Keine Artikel gefunden
Versuche einen anderen Suchbegriff
Parkplatzfalle

Supermarkt zu, Parkplatz leer: Warum euch das Parken trotzdem teuer kommen kann

Supermarkt zu, Parkplatz leer: Warum euch das Parken trotzdem teuer kommen kann
(Foto: Pexels)
4 Min. Lesezeit |

Das Geschäft ist geschlossen, die Stellplätze sind frei – doch wer sein Auto jetzt auf einem Supermarktparkplatz abstellt, kann später eine Zahlungsaufforderung bekommen. Auch am Nationalfeiertag gilt: Ein leerer Kundenparkplatz ist nicht automatisch zur freien Nutzung freigegeben.

Zum Restaurant, zu Freunden oder zu einer Veranstaltung: Ein freier Parkplatz vor einem geschlossenen Supermarkt wirkt wie eine praktische Lösung. Schließlich nimmt man zu dieser Uhrzeit keinem Einkaufenden einen Platz weg.

Doch dieser Gedanke allein schützt nicht vor einer Forderung. Die Arbeiterkammer Oberösterreich weist ausdrücklich darauf hin, dass bei entsprechender Beschilderung auch außerhalb der Öffnungszeiten Vertragsstrafen verlangt werden können.

Feiertag beachten

Das ist auch rund um den Nationalfeiertag am 26. Oktober relevant. Ein geschlossenes Geschäft bedeutet nicht, dass dessen Parkplatz vorübergehend zu einer öffentlichen Abstellfläche wird.

Allerdings ist nicht jeder Supermarktparkplatz nachts, sonntags oder an Feiertagen generell gesperrt. Entscheidend ist, welche Nutzung der Betreiber erlaubt und welche Bedingungen vor Ort gelten.

Gratis mit Grenzen

Auf Kundenparkplätzen kann die kostenlose Nutzung beispielsweise auf die Dauer eines Einkaufs, eine bestimmte Höchstparkzeit oder festgelegte Uhrzeiten beschränkt sein. Mitunter muss auch ein kostenloses Ticket gezogen oder eine andere Parkberechtigung aktiviert werden.

Eine Angabe wie „90 Minuten gratis“ sollte deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Zusätzliche Bedingungen können festlegen, für wen und zu welchen Zeiten diese Erlaubnis gilt.

Wer nach dem Einkauf noch einen anderen Termin wahrnimmt, darf daher nicht automatisch davon ausgehen, sein Auto stehen lassen zu können. Maßgeblich bleiben die Bedingungen des jeweiligen Parkplatzes.

Kontrolle läuft

Dass das Geschäft geschlossen ist, bedeutet auch nicht, dass die Kontrolle eingestellt wird. Viele Betreiber verwenden Kameras und automatische Kennzeichenerfassung, wie die AK erklärt.

Bei einer solchen Kontrolle kann eine Zahlungsaufforderung erst später per Post eintreffen. Die WKO-Verhaltensrichtlinien beschreiben ausdrücklich die postalische Verständigung nach einer Halterabfrage.

Kein Zettel an der Windschutzscheibe ist deshalb kein Beweis dafür, dass das Parken erlaubt war oder keine Forderung mehr kommt.

Schilder prüfen

Vor dem Abstellen lohnt sich ein genauer Blick auf die Hinweise an der Einfahrt und auf dem Parkplatz. Relevant sind insbesondere die erlaubten Nutzungszeiten, eine mögliche Bindung an den Einkauf, die Höchstparkdauer und vorgeschriebene Tickets oder Registrierungen.

Der zuständige WKO-Fachverband empfiehlt eine erkennbare Kennzeichnung an der Einfahrt, zusätzliche Hinweistafeln auf dem Gelände und verständliche Angaben zu den Nutzungsbedingungen. Auch Vertragsstrafen und weitere Kostenbestandteile sollen klar erkennbar sein.

Diese Verhaltensrichtlinien sind ein freiwilliger Branchenstandard, kein neues Gesetz. Ob eine konkrete Forderung rechtlich berechtigt ist, muss anhand der tatsächlichen Beschilderung und der weiteren Umstände beurteilt werden.

Andere Forderung

Bei privaten Parkplatzrechnungen ist außerdem zu unterscheiden, worauf sich die Forderung stützt. Eine Vertragsstrafe wegen eines Verstoßes gegen die Parkordnung ist nicht dasselbe wie eine Besitzstörungsforderung.

Das ist angesichts der jüngst vom Verfassungsgerichtshof bestätigten Kostenregelung besonders wichtig: Diese betrifft bestimmte Besitzstörungsverfahren durch Kraftfahrzeuge.

Daraus ergibt sich keine allgemeine Kostenobergrenze für jede private Parkplatzforderung. Die bei bestimmten unbestrittenen Besitzstörungsverfahren genannten rund 200 Euro lassen sich deshalb nicht pauschal auf Vertragsstrafen übertragen.

Beleg hilft

Ein Einkaufsbeleg kann bei einer Auseinandersetzung hilfreich sein. Er dokumentiert, dass das Geschäft tatsächlich besucht wurde, und kann eine Kulanzanfrage unterstützen.

Er hebt aber eine ausgeschilderte Höchstparkdauer oder zeitliche Beschränkung nicht automatisch auf. Ein Einkauf und die Einhaltung sämtlicher Parkbedingungen sind zwei unterschiedliche Fragen.

Die AK weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einem Verstoß zwar um Kulanz ersucht werden kann, etwa durch Vorlage eines Einkaufsbelegs. Ein Rechtsanspruch auf Erlass der Forderung entsteht dadurch nicht.

Brief bekommen?

Wer eine Zahlungsaufforderung erhält, sollte prüfen, welcher Verstoß behauptet wird: eine überschrittene Parkdauer, die Nutzung außerhalb erlaubter Zeiten oder das Abstellen ohne die vorgesehene Berechtigung.

Hilfreich sind das Forderungsschreiben, vorhandene Beweisfotos, Einkaufs- und Zahlungsbelege sowie eigene Aufnahmen der Beschilderung. Auch Datum und Uhrzeit des Parkvorgangs sollten nachvollziehbar sein.

Eine aus eigener Sicht unberechtigte Forderung sollte schriftlich und konkret begründet beanstandet werden. Bei Unsicherheit können Konsumentenschutz oder Rechtsberatung helfen. Gerichtliche Schriftstücke sind gesondert zu beachten und sollten nicht ignoriert werden.

Erlaubnis entscheidet

Es kann ausdrücklich erlaubte Nutzungen außerhalb der Geschäftszeiten geben, beispielsweise gesondert angebotene Nachtparkplätze. Dann gelten die Bedingungen dieses Angebots.

Ohne eine entsprechende Freigabe sollte aus einem leeren Parkplatz jedoch keine Parkerlaubnis abgeleitet werden. Entscheidend ist, ob das Abstellen zur konkreten Uhrzeit und für den jeweiligen Zweck erlaubt ist – nicht, wie viele Plätze gerade frei sind.

Unabhängiger Journalismus braucht Unterstützung

Guter Journalismus entsteht nicht nebenbei. Gründliche Recherche, sorgfältige Faktenprüfung und eine kritische Einordnung brauchen Zeit, Erfahrung und Ressourcen. Damit wir weiterhin unabhängig berichten können – frei von politischem oder wirtschaftlichem Einfluss – sind wir auf deine Unterstützung angewiesen.

Hilf mit, unabhängigen Journalismus zu sichern.
KO KOSMO-Redaktion
Teilen