzeugs waren die unmittelbaren Konsequenzen.

Gefährliches Manöver mit Kind an Bord

In Oberösterreich fiel ein 31-jähriger Mann negativ auf, indem er sorglos mit 157 km/h überholte, während seine siebenjährige Tochter ohne adäquate Sitzerhöhung im Auto saß. Während der Fahrer seinen Führerschein verlor, blieb ihm die Beschlagnahmung des Fahrzeugs erspart.

Schneller Serbe gestoppt

Einen Einblick in die grenzübergreifende Dimension der Raserei bot der Fall eines im BMW rasant reisenden Serben, der in Österreich lebt. Mit 230 km/h auf der Westautobahn unterwegs, wurde sein Fahrzeug konfisziert – ein klares Zeichen dafür, dass der Gesetzgeber mit seiner Novelle Ernst macht.

Strenge Regeln für Wiederholungstäter

Die neuen Bestimmungen sind unmissverständlich: Wer im Ortsgebiet die Geschwindigkeit um 80 km/h oder außerhalb um 90 km/h überschreitet, riskiert die Beschlagnahme seines Autos. Bei vorbelasteten Lenkern gelten sogar noch schärfere Grenzen. Die letzte Konsequenz dieser Regelung kann der Verkauf des Fahrzeugs durch die Behörden sein.

Allerdings kommt es nicht in jedem Fall zur Versteigerung des beschlagnahmten Fahrzeugs. Oft wird der Beschluss zur Beschlagnahme aufgehoben, etwa wenn Lenker und Besitzer nicht identisch sind oder das Auto geleast ist.

Rechtliche Tücken der neuen Regelung

Rechtsanwalt Michael Sommer aus Klagenfurt weist auf eine Lücke im Gesetz hin: „Offenbar hat der Gesetzgeber nicht bedacht, dass gerade bei schnellen und hochpreisigen Autos nicht immer der Fahrer der direkte Eigentümer ist. Und dann greift die Sanktion nicht, die rein auf Privatbesitz abgestellt ist.“

Die Implementierung des § 99a der Straßenverkehrsordnung hat ihre Prüfung begonnen. Während sie bereits einige rücksichtslose Fahrer aus dem Verkehr ziehen konnte, manifestieren sich zugleich Bereiche, die möglicherweise juristischer Nachbesserung bedürfen.