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Entlastung

Pflegekosten: Neue Steuerregel soll Familien früher entlasten

Pflegekosten: Neue Steuerregel soll Familien früher entlasten
(Foto: Pexels)
5 Min. Lesezeit |

Betreuung organisieren, Rechnungen bezahlen und auf die steuerliche Entlastung warten: Neue Pflegekosten können das Familienbudget rasch unter Druck setzen. Ein Gesetzesentwurf soll bestimmte Belastungen ab 2027 früher berücksichtigen. Doch die geplante Regelung gilt nicht automatisch für alle Angehörigen.

Wenn ein Mensch plötzlich Pflege oder zusätzliche Betreuung benötigt, entstehen Ausgaben oft unmittelbar. Eine steuerliche Entlastung kann dagegen erst später wirken. Genau diese zeitliche Lücke soll eine Änderung im geplanten Abgabenänderungsgesetz 2026 verkleinern.

Der am 22. Oktober 2026 im Parlament eingelangte Ministerialentwurf sieht vor, bestimmte Pflegemehraufwendungen über einen Freibetragsbescheid bereits im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen. Geplant ist die neue Möglichkeit ab 1. Jänner 2027.

Noch ein Entwurf

Die Änderung ist noch nicht beschlossen. Der Entwurf befindet sich in Begutachtung und kann im weiteren Verfahren geändert werden.

Die Begutachtungsfrist endet am 3. November 2026. Das ist eine Frist für Stellungnahmen zum Gesetzesvorhaben – keine Antragsfrist, die Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen jetzt einhalten müssten.

Früher weniger Steuer

Ein Freibetragsbescheid ermöglicht, bestimmte steuerlich relevante Ausgaben schon bei der laufenden Lohnverrechnung zu berücksichtigen. Dadurch sinkt die Bemessungsgrundlage, auf der die Lohnsteuer berechnet wird.

Die neue Regelung soll bei den erfassten Pflegeaufwendungen einen solchen Bescheid für das laufende Kalenderjahr ermöglichen. Besonders bei neu auftretenden Pflege- und Betreuungspflichten soll das die finanzielle Belastung früher abfedern.

Bisher werden die betroffenen außergewöhnlichen Belastungen im regulären Freibetragsbescheid grundsätzlich erst für das zweitfolgende Jahr berücksichtigt. Ein auf der Arbeitnehmerveranlagung 2025 beruhender Freibetragsbescheid gilt beispielsweise für 2027.

Das bedeutet nicht, dass eine Steuererstattung für Ausgaben des Jahres 2025 bis 2027 warten muss. Die Arbeitnehmerveranlagung für das Ausgabenjahr und die vorläufige Berücksichtigung bei der späteren laufenden Lohnverrechnung sind unterschiedliche Vorgänge.

Keine Bonuszahlung

Der Freibetrag ist kein Betrag, der zusätzlich auf das Konto überwiesen wird. Er verringert die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage.

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel: Werden monatlich 300 Euro als Freibetrag berücksichtigt und beträgt die steuerliche Wirkung durchgehend 30 Prozent, ergeben sich 90 Euro weniger Lohnsteuer pro Monat. Es wären nicht 300 Euro mehr Netto. Die tatsächliche Entlastung hängt von der individuellen Steuerberechnung ab.

Wer wenig oder keine Lohnsteuer zahlt, kann über diesen Mechanismus entsprechend weniger oder keine unmittelbare Entlastung erhalten. Eine neue pauschale Pflegeleistung sieht der Entwurf nicht vor.

Wer erfasst ist

Die geplante Erweiterung betrifft bestimmte Pflegemehraufwendungen nach § 34 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes, die nicht bereits im regulären Freibetragsbescheid berücksichtigt sind.

Die Erläuterungen nennen insbesondere Belastungen aufgrund einer eigenen Behinderung sowie einer Behinderung des Ehepartners oder eines Kindes. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, muss anhand der jeweiligen steuerlichen Bestimmungen geprüft werden.

Ein allgemeiner Anspruch für jeden, der die Pflege seiner Eltern mitfinanziert, lässt sich daraus nicht ableiten. Die steuerliche Absetzbarkeit einer Ausgabe und der Zugang zum geplanten Freibetragsbescheid für das laufende Jahr sind getrennte Fragen.

Absetzbare Kosten

Schon heute können notwendige Pflege- und Betreuungskosten unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Dazu zählen beispielsweise häusliche Pflege, Pflegepersonal, Pflegehilfsmittel und Aufwendungen für eine Vermittlungsorganisation.

Auch eine krankheits- oder pflegebedingte Heimunterbringung kann steuerlich relevant sein. Eine Unterbringung ausschließlich wegen des Alters reicht dagegen nicht aus.

Der Pflegebedarf kann unter anderem durch einen entsprechenden medizinischen Nachweis belegt werden. Bei Bezug von Pflegegeld ab Stufe 1 kann laut Finanzministerium jedenfalls von Pflegebedürftigkeit ausgegangen werden.

Zuschüsse abziehen

Nicht automatisch die gesamte Rechnung zählt als absetzbare Belastung. Pflegegeld, einschlägige Zuschüsse und Kostenersätze müssen bei der Ermittlung berücksichtigt werden.

Bei einer Heimunterbringung kann zusätzlich eine Haushaltsersparnis abzuziehen sein. Bei häuslicher Pflege entfällt dieser Abzug laut Arbeiterkammer.

Rechnungsbetrag, selbst bezahlter Betrag und steuerlich anerkannter Betrag können deshalb unterschiedlich hoch sein.

Angehörige beachten

Trägt eine pflegebedürftige Person ihre eigenen begünstigten Kosten, kommt unter entsprechenden Voraussetzungen eine Berücksichtigung ohne Selbstbehalt infrage.

Übernehmen Angehörige Ausgaben, gelten andere Voraussetzungen. Insbesondere kann ein einkommensabhängiger Selbstbehalt relevant sein. Auch ein Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung kann die steuerliche Beurteilung beeinflussen.

Eine freiwillige Überweisung an Verwandte ist daher nicht automatisch absetzbar. Entscheidend sind unter anderem die Verpflichtung zur Kostentragung und die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse.

Nachzahlung möglich

Ein Freibetragsbescheid ersetzt die spätere endgültige Steuerberechnung nicht. Wird ein Freibetrag bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt, muss für das betreffende Jahr grundsätzlich eine Arbeitnehmerveranlagung eingereicht werden.

Dabei prüft das Finanzamt die tatsächlich anzuerkennenden Ausgaben. Fallen diese niedriger aus als vorläufig angenommen, kann eine Steuernachzahlung entstehen. Das kann etwa dann relevant werden, wenn sich die Kosten verändern oder zusätzliche Erstattungen hinzukommen.

Belege sammeln

Wer Pflegekosten trägt, sollte Pflegegeldbescheide beziehungsweise medizinische Nachweise, Betreuungsverträge, Rechnungen und Zahlungsbelege gemeinsam aufbewahren. Ebenso wichtig sind Unterlagen zu Zuschüssen und Kostenersätzen.

Eine Übersicht darüber, wer welche Ausgaben tatsächlich bezahlt hat, erleichtert die spätere Prüfung. Das österreichische Behördenportal nennt für entsprechende Belege eine Aufbewahrungsdauer von sieben Jahren.

Bis zu einer gesetzlichen Änderung gelten die bestehenden Regeln weiter. Wer bereits Pflegekosten bezahlt, sollte daher die derzeitigen Absetzmöglichkeiten prüfen lassen. Der neue Entwurf zielt darauf ab, bestimmte steuerliche Entlastungen künftig früher wirksam werden zu lassen.

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KO KOSMO-Redaktion
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