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Familienbonus Plus

Steuerausgleich: Wenn ihr diesen Fehler macht – müsst ihr zahlen!

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(FOTO: iStock)

Mit einem jährlichen Betrag von 2.000 Euro pro Kind bis zum 18. Lebensjahr und 650 Euro danach ist er eine finanzielle Unterstützung. Doch wie genau funktioniert der Familienbonus Plus, und wie kann er beantragt werden? Hier ist ein Leitfaden, der euch hilft, den maximalen Nutzen aus diesem Steuervorteil zu ziehen.

Der Familienbonus Plus ist ein steuerlicher Absetzbetrag, der Eltern zugutekommt. Pro Kind und Jahr können bis zu 2.000 Euro von der zu zahlenden Steuer abgezogen werden. Sobald das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, reduziert sich der Betrag auf 650 Euro pro Jahr. Voraussetzung dafür ist, dass Sie Familienbeihilfe für das Kind beziehen.

Gehaltsabrechnung

Ein besonderer Vorteil des Familienbonus Plus ist, dass er monatlich in die Gehaltsabrechnung einfließen kann. Das bedeutet, dass ihr nicht bis zum Lohnsteuerausgleich im nächsten Jahr warten müsst, um eine Steuerentlastung zu spüren. Um dies zu ermöglichen, müsst ihr das Formular E 30 ausfüllen und eurem Arbeitgeber vorlegen.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Familienbonus Plus trotz der monatlichen Berücksichtigung nochmals im Rahmen des Lohnsteuerausgleichs beantragt werden muss. Dies ist notwendig, um eine eventuelle Nachforderung vom Finanzamt zu vermeiden. Das Bundesministerium für Finanzen betont dazu: „Sie haben im Rahmen der Steuererklärung erneut die Wahl, sich die Aufteilung des Familienbonus Plus zu überlegen, um den maximalen Nutzen für Ihre Familie zu erzielen.“

Für Eltern, die nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben, gibt es zusätzliche Voraussetzungen. In diesem Fall muss euch der Unterhaltsabsetzbetrag zustehen. Darüber hinaus spielt das Einkommen eine Rolle. Bei geringverdienenden Steuerzahlern kann die Steuerlast komplett durch den Familienbonus Plus abgedeckt werden, wenn sie niedriger ist als der Bonus.

Falls ihr den Familienbonus Plus lieber im Nachhinein geltend machen möchtet, ist dies im Rahmen der Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung möglich. Hierfür benötigen Sie die Beilage L 1k (bzw. L 1k-bF). Die Auszahlung erfolgt in diesem Fall im Rahmen der Veranlagung für das vergangene Jahr.